363/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Systematisierung der Strafhöhe im Verkehrsbereich im Sinne der Verkehrssicherheit

 

 

 

 

 

 

Die Unfallbilanz des 1. Halbjahres 2007 fiel deutlich schlechter aus als im Vorjahr. Verschiedenste Maßnahmenpakete zur Hebung der Verkehrssicherheit (vgl. Verkehrssicherheitsprogramm 2010) wurden und werden nicht oder unzulänglich umgesetzt.

 

Das derzeitig gültige Verkehrssicherheitsprogramm gilt bis 2010 und bedarf sowohl einer Evaluierung als auch einer Fortschreibung im Sinne erhöhter Verkehrssicherheit. Dabei spielen klare und einheitliche Regelungen bei Verstößen eine nicht unerhebliche Rolle. In vielen Ländern der EU gelten national einheitliche Strafsätze, da sie gerechter sind bzw. zu mehr Transparenz und Akzeptanz bei den VerkehrsteilnehmerInnen führen. In der Bundesrepublik gibt es z.B. einen national gültigen Bußgeld-Katalog, der eine differenzierte Vorgangsweise bei einzelnen Delikten vorsieht und große Verbreitung genießt.

 

In Österreich ist die Vollziehung der StVO Ländersache, was zu äußerst unterschiedlichen Strafhöhen bei einer Vielzahl von Delikten führt. So kostet ein Verstoß gegen das Rechtsabbiegeverbot laut Medienberichten in Tirol 25 Euro, in Vorarlberg hingegen nur 7 Euro. Unerlaubtes Rechts-Überholen führt in Oberösterreich zu 21 Euro Strafe, in Vorarlberg zu 36 Euro. Eine Übersicht der Ermessensspielräume ist als Kopie beigefügt (vgl. Anlage).

 

Auf eine bundeseinheitliche Angleichung der Strafsätze für gravierende Verkehrsdelikte einigten sich die Bundesländer „freiwillig“, aber rechtlich unverbindlich bereits 2004. Bei elf der häufigsten Delikte sollte die Höhe der Organstrafverfügungen angeglichen werden. Es kam jedoch lediglich zu einer Anpassung der Mindestsätze ohne Obergrenze. Nach wie vor werden deshalb die Strafen in den Bundesländern unterschiedlich hoch bemessen.

 

Diese völlig unterschiedlichen Strafhöhen, die im Ermessensspielraum der StrafreferentInnen liegen, gefährden nicht nur die Rechtssicherheit, sie sind auch nicht objektiv nachvollziehbar. Deshalb besitzen diese unterschiedlichen Strafhöhen auch wenig präventiven Charakter. Schließlich lassen sie sich auch schlecht öffentlich kommunizieren.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Verkehrsminister wird aufgefordert, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ein konsequentes und einheitliches System von Strafsätzen bei Verkehrsdelikten unter Einbeziehung der Bundesländer und Interessensvertretungen im Rahmen einer Verordnung zur STVO (z.B. § 100) festzulegen. Sollte hierfür eine Veränderung der Kompetenzlage erforderlich sein, so sollte sie in der nächsten Novelle zum Bundesverfassungsgesetz erfolgen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.

 


Anlage: