447/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.11.2007
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Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Riepl, Schopf, Dobnigg, Ulrike Köndigsberger-Ludwig

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2007 – SVÄG 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2007 – SVÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (68. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. f wird aufgehoben.

2. Im § 4 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;“

3. Im § 5 Abs. 1 Z 11 Einleitung wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;“

5. § 7 Z 1 lit. f lautet:

               „f) die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;“

6. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

7. Im § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 des Wehrgesetzes 2001)“ ersetzt.

8. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g sind nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

9. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

10. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

11. Im § 31b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Hauptverband)“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2a“ eingefügt.

12. Im § 31b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.“

13. § 41a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen nach der Bundesabgabenordnung (BAO) maßgeblichen Vorschriften (§§ 147 bis 150 BAO) mit Ausnahme des § 148 Abs. 3 BAO.“

14. Im § 44 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages“ ersetzt.

15. § 48 samt Überschrift lautet:

„Berichtigung der Beitragsgrundlage

§ 48. Wird eine höhere als die ursprünglich gemeldete Beitragsgrundlage mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt und war zum Zeitpunkt des Antrages auf Berichtigung der Beitragsgrundlage das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge noch nicht verjährt, so ist die Beitragsgrundlage vom Versicherungsträger – unbeschadet des § 49 Abs. 6 – zu berichtigen.“

16. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck  „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

17. Im § 89a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

18. § 108e Abs. 4 lautet:

„(4) Der/die Vorsitzende der Kommission und ihr/ihre StellvertreterIn sind vom Bundesminister für Soziales, die übrigen Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen sind vom/von der Vorsitzenden - jeweils bei Antritt ihres Amtes - anzugeloben und dabei nachweislich zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.“

19. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

20. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

21. Nach § 223 wird folgender § 223a samt Überschrift eingefügt:

„Wahrung der Leistungshöhe

§ 223a. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt der Anspruch auf eine Leistung in zumindest jener Höhe gewahrt, die sich aus der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Pension ergibt.“

22. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

                a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten - ausgehend vom Zeitpunkt der Anmeldung beim Versicherungsträger oder der Feststellung der Pflichtversicherung durch den Versicherungsträger - das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68),

               b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);“

23. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

24. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

               „i) auf Beiträge, deren Grundlage nach § 48 berichtigt wurde.“

25. Im § 234 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate“.

26. § 235 Abs. 3 lit. c lautet:

              „c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.“

27. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „nach den §§ 14a und 14b AVRAG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.

28. Im § 248c Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Knappschaftsalterspension)“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

29. Dem § 248c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

30. Im § 251a Abs. 4 lit. b wird der Gliederungseinheit „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“ folgende Gliederungseinheit vorangestellt:

„Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,“.

31. Dem § 255 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

32. Im § 261 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

33. Im § 265 Abs. 1 wird der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.

34. Im § 277 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG,“.

35. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:

              „p) nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988) verbleibende Zins- und Kapitalerträge von jährlich bis zu 50 €.“

36. § 294 Abs. 5 wird aufgehoben.

37. Im § 308 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach den §§ 16a, 17 und 18b dieses Bundesgesetzes, nach § 12b GSVG oder nach § 9 BSVG in dem Ausmaß, in dem sie von der versicherten Person zu tragen sind, wenn diese Beiträge für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen und die für die Begründung eines Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss nicht angerechnet werden.“

38. § 360 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist.“

39. Dem § 360 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.“

40. § 412 Abs. 6 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dem Einspruch kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau hat jedoch auf Antrag der einspruchswerbenden Person die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch eine dritte Person für die einspruchswerbende Person ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Haben sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Einspruches maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn Interessen Dritter berührt werden.“

41. § 434 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde und durch die Eintragung in das Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

42. Im § 440a Abs. 5 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.

43. Nach § 502 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.“

44. § 506a letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.“

45. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),

             - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

46. Im § 607 Abs. 12 werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden.“

47. Im § 607 Abs. 15 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

48. Im § 607 Abs. 17 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241)“ ersetzt.

49. § 617 Abs. 13 wird aufgehoben.

