426/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem

Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960

- StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden  (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2006, wird wie folgt geändert:

§ 16 samt Überschrift lautet:

„Überholverbote.

(1)  Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a)  wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,

gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht

genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,

b)      wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und

des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls

geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen

Überholvorgang zu gering ist,

c)   wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug

nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne

andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,

d)  auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,

sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm-

oder Lichtzeichen geregelt wird.

(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der

Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

a)      mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es

darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist",

b)      bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen

Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und

vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die

Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und

diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,

c)   mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr

nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es

darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer

Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen

 ist (§15 Abs. 2),

d)  überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt

werden

1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind,

die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen

aufweisen,

2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie

(§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens

drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete

Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden

Fahrzeug nicht überragt wird.

(3)   Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den

eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(4)   Der linke Fahrstreifen auf Autobahnen darf von Lastkraftfahrzeuge nicht befahren werden.

Begründung

Um wichtigen Aspekten der Verkehrssicherheit gerecht zu werden wurde in der Vergangenheit wiederholt die Einführung eines generellen LKW-Überholverbots auf Autobahnen diskutiert. Die Realisierung eines solchen Verbots scheiterte aber regelmäßig an den Interessen der Frächter. Vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die österreichischen Autobahnen in einem sehr hohen Ausmaß zumindest dreispurig ausgebaut sind, wäre die Einführung eines „relativen Überholverbots" ein sinnvoller Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen von PKW- und LKW- Lenkern. Überall dort, wo Autobahnen über nicht mehr als zwei Fahrstreifen verfügen können LKW nicht überholen, dort wo Autobahnen über mehr als zwei Fahrstreifen verfügen, sehr wohl. Jedenfalls sollte überall dort, wo Autobahnen mehr als einen Fahrstreifen aufweisen der (äußerst) linke Fahrstreifen PKW's und Motorrädern exklusiv vorbehalten sein.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.