392/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 16, Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

1.  § 12 Absatz 1 und der § 15 Absatz 1 werden wie folgt geändert:

Die Wortfolge „mindestens 50 vH“ wird zu „mindestens 25 vH“

2.             § 15 Absatz 4 lautet wie folgt:

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“

3.             Die Absätze 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des § 15 werden zu den Absätzen 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

4.             § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „mindestens 50 vH“ wird zu „mindestens 25 vH“

 


Begründung

Dem Rechnungshof ist es bis dato nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz einzubeziehen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von allen Ertragssteuern befreit. Zu diesen Privilegien kommt noch, dass sie berechtigt sind, die Objekte, die schon durch die Mieter abbezahlt wurden, zu einem Betrag von Euro 2,88;- pro m2 zu vermieten, wodurch die Wohnungsbenutzer ihre Objekte öfter kaufen.

Die Erweiterung der Überprüfung der Gebarungen von Unternehmungen an welchen der Bund, die Länder und Gemeinden mit mindestens 25 vH beteiligt sind, tragen der Forderung des Rechungshofes Rechnung, einen annähernden Gesamtüberblick über die finanzielle Gebarung des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu bekommen.

Zu Ziffer 1 und 4:

Der Rechnungshof als föderatives Bund-Länder-Organ gewährleistet dabei eine den Bund, die Länder und die Gemeinden umfassende Gesamtsicht und sichert dadurch die Einheitlichkeit der Finanzkontrolle. Mit dieser Regelung soll dem Ansinnen auf Ausbau der demokratischen Kontrolle bzw. Verbesserungen in der Kontrolle nachgekommen werden

Zu Ziffer 2 und 3:

Mit dieser Regelung wird die Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigungen die einerseits Steuerprivilegien genießen, da sie von allen Ertragssteuern befreit sind, und andererseits Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, überprüfbar.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.