50. Nach § 632 wird folgender § 633 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (68. Novelle)

§ 633. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 5 Abs. 1 Z 11 und 13, 7 Z 1 lit. f, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 5, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 31b Abs. 2 und 2a, 41a Abs. 4, 44 Abs. 1, 48 samt Überschrift, 56a Abs. 1, 89a, 108e Abs. 4, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 143 Abs. 1 Z 6, 223a samt Überschrift, 225 Abs. 1 Z 1, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 230 Abs. 2 lit. h und i, 234 Abs. 2, 235 Abs. 3 lit. c, 238 Abs. 2 Z 2, 248c Abs. 1, 251a Abs. 4 lit. b, 255 Abs. 4, 261 Abs. 5, 265 Abs. 1, 277 Abs. 3, 292 Abs. 4 lit. o und p, 308 Abs. 3 Z 2 und 3, 360 Abs. 3 und 6, 412 Abs. 6, 434 Abs. 2, 440a Abs. 5, 502 Abs. 6, 506a sowie 607 Abs. 12 in der Fassung der Z 45, 15 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2011 § 607 Abs. 12 in der Fassung der Z 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 8 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 lit. f, 294 Abs. 5 und 617 Abs. 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) § 308 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 so anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

(5) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt diese Leistung ab dem 1. Jänner 2008, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich die Antrag stellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, so ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(6) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 506a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

2. Im § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. mit dem Letzten des Kalendermonates nach Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn der Aufenthalt der versicherten Person seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist; die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“

3. Im § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. mit dem Letzten des Kalendermonates nach Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn der Aufenthalt der versicherten Person seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist; die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“

4. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

6. Im § 26a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

7. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

8. Im § 35 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen“ durch den Ausdruck „am Letzten des zweiten Monates des Kalenderjahres, das der Beitragsfeststellung folgt“ ersetzt.

9. § 35 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

10. Im § 59 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

11. Nach § 113 wird folgender § 113a samt Überschrift eingefügt:

„Wahrung der Leistungshöhe

§ 113a. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt der Anspruch auf eine Leistung in zumindest jener Höhe gewahrt, die sich aus der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Pension ergibt.“

12. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

13. Im § 120 Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 6 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 6 lit. b“ ersetzt.

14. Im § 129 Abs. 4 lit. b wird nach der Gliederungseinheit „Ersatzmonat gemäß § 116a oder § 116b,“ folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Ersatzmonat nach § 116a oder § 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,“.

15. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 121 Z 6 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

16. Im § 139 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.

17. Im § 143 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

18. Dem § 143 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

19. Im § 172 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach § 12b dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 16a, 17 und 18b ASVG oder nach § 9 BSVG in dem Ausmaß, in dem sie von der versicherten Person zu tragen sind, wenn diese Beiträge für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen und die für die Begründung eines Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss nicht angerechnet werden.“

20. § 207 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde und durch die Eintragung in das Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

21. Im § 214 Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.

22. Im § 219 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.

23. Dem § 229a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.“

24. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

             - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“

25. Im § 298 Abs. 12 werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden.“

26. Im § 298 Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 125, 126)“ ersetzt.

27. § 306 Abs. 10 wird aufgehoben.

