389/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:

1.         Artikel 126b Absatz 2 und Artikel 127 Absatz 3 werden wie folgt geändert:

Die Wortfolge „mindestens 50 vH“ wird zu „mindestens 25 vH“

2.         Artikel 127 Absatz 4 lautet wie folgt:

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“

3.         Die Absätze 4,5, 6, 7 und 8 des Artikels 127 werden zu den Absätzen 5, 6, 7, 8, und 9.

4.         Artikel 127a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „mindestens 50 vH“ wird zu „mindestens 25 vH“

5.  Artikel 128a lautet:

„(1)   Es sind in den Ländern Landesrechnungshöfe einzurichten.

(2)            Den Landesrechnungshöfen obliegt insbesondere die Überprüfung der Gebarung solcher Gemeinden, die weniger als 20. 000 Einwohnern haben.

(3)     Die Landesrechnungshöfe überprüfen weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit unter 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Landesrechnungshöfe unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit der Landesrechnungshöfe erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(4)  Die Berichte sind dem Rechnungshof zu übermitteln.

(3)  Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit der Landesrechnungshöfe werden durch Landesverfassungs- und Landesgesetze getroffen.“

 


Begründung

Dem Rechnungshof ist es bis dato nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz einzubeziehen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von allen Ertragssteuern befreit. Zu diesen Privilegien kommt noch, dass sie berechtigt sind, die Objekte, die schon durch die Mieter abbezahlt wurden, zu einem Betrag von Euro 2,88;- pro m2 zu vermieten, wodurch die Wohnungsbenutzer ihre Objekte öfter kaufen.

Die derzeitige Rechtslage gestattet dem Rechnungshof ausschließlich die Gebarung solcher Gemeinden zu prüfen, die mindestens 20.000 Einwohner haben. Eine Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung von Gemeinden unter 20.000 Einwohnern ist nicht möglich. Die verfassungsmäßige Einrichtung von Landesrechnungshöfen, um die Gebarung von Gemeinden unter 20.000 Einwohner zu prüfen, würde der durch den Rechungshof verlangten Verbesserung der demokratischen Kontrolle nachgekommen werden.

Die Erweiterung der Überprüfung der Gebarungen von Unternehmungen an welchen der Bund, die Länder und Gemeinden mit mindestens 25 vH beteiligt sind, tragen der Forderung des Rechungshofes Rechnung, einen annähernden Gesamtüberblick über die finanzielle Gebarung des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu bekommen.

Zu Ziffer 1, 4 und 5:

Der Rechnungshof als föderatives Bund-Länder-Organ und die Landesrechnungshöfe gewährleisten dabei eine den Bund, die Länder und die Gemeinden umfassende Gesamtsicht und sichern dadurch die Einheitlichkeit der Finanzkontrolle. Mit dieser Regelung soll endlich dem Ansinnen auf Ausbau der demokratischen Kontrolle bzw. Verbesserungen in der Kontrolle nachgekommen werden.

Zu Ziffer 2 und 3:

Mit dieser Regelung wird die Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigungen, die einerseits Steuerprivilegien genießen, da sie von allen Ertragssteuern befreit sind, und andererseits Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, überprüfbar.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.