413/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
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Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Darmann, Kollegin und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird      

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  56/2006, wird wie folgt geändert:

 

1. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden und ist die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nur aufgehoben werden, wenn zwei Gutachten allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Rechtsbrechers belegen.“

 

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

„§ 39a. (1) Wird eine Straftat an einem Kind begangen, beträgt die Strafuntergrenze bei einer

1. Geldstrafe oder Strafuntergrenze von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe,

2. Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe,

3. Strafuntergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe,

soweit die Tat nicht nach § 79 strafbar ist oder fahrlässig begangen wurde. Die Strafobergrenze erhöht sich jeweils um fünf Jahre.

(2) Wird eine Straftat an einem Kind begangen, ist § 46 nur anzuwenden, wenn aufgrund zweier Gutachten allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen an einem Kind abzuhalten.“

 

3. § 46 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden.“

 

4. § 74 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 lauten:

„1. Kind: wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;“

 

5. § 92 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

 

6. § 92 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

 

7. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

 

8. § 101 lautet:

„Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

 

9. § 201 lautet samt Überschrift:

„Geschlechtliche Nötigung und Vergewaltigung

 

(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung, des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

 

10. § 202 entfällt samt Überschrift.

 

11. § 206 Abs. 1 bis Abs. 3 lauten samt Überschrift:

„Sexueller Missbrauch von Unmüdigen

 

(1) Wer eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine solche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

 

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

 

12. § 207 entfällt samt Überschrift.

 

Begründung:

 

Nach der Opfertabelle des Bundeskriminalamts wurden im letzten Jahr mehr als 700 Straftaten an unter Zehnjährigen statistisch erfasst. Diese erschreckend hohe Anzahl ist dringender Auftrag an alle an der Gesetzgebung Beteiligten unsere Kinder besser zu schützen. Dies gilt erst Recht, da Kriminalistikexperten gerade bei kindlichen Opfern regelmäßig von einer erheblichen Dunkelziffer ausgehen. Auch der letzte Strafrechtsliberalisierer muss nun davon überzeugt sein, dass es dringlich und richtig ist, Personen die Straftaten an Kindern begehen, so lange wie möglich als Gefahrenquelle für weitere Kinderseelen von diesen fernzuhalten. Kinder sind unsere Zukunft!

Durch die mediale Berichterstattung in den vergangenen Tagen und Wochen sind wieder wüste Übergriffe auf Kinder einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Besonders der schockierende Vorfall in Wien, das so genannte Sex-Attentat am 13.09.2007 an einem sechsjährigen Mädchen auf der Toilette der Volksschule Kindermanngasse, und der fortgesetzte Missbrauch an mindestens sechs Mädchen durch einen 63-Jährigen in einem Vorarlberger Kinderdorf, haben verdeutlicht, dass Kindern in unserer Gesellschaft ein zu geringer Wert beigemessen wird und sie zu wenig vor Rechtsbrechern geschützt werden. Gleichermaßen zeigt dies der Fall des Kinderschänders aus Innsbruck. Dieser hat im vergangenen Jahr serienweise Mädchen sexuell missbraucht und war daraufhin lediglich zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt worden.

Diese Geschehnisse haben zu Recht wegen der Abscheulichkeit der Taten sowie wegen der viel zu geringen Strafdrohung und Verurteilung starke Empörung in der Bevölkerung und den Medien ausgelöst. Neben den Fällen in der Presse dürfen die alltäglichen kindlichen Opfer von Straftaten nicht vergessen werden. Gerade bei den weniger spektakulären Tatbegehungen an Kindern im Alltag herrscht in der Bevölkerung kaum das nötige Problembewusstsein. Damit geht die regelmäßig von Kriminalisten angeführte hohe Dunkelziffer einher. Das BZÖ kämpft im Gegensatz zu wohlmeinenden Opportunisten nicht erst seit den aktuellen Vorfällen für die Rechte der Kinder und setzt sich für das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit ein. Der Wert der Kinder für die Gesellschaft muss sich umfassend im Strafrecht widerspiegeln - nicht nur bei Gewalt gegenüber Kindern! Denn Kinder werden nicht nur Opfer von Gewalt- oder Sexualdelikten, sie werden auch Opfer ganz „alltäglicher“ Delikte wie Diebstahl, Raub oder Nötigung. In jedem Fall werden sie aber – unterschiedlich stark – traumatisiert. 

 

Zu Ziffer 1:

Ein Rechtsbrecher, welcher eine Straftat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begeht und deshalb nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, stellt eine besondere Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Um dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung genüge zu tun und um Rückfällen mit Sicherheit vorzubeugen, darf in einem solchen Fall die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nur aufgehoben werden, wenn zwei Gutachten allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Rechtsbrechers belegen.

 

Zu Ziffer 2:

Aufgabe des Strafrechts ist u.a. den Schutz der Gesellschaft und im Zuge dessen den Schutz von Rechtsgütern zu gewährleisten. Das StGB erkennt im Rahmen dieses Schutzauftrages eine Stufung der Schutzintensität für Opfergruppen an. Dies kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts Unmündiger, zumindest tatbestandlich, gesondert von dem der Minderjährigen und Erwachsenen geregelt ist (§§ 206, 207 und § 201).