28. Nach § 318 wird folgender § 319 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (33. Novelle)

§ 319. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 26a, 28 Abs. 1, 35 Abs. 3, 59, 113a samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3, 120 Abs. 7, 129 Abs. 4 lit. b, 133 Abs. 3, 139 Abs. 5, 143 Abs. 1, 172 Abs. 3 Z 2 und 3, 207 Abs. 2, 214 Abs. 4, 219 Abs. 2a, 229a Abs. 1 sowie 298 Abs. 12 in der Fassung der Z 25 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung der Z 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) § 306 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) § 172 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Z 2 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 4a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sind nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die

           1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

           2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

5. Im § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

6. Im § 23a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

7. Im § 25 Abs. 1 und 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

8. Im § 55 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

9. Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:

„Wahrung der Leistungshöhe

§ 104a. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt der Anspruch auf eine Leistung in zumindest jener Höhe gewahrt, die sich aus der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Pension ergibt.“

10. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

11. Im § 120 Abs. 4 lit. b wird nach der Gliederungseinheit „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 107a oder § 107b,“ folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Ersatzmonat nach § 107a oder § 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,“.

12. Dem § 124 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 122 Z 4 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

13. Im § 130 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.

14. Im § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.

15. Dem § 134 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

16. Im § 164 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach § 9 dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 16a, 17 und 18b ASVG oder nach § 12b GSVG in dem Ausmaß, in dem sie von der versicherten Person zu tragen sind, wenn diese Beiträge für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen und die für die Begründung eines Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss nicht angerechnet werden.“

17. Im § 186 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 2a fünfter und sechster Satz“ ersetzt.

18. Im § 186 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

19. § 195 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde und durch die Eintragung in das Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“

20. Im § 202 Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.

21. Im § 207 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.

22. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

             - leistungswirksame Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“

23. Im § 287 Abs. 12 werden die letzten drei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden.“

24. Im § 287 Abs. 14 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116, 117)“ ersetzt.

25. § 295 Abs. 11 wird aufgehoben.

26. Nach § 308 wird folgender § 309 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (33. Novelle)

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 20 Abs. 2 Z 2, 23a, 25 Abs. 1 und 3, 55, 104a samt Überschrift, 107 Abs. 1 Z 3, 120 Abs. 4 lit. b, 124 Abs. 2, 130 Abs. 5, 134 Abs. 1, 164 Abs. 3 Z 2 und 3, 186 Abs. 3 und 5, 195 Abs. 2, 202 Abs. 4, 207 Abs. 2a sowie 287 Abs. 12 in der Fassung der Z 22 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung der Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) § 295 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) § 164 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (5. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des § 4 Abs. 2 und 3,“ der Ausdruck „des § 5 Abs. 2 zweiter Satz,“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2, 3 und 5, des § 5 Abs. 2, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.“

3. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ der Ausdruck „nach § 3 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Langzeitversicherungspension), wenn die versicherte Person

           1. mindestens 540 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erworben hat und

           2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.“

5. Im § 4 erhalten die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 die Bezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“; folgender Abs. 9 wird angefügt:

„(9) Bei der Anwendung des Abs. 5 Z 1 sind zu berücksichtigen:

           1. Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und c ASVG;

           2. bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und nach § 4a Z 1 und 2 BSVG;

           3. bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG.“

6. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „früheren Pensionsantrittes“ der Ausdruck „ , soweit es sich nicht um eine Langzeitversicherungspension handelt“ eingefügt.

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt der Anspruch auf eine Leistung in zumindest jener Höhe gewahrt, die sich aus der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Pension ergibt.“

8. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3)“ der Ausdruck „und die Langzeitversicherungspension (§ 4 Abs. 5)“ eingefügt.

9. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „vor Erreichung“ durch den Ausdruck „vor dem Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

10. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

11. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bei Erreichung“ durch den Ausdruck „Zum Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.

12. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

13. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Fall der Inanspruchnahme einer Langzeitversicherungspension nach § 4 Abs. 5 ist diese als APG‑Pension nach § 5 und die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG oder nach § 298 Abs. 12 GSVG oder nach § 287 Abs. 12 BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. In diesen Fällen sind für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Z 1 auch die in § 607 Abs. 12 erster Satz ASVG (§ 298 Abs. 12 erster Satz GSVG, § 287 Abs. 12 erster Satz BSVG) genannten Ersatzmonate im jeweiligen Ausmaß als Versicherungszeiten zu berücksichtigen.“

14. Im § 16 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „zu erfolgen“ durch den Ausdruck „so zu erfolgen, dass für die Verminderung der Leistung § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt“ ersetzt.

