357/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Mandak, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Gesetz zur Schaffung eines vierwöchigen Freistellungsanspruches für Väter nach der Geburt ihres Kindes (Vatermonat)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gesetz zur Schaffung eines vierwöchigen Freistellungsanspruches für Väter nach der Geburt ihres Kindes (Vatermonat)

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Väterkarenzgesetzes

 

Nach § 10 Väterkarenzgesetz wird als neuer Abschnitt 5a unter der Überschrift „Freistellung für Väter aus Anlass der Geburt ihres Kindes“ folgender § 10a eingefügt:

 

„§ 10a. (1) Männliche Arbeitnehmer haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf vier Wochen Freistellung von der Arbeit gegen Entfall des Entgeltes zur Pflege und Betreuung des Kindes und der Mutter des Kindes, soferne sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder die Obsorge für das Kind innehaben.
(2) Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Geburt zu melden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist nach der Geburt der gemeinsame Haushalt mit dem Kind bzw. die Obsorge für das Kind nachzuweisen.“

(3) Der Arbeitnehmer, der diese Freistellung in Anspruch nimmt, darf ab dem Zeitpunkt seiner Meldung bis vier Wochen nach Ende der Freistellung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. § 10 Abs. 3 MSchG ist anzuwenden.

(4) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten sowie für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gilt § 7c dieses Gesetzes.“

 

 

 

Artikel II

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

 

Nach § 38j Familienlastenausgleichsgesetz wird unter der Überschrift „Freistellung für Väter – Ersatzleistung“ folgender § 38k eingefügt:

 

„§ 38k. Väter, die eine Freistellung gemäß § 10a Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, erhalten für diesen Zeitraum eine Ersatzleistung in der Höhe von 800 € aus den Mitteln des  Familienlastenausgleichsfonds.“

 

Begründung:

 

 

Die Einführung eines Vatermonats nach der Geburt eines Kindes wird in Österreich bereits seit mehreren Jahren diskutiert. Erst Anfang August 2007 kam der letzte Vorschlag dazu von Sozialminister Buchinger: ein „Papamonat“, der mit bis zu 800 Euro abgegolten werden soll.

 

Die Vorteile liegen auf der Hand - das zeigen auch Beispiele anderer Länder, in denen es eine vergleichbare Regelung gibt: Der Vater kann sofort nach der Geburt eine enge Beziehung zu seinem Kind knüpfen, lernt von Anfang an die Pflege und Betreuung eines Neugeborenen kennen und verliert dadurch auch die bei Männern aufgrund ihrer Sozialisation häufig vorhandene Scheu vor diesen Tätigkeiten. Zusätzlich wird die Mutter des Kindes, die nach der Geburt meist körperlich erholungsbedürftig ist, entlastet und unterstützt.

 

„Aus diesen Gründen bietet die Etablierung eines Vaterschutzmonates jenen Vätern Rechtsschutz, die sich in den ersten Lebenswochen auf das Kind konzentrieren wollen. Die derzeit kollektivvertraglich geregelte Dienstfreistellung von ein bis zwei Tagen reicht in diesem Sinne nicht aus.“ (Aus dem Entschließungsantrag der SPÖ betreffend Vaterschutzmonat vom 25.2.2004).

 

Die Väter sollen während des Vatermonats eine Einkommensersatzleistung von 800 € erhalten. Die Kosten für den Vatermonat werden im vorliegenden Antrag aus dem Familienlastenausgleichsfonds getragen. Eine Kostenschätzung ergibt, dass bei etwa 75.000 Geburten im Jahr und etwa 50.000 unselbstständig erwerbstätigen Vätern bei Vollinanspruchnahme des Vatermonats Kosten von ca. 4 Mio. € entstünden.

 

Parallel zu diesem Antrag wird auch ein Entschließungsantrag zur Neudotierung des Familienlastenausgleichsfonds eingebracht, damit dieser eine nachhaltige und solidarische Finanzierungsstruktur erhält.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.

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