Dessen ungeachtet werden die verschiedenen Stufen der Schutzbedürftigkeit von Personen bislang im StGB nur unzureichend berücksichtigt. Im Rahmen des Schutzauftrags des Staates ist besonderes Augenmerk auf Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres zu legen. Kinder in diesem Alter sind bisher strafrechtlich nicht gesondert geschützt. Dabei müssen gerade sie besser geschützt sein als ältere Unmündige und mündige Minderjährige. Kindern fehlt in ihrer entscheidenden Prägungsphase die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und auf diese Gefahren zu reagieren. Kinder, die Opfer von Straftaten werden, sind länger und stärker traumatisiert als ältere Personen. Dies gilt für Angriffe auf alle Rechtsgüter, welche das StGB schützt - nicht nur für Angriffe auf die (noch nicht entwickelte) sexuelle Selbstbestimmung (vgl. §§ 206, 207).

Diese Abstufung im Schutzbedürfnis muss sich auch im Strafrecht widerspiegeln. Der geeignetste Weg hierzu ist die hier vorgeschlagene faktische Verdopplung der Strafdrohung. Der Rechtsbrecher, der allgemeine Delikte an Kindern begeht, darf nicht gleich bestraft werden, als hätte er die Tat an einem älteren Unmündigen, Minderjährigen oder Erwachsenen begangen. Bei Straftaten gegen Kinder manifestiert sich ein besonders verwerflicher Unrechtsgehalt. Das StGB sieht indes zur Berücksichtigung dieses stufigen Unrechtsgehalts im Strafausspruch kein geeignetes Mittel vor. § 33 Z. 7, der besondere Erschwerungsgründe annimmt, wenn der Täter bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat, hilft hier nicht weiter. Kinder sind nicht per se wehr- oder hilflos im Sinne der Norm. Des Weiteren knüpft § 33 Z. 7 an die Ausführungshandlung, nicht jedoch an das Tatobjekt, das Kind, an. Zudem ist selbst bei Annahme des § 33 Z. 7 nur ein Erschwerungsgrund gegeben - eine Strafrahmenverschiebung wird dadurch nicht erreicht. Die Verschiebung des Strafrahmens ist jedoch nötig, um der besonderen Verwerflichkeit von Taten an Kindern Ausdruck zu verleihen und dem Schutzauftrag des Staates nachzukommen. Die Ergänzung jedes einzelnen Straftatbestandes um einen Absatz, der eine gesonderte Regelung bei Tatbegehung an Kindern vorsieht, wäre wenig sachgerecht. Mithin ist es sinnvoll, die Strafrahmenverschiebung über eine allgemeine Regelung zu begründen. Der Strafrahmen erhöht sich infolgedessen mit dem einzufügenden § 39a für jede Tat, welche an einem Kind begangen wird.

 

§ 79 ist ausgenommen, da er nur auf kindliche Opfer anzuwenden ist und die Mutter während der Geburt außerordentlichen Belastungen ausgesetzt ist, welche keine Strafrahmenverschiebung nach der Zielrichtung dieses Antrag rechtfertigt. Ebenso widerspräche es dem Sinn und Zweck dieses Vorhabens, unvorsätzliche Taten stärker zu bestrafen. Fahrlässigkeitsdelikte sind folglich ausgenommen.

 

Ein Rechtsbrecher, welcher eine Straftat an einem Kind begeht, zeichnet sich durch eine besondere Hemmungslosigkeit und Gefährlichkeit aus. Daher darf in einem solchen Fall die bedingte Entlassung erst bei zweifach attestierter Ungefährlichkeit in Betracht gezogen werden. Die Gutachten müssen von zwei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen stammen.

 

Zu Ziffer 3:

Lebenslang muss lebenslang bleiben. Die wohlüberlegte Entscheidung des Strafrichters muss irreversibel sein und respektiert werden. Sie basiert auf einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der Täterpersönlichkeit und wurde nicht leichtfertig verhängt.

Zudem kommt eine vorzeitige Entlassung von zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten einer Verhöhnung der Opfer sowie deren Angehörigen gleich. Daneben darf sie wegen des Unrechtsgehalts der Tat, der Sicherheit der Bevölkerung, der Rückfallsgefahr und der zweifelhaften Therapierbarkeit nicht in Betracht kommen.

 

Zu Ziffer 4:

Die Definition des Begriffes „Kind“ ist nötig. „Kind“ ist gesetzliches Merkmal des hier vorgeschlagenen § 39a und bis dato nicht im StGB geregelt.

 

Zu Ziffern 5 bis 7:

Im Rahmen des jeweiligen Fürsorge- und Obhutsverhältnisses ergibt sich eine besondere Schützbedürftigkeit vor allem für Kinder und unmündige Personen. Die von §§ 92, 93 geschützten Personen, aber insbesondere die Jüngeren, sind hier wegen der tatsächlichen Nähe und der natürlichen Vertrauensbeziehung zu ihren Fürsorge- oder Obhutspersonen sorglos und unbedarft. Wenn der Rechtsbrecher nun eben dieses natürliche Vertrauensverhältnis ausnutzt um die ihm unterstehende Person zu quälen oder sie vernachlässigt, zeigt dies eine Qualität von strafbarer Handlungsweise, die nicht nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sein darf. Dies wird weder der Traumatisierung des Opfers noch der Niederträchtigkeit des Verhaltens gerecht. Die Strafrahmenerhöhung ist daher geboten.