15. Im § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Langzeitversicherungspension beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach § 607 Abs. 12 und 13 ASVG oder nach § 298 Abs. 12 und 13 GSVG oder nach § 287 Abs. 12 und 13 BSVG zu erfolgen. § 15 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.“

16. Im § 16 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Abweichend von § 4 Abs. 5 bestimmen sich das Anfallsalter und die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2019 vollenden, nach § 607 Abs. 12 Z 2 ASVG (§ 298 Abs. 12 Z 2 GSVG, § 287 Abs. 12 Z 2 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2019 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.“

17. In der Überschrift zur Anlage 2 wird der Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- bzw. Zivildienst“ durch den Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst“ ersetzt.

18. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:


„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (5. Novelle)

§ 21. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Z 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 5, 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 und 10 sowie Abs. 2, 16 Abs. 5 und die Überschrift zur Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2011 die §§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Z 2, 4 Abs. 5 bis 9, 5 Abs. 2, 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, 15 Abs. 8 sowie 16 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.“

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (13. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „,soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und“.

2. Im § 42 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.“

3. Im § 43 Z 2 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

4. Im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

5. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ ersetzt.

6. Im § 64 Z 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „gelten“ der Ausdruck „oder wenn es sich um Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG handelt“ eingefügt.

7. § 64 Z 3 erster Halbsatz lautet:

„dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 - mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG - nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen;“.

8. Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (13. Novelle)

§ 113. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 43 Z 2, 45 Abs. 2 Z 3 und 57 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 



Begründung

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 Abs. 2 lit. f ASVG):

Alle Ortskräfte der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit – sind nach dem lokalem Recht des Empfangsstaates pflichtsozialversichert, wobei nach Maßgabe der lokalen Rechtslage die entsprechenden Dienstgeberbeiträge vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) entrichtet werden. Österreichische Ortskräfte unterliegen auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. f ASVG zusätzlich zwingend auch der österreichischen Sozialversicherung. Für das BMeiA als Dienstgeber entstehen daher im Fall von österreichischen Ortskräften doppelte Sozialausgaben.

Durch die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 2 lit. f ASVG wird den rechtlichen Unterschieden zwischen entsandten Kräften und lokalen Ortskräften nicht Rechnung getragen. Auch kommt es auf Grund dieser Bestimmung innerhalb derselben Vertretung zur Anwendung von unterschiedlichen Sozialrechtsstandards, wie z. B. beim Mutterschutz. Für nichtösterreichische Ortskräfte gilt ausschließlich lokales Sozialversicherungsrecht, während für österreichische Ortskräfte lokales und österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Diese rechtliche Konfliktsituation führt zu einer unterschiedlichen sozialrechtlichen Behandlung innerhalb des Personenkreises der Ortskräfte, die im Fall einer Doppelstaatsbürgerschaft einer Ortskraft (Österreich/Empfangsstaat) noch stärker zum Ausdruck kommt.

Aus den genannten Gründen soll § 3 Abs. 2 lit. f ASVG aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG):

Nach der bis zum 1. Jänner 2000 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG waren Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmer/inne/n gleichgestellte Personen nach dem ASVG vollversichert, „soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert“ waren (z. B. als DienstnehmerInnen nach Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG).

Im Zuge der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde § 4 Abs. 3 ASVG aufgehoben, wobei der überwiegende Teil der Tatbestände dieser Bestimmung (zugunsten einer künftigen Versicherung der betroffenen Personen als „neue“ Selbständige im GSVG) ersatzlos entfiel, während andere – wie § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG – in § 4 Abs. 1 ASVG transferiert wurden; in concreto wurde dieser Tatbestand als neue Z 6 in den § 4 Abs. 1 ASVG eingefügt, allerdings ohne die bis dahin geltende Subsidiaritätsklausel („soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon … [anderweitig] … pflichtversichert“ waren). Diese konnte im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit durch das ASRÄG 1997 entfallen.

