408/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBI. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 43/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „Akademische Grade § 5“ die Wortfolge “Lehr- und Forschungspersonal § 5a“ eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Lehr- und Forschungspersonal

§ 5a. (1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

                1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und

                2. nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

                3. nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.“

3. In § 16 Abs. 4 Z 4 wird am Beginn folgende Wortfolge eingefügt:

„sofern es hauptberuflich tätige Personen sind,“.


Begründung

In der Praxis gibt es derzeit beim Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen bzw. an Fachhochschul-Studiengängen bereits hauptberuflich und nebenberuflich tätige Personen. Die Vertragsgrundlage ihrer Tätigkeit ist nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, ist jedoch nicht notwendigerweise ein Arbeitsvertrag (§ 1151 ABGB).

Bei Fachhochschul-Studiengängen ist die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau wesensimmanent. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es für die Erhalter unerlässlich, Personen aus der Praxis heranzuziehen. Diese stehen zumeist bereits in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber. Sofern diese ausschließlich in der Lehre tätigen Personen bereits einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren, kann ihre Tätigkeit entweder im Angestelltenverhältnis oder als ein freies Dienstverhältnis oder mit Werkvertrag ausgeübt werden.

Auf Grund der anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit der nebenberuflichen Lehrenden können diese in die Situation geraten, dem Lehrauftrag nicht termingerecht nachzukommen. Sie sollen daher überdies die Möglichkeit haben, sich durch andere geeignete Personen vertreten zu lassen.

§ 98 ArbVG legt ein Informationsrecht des Betriebsrates über den künftigen Bedarf hinsichtlich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fest. Um über die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig informiert zu werden, wurde die Anwendbarkeit um die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen erweitert, auch wenn es sich dabei um freie Dienstverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten handelt.

Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2007 GZ 2005/08/0137-8 stellt in einem konkreten Anlassfall fest, dass der beschwerdeführende Lektor an einer Fachhochschule echter Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die persönliche Abhängigkeit unter anderem auch mit dem „Weisungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 Z 4 FHStG“. Mit der nun vorgenommenen Ergänzung des § 16 Abs. 4 Z 4 FHStG soll klargestellt werden, dass dieses Weisungsrecht nur bei hauptberuflich tätigen Personen in Frage kommt. Sofern nebenberuflich tätige Personen dem Fachhochschulkollegium angehören, ist dies kein Indiz für eine organisatorische Einbindung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.