Aus demselben Grund reicht es nicht aus, den Rechtsbrecher bei Überanstrengung der ihm unterstehenden Person, nur mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Unrechtsgehalt ist derselbe wie beim Quälen oder Vernachlässigen der Person. Das Erfordernis der Strafrahmenerhöhung besteht mithin erst recht, wenn durch das Quälen, die Vernachlässigung oder die Überanstrengung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder gar Tod des Geschädigten eingetreten ist.

 

Zu Ziffern 6, 9 und 11:

Die Gesellschaft muss vor Rechtsbrecher, deren Opfer bei Begehung eines Sexualdelikts zu Tode gekommen sind, besonders geschützt werden. Von Sexualstraftätern, welche den Tod des Opfers bei der Tatbegehung herbeiführen, geht eine unberechenbare Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung aus. Während bei den Tötungsdelikten nach §§ 75, 76 die Tötung einer anderen Person Sinn und Zweck der Tat ist, stellt die Tötung bei Begehung einer Sexualstraftat ein bloßes Nebenprodukt der eigentlichen Tat dar und steht mithin auf der tiefsten Stufe des Unrechts. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Tod eines Menschen herbeiführen, ohne dies als Zielrichtung ihrer Tat vom Vorsatz zu umfassen, manifestiert sich der geringe Wert eines Menschenlebens für diese Täter. Um dem Unrechtsgehalt der Tat, der gerade bei diesen Delikten sehr hohen Rückfälligkeit und der mangelnden Therapierbarkeit gerecht zu werden, müssen sie daher mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.

Im Rahmen einer grundlegende Reform der Strafdrohungen sollte gerade das Ungleichgewicht in der Bestrafung von Vermögensdelikten auf der einen Seite und von Körperverletzungs- sowie Tötungsdelikten auf der anderen Seite beseitigt werden. Die Strafdrohungen für die Verletzung oder Tötung einer Person und für sexuelle Übergriffe müssen im Vergleich zu den Eigentumsdelikten steigen. Ergebnis dieser Reform muss sein, dass die Strafrahmen für Körperverletzungen jeder Art drastisch angehoben werden und Mord als intensivstes Körperverletzungsdelikt ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Denn die Divergenz in der strafrechtlichen Würdigung von Eigentumsverletzungen und der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit stößt in der Bevölkerung zu Recht auf größtes Unverständnis. Mithin ist der Rahmen der Strafdrohung anzuheben.

 

Zu Ziffern 8, 9 und 11:

Gegenüber sämtlichen Bürgern muss der Staat dem besonderen Schutzbedürfnis im Rahmen der sexuellen Selbstbestimmung nachkommen. Die sexuelle Selbstbestimmung muss strafrechtlich besser geschützt werden, egal ob Kinder, Unmündige, mündige Minderjährige oder Erwachsene von sexuellen Übergriffen betroffen sind. In jedem Lebensabschnitt führt der Angriff auf den Intimbereich eines Menschen zu einer Traumatisierung. Die Opfer von Sexualstraftaten werden lebenslang traumatisiert.

Das Gesetz darf sich für Rechtsbrecher, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Person verletzen, wegen der besondern Schutzbedürftigkeit in diesem Bereich nicht mit Mindeststrafen zum Teil im Monatsbereich der Freiheitsstrafen zufrieden geben. Der sexuellen Selbstbestimmung einer Person muss strafrechtlich der gebotene Wert beigemessen werden. Dies ist derzeit jedoch nicht der Fall. Die Delikte werden wesentlich zu mild bestraft. Dieser Missstand beginnt bei der Strafdrohung im Gesetz und endet bei den zu milden Gerichtsurteilen. Daher muss dieser Zustand beseitigt werden. Das Schutzbedürfnis der Bevölkerung muss im Strafrahmen zum Ausdruck kommen. Es muss eine Strafuntergrenze für Sexualstraftaten von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Die Strafrahmenerhöhung nach diesem Antrag ist daher geboten. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die, den sexuellen Missbrauch ermöglichende Tat der Entführung nach § 101.

Weiters darf es in der strafrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen wurde oder nicht. Die Unterscheidung zwischen Beischlaf oder beischlafsähnlicher Handlung auf der einen Seite und geschlechtliche Handlung auf der anderen Seite überzeugt nicht und ist nicht sachgerecht. Jede Person muss vor sexuellen Übergriffen jeder Art geschützt werden. Hier eine Abstufung vorzunehmen wird dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht. Daher ist die Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe für sexuelle Übergriffe geboten und die bestehende Differenzierung zu beseitigen.

 

Zu Ziffern 10 und 12:

Notwendige redaktionelle Änderungen im Rahmen des Antrags.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.

 

Wien, am 17.10.2007