385/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, Bernhard Themessl, DI Karlheinz Klement, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz (EstG), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1.    §33 Abs. 4 Z 3 lit. a erster Satz EStG wird wie folgt geändert:

„Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2008 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 60 Euro für jedes Kind zu."

2.   § 97 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz EStG wird wie folgt geändert:

„Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich, in den Jahren 2002 bis 2007 mit 50,90 Euro und ab dem Jahr 2008 mit 60 Euro monatlich anzusetzen."

Begründung

Der Kinderabsetzbetrag wurde ebenso wie alle anderen Familienleistungen in den letzten Jahren nicht an die Inflation angepasst. Sowohl die Inflation als auch die von den Gerichten zur Unterhaltsberechnung herangezogenen Durchschnittsbedarfssätze für den Kindesunterhalt haben sich in den vergangenen Jahren erhöht. Eine An­passung des Kinderabsetzbetrages an die inflationsbedingte Preisentwicklung ist zur Unterstützung der österreichischen Familien dringend geboten. Die Höhe der neuen Festsetzung des Kinderabsetzbetrages bei 60 Euro ergibt sich aus folgenden Über­legungen.


1. Durchschnittsbedarfssätze für den Kindesunterhalt:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1997 (17.10.1997, G168/96, G285/96) festgestellt, dass zumindest für die Hälfte des für den Unterhalt erforderlichen Einkommens eine Steuerfreiheit geboten ist. Der VfGH hat damals maßgebliche Teile der die Familienbesteuerung betreffenden Bestim­mungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wegen Widerspruchs zum Gleich­heitsgrundsatz, insbesondere wegen der Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern, aufgeho­ben. Daraufhin wurde der Kinderabsetzbetrag erst gestaffelt und in weiterer Folge dann doch einheitlich auf 700 ÖS ab 2000 bzw. 50,90 € ab 2002 erhöht, um dem Er­kenntnis gerecht zu werden und die Verfassungswidrigkeit des Familienbesteue­rungssystems abzuwenden.

Der VfGH hat in seinen Ausführungen die Regelbedarfssätze (Durchschnittsbedarfs­sätze Kindesunterhalt) der Zivilgerichte aus dem Jahr 1997 für seine Überlegungen herangezogen. Die untersuchten Regelbedarfssätze haben sich von 1997 bis 2007 im Durchschnitt um 18,93% erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wurde seit dem Jahr 2000 nie angehoben. Eine Erhöhung um 18,93% ergibt einen Betrag in Höhe von 60,54 Euro.

 

Kinderabsetzbetrag:

Höhe

 

1998:

jedes Kind

350,00

S

1999:

1. Kind:

475,00

S

 

2. Kind:

650,00

S

 

3. Kind:

825,00

S

2000:

jedes Kind

700,00

S

2002:

jedes Kind

50,90

 

Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt:

 

1997 (Schilling)

1997(Euro)

2007 (Euro)

Veränderung in %

0 bis   3 Jahre

1.970,00

143,17

170,00

18,74%

3 bis   6 Jahre

2.520,00

183,14

217,00

18,48%

6 bis 10 Jahre

3.220,00

234,01

280,00

19,65%

10 bis 15 Jahre

3.700,00

268,89

321,00

19,38%

15 bis 19 Jahre

4.370,00

317,58

377,00

18,71%

19 bis 28 Jahre

5.500,00

399,70

474,00

18,59%

 


2.  Inflation:

Seit der Festsetzung der Höhe des Kinderabsetzbetrags auf das heutige Niveau von 50,90 Euro im Jahre 2000 hat sich eine inflationsbedingte Preissteigerung in Höhe von 16,93% bis Ende 2007 bzw. 19,15% bis Ende 2008 (Prognose der Wirtschafts­kammer) eingestellt. Die abrupten Preissteigerungen in fast allen Lebensbereichen von September 2007 sind in diese Berechnungen noch nicht miteinbezogen. Die tatsächliche Preissteigerung bis Ende 2007 dürfte also noch höher ausfallen. Eine Er­höhung des Kinderabsetzbetrages um 16,93% ergibt einen Wert von 59,52 Euro.

 

 

 

Preissteigerung

Jahr

Inflation

seit 2000

 

 

 

1999

 

100,00

2000

2,3

102,30

2001

2,7

105,06

2002

1,8

106,95

2003

1,3

108,34

2004

2,1

110,62

2005

2,3

113,16

2006

1,5

114,86

2007

1,8

116,93

2008

1,9

119,15

Inflationsbedingte Preissteigerung von 1.1.2000 bis Ende 2007: 16,93%

3.  Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, welchen der Bezug der Familienbeihilfe zusteht seit 2004 eher verringert hat, kann man von einer Erhöhung der Ausgaben für den Kinderabsetzbetrag von maximal 20% ausgehen. Dies ergibt eine maximale zusätzliche Belastung für das Budget in Höhe von etwa 230 Mio. Euro jährlich.


 

 

8.03 Sozialausgaben nach Funktionen und Leistungen1)

1990 bis 2004

 

 

 

Social expenditure by functions and benefits 1990 to 2004

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

1995

2000

2001

2002

2003

2004

Ausgaben für

 

 

 

Mio. EUR-

ATS

 

Mio. EUR

 

 

 

 

Familie/Kinder

 

 

Familienbeihilfe')

2:419.42

2.669,13

2.971,56

3.029,06

3.018,56

3.143,30

3.172,58

Kinderbetreuungsgeld

-

-

-

-

152,24

575,98

921,61

Kinderabsetzbetrag

-

741,26

1.149,79

1.148,22

1.156,67

1.145,07

1.147,39

Wochengeld

215,46

317,69

318,70

321,74

340,70

337,16

338,62

Geburtenbeihilfe

89,02

93.31

7,59

7,55

7,44

2,81

0,32

Karenzgeld

232,84

709,87

414,05

459,51

511,63

335,97

61,33

Kindergärten

297,35

497,08

682,78

702,68

725-00

773.59

801,35

Sonstige Geld- und Sachleistungen

315,99

473,42

608,40

598,34

664,33

698,61

718,85

insgesamt - ohne umgeleitete Sozialbeiträge

3.570,09

5.501,76

6.152,87

6.267,08

6.576,58

7.012;49

7.162,06

Umgeleitete Sozialbeitrage

366,78

1.108,33

1.362,48

1.294,64

545,21

519,02

594,05

Insgesamt - mit umgeleiteten Sozialbeiträgen

3.936,87

6.610.09

7.515,36

7,561,72

7.121,80

7.531,51

7.758,11

Quelle: Statistisches Jahrbuch 2007, Statistik Austria

Die Tatsache, dass sich die Anteile der Familienleistungen am Bruttoinlandsprodukt in den Jahren 2000 bis 2007 von 2,01% auf 1,90% verringert haben, spricht für eine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.