420/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend gesetzlicher Änderungsbedarf betreffend Sexarbeit

 

Ein OGH-Urteil aus dem Jahr 1989 entschied, dass SexarbeiterInnen kein Recht haben, den Lohn für sexuelle Dienste von einem Freier einzuklagen, weil es sich hier um einen Vertrag handle, der sittenwidrig wäre. Das bedeutet, dass SexarbeiterInnen in Österreich keinen rechtsgültigen Vertrag abschließen können, obwohl die Sexarbeit an sich legal ist. Dadurch sind SexarbeiterInnen von einer arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung in Form einer unselbständigen Beschäftigung ausgeschlossen.

 

Die rechtliche Benachteiligung der Sexarbeit durch die Sittenwidrigkeit auf Sexualkontakte, die gegen Entgelt angeboten werden, soll beseitigt werden und eine Anerkennung der Sexarbeit als Arbeit ermöglichen. Dadurch sollen SexarbeiterInnen einerseits einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Ihr Honorar bekommen und andererseits soll ihnen auch die Möglichkeit eröffnet werden, dieser Tätigkeit in Form einer unselbständigen Beschäftigung mit einer umfassenden arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung auszuüben. Eine rechtliche Diskriminierung der SexarbeiterInnen anderen Berufsgruppen gegenüber, soll beseitigt werden. Lediglich die Weisungsbefugnis der ArbeitgeberInnen soll aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Sexualität eingeschränkt werden. SexarbeiterInnen sollen weiterhin völlig frei über ihre Sexualkontakte bestimmen können. Zugleich muss es auch eine straffreie Form der Förderung der Sexarbeit geben. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit der SexarbeiterInnen soll jedoch unter Strafe stehen.

 

Die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen auch mit Änderungen im Fremdenrechtsgesetz einhergehen, damit auch MigrantInnen weiterhin einen Zugang zu diesem Arbeitsfeld haben. MigrantInnen können derzeit nur mit einem Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) der Sexarbeit nachgehen. Dieses Visum wird jedoch nur für maximal sechs Monate innerhalb eines Jahres erteilt und der Erstantrag sowie die Verlängerung müssen aus dem Ausland gestellt werden. Diese Bestimmungen verstärken die Abhängigkeitsverhältnisse der SexarbeiterInnen und führen zur Illegalität der Frauen, die in der Sexarbeit tätig sind. Dieser ungesetzliche Status bedeutet für die Frauen, dass sie unter ungeschützten Bedingungen arbeiten müssen und auch den Schutz der Polizei nicht in Anspruch nehmen können.

 

Neu zu regeln wäre außerdem auch die Verordnung des Gesundheitsministeriums, die wöchentliche, amtsärtzliche Untersuchungen vorschreibt, denn die Häufigkeit der Zwangsuntersuchungen erscheint nicht mehr zeitgemäß. Hier soll sich ein System der Kontrolle hin zu mehr Freiwilligkeit und Selbstbestimmtheit entwickeln.

 

Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung und Marginalisierung von SexarbeiterInnen stellt ein Problem dar, dem mit fachlichen Diskussionen, Kampagnen und einer Aufklärung im Rahmen gesetzlicher Veränderungen begegnet werden soll, um die Lebenssituation von SexarbeiterInnen zu verbessern.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend eine Neuregelung der Sexarbeit vorzulegen.

 

 

Diese Neuregelung hat insbesondere zu enthalten:

 

·        Die Entkoppelung der Prostitution aus den Sitten- bzw. Anstandsnormen und die konsequente Eingliederung in das Arbeitsrecht, die Gewerbeordnung und das Vertragsrecht.

·        Eine Änderung des Strafrechts dahingehend, dass nur die Einschränkung der persönlichen Freiheit einer Prostituierten und nicht die Förderung von Prostitution an sich strafbar ist.

 

·        Die rechtliche Gleichbehandlung und Gleichstellung von SexarbeiterInnen mit anderen Erwerbstätigen durch die Legalisierung der Sexarbeit als Erwerbstätigkeit

 

·        Veränderung des Fremdenrechts: Amnestie für die durch das Fremdenrechtspaket 2006 (Abschaffung des „Prostituiertenvisums“) illegalisierten SexarbeiterInnen und die Schaffung einer Aufenthalts- und Niederlassungsmöglichkeit für migrantische SexarbeiterInnen ohne den Zwang zu einer Tätigkeit in der Sexarbeit.

 

·         Die Aufhebung der Meldepflicht bei der Sicherheitspolizei

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.