Probleme auf Grund dieser neu gestalteten ASVG-Versicherung sind in der Folge im Bereich des AlVG aufgetreten, welches bezüglich der Arbeitslosenversicherung an die DienstnehmerInnen‑Eigenschaft anknüpft:

Da bezüglich der erwähnten Vorstandsmitglieder und GeschäftsleiterInnen im Bereich des ASVG von der Feststellung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft abgesehen werden kann, zumal ja jedenfalls eine Subsumtion unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG möglich ist, wurde mangels nachgewiesener DienstnehmerInnen‑Eigenschaft die Arbeitslosenversicherung dieses Personenkreises verneint. Allerdings wurde vom Verfassungsgerichtshof dazu erkannt (vgl. Erkenntnis vom 4. März 2005, B 831/04 u. a.), dass eine unterbliebene Prüfung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft im Bereich des ASVG noch nicht berechtigt, von einer entsprechende Prüfung im Bereich des AlVG abzusehen.

Um den Problemen zu begegnen, die daraus resultieren, dass nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG – mangels Subsidiaritätsklausel – die für die Anknüpfung im angrenzenden Rechtsbereich relevante Prüfung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft nicht erfolgt, soll bezüglich der Feststellung der ASVG-Versicherung wieder so weit zu der vor dem 1. Jänner 2000 relevanten Rechtslage zurückgekehrt werden, als die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandmitglieder und GeschäftsleiterInnen nicht schon als DienstnehmerInnen nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind.

Zu Art. 1 Z 3, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 19, 20 und 23, Art. 2 Z 4, 5, 7, 10 und 12, Art. 3 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 10 sowie Art. 5 Z 1 und 3 bis 5 (§§ 5 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1 Z 1 und 5, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 56a Abs. 1, 89a, 122 Abs. 2 Z 2, 143 Abs. 1 Z 6 sowie 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG; §§ 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 Abs. 1, 59 und 116 Abs. 1 Z 3 GSVG; §§ 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 25 Abs. 1 und 3, 55 und 107 Abs. 1 Z 3 BSVG; §§ 42 Abs. 1 Z 4, 43 Z 2, 45 Abs. 2 Z 3 und 57 Abs. 4 Z 1 NVG 1972):

Mit Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001 wurde das Wehrgesetz 1990 unter dem Titel „Wehrgesetz 2001“ wiederverlautbart. Die einschlägigen Zitierungen in den Sozialversicherungsgesetzen sollen entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f ASVG):

Die Verweisung zur Determinierung des Begriffs der ausländischen ErntehelferInnen bezieht sich noch auf das bereits außer Kraft getretene Fremdengesetz 1997 und ist daher an die neue Rechtslage anzupassen. Verwiesen werden soll nunmehr auf eine Verordnung nach § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, mit der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Kontingente für die Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festlegt. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 1 Z 8, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 2 (§ 8 Abs. 1a ASVG; § 3 Abs. 4 GSVG; § 4a Abs. 2 BSVG):

Seit 1. Jänner 2005 sind Personen, die Kinder erziehen, sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst Leistende in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (sowie dem Parallelrecht) teilpflichtversichert. Diese Zeiten stellen sich daher seitdem als Beitragszeiten dar. Die genannten Teilpflichtversicherungen umfassen auch Personen in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis (Bundes‑, Landes‑ und Gemeindebeamtinnen und ‑beamte). Hiefür leisten der Familienlastenausgleichsfonds (für die Zeiten der Kindererziehung) und der Bund (für die Zeiten des Präsenz, Ausbildungs- und Zivildienstes) allerdings nur einmal pro Person Beiträge an den zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Diese Konstruktion führt letztlich dazu, dass die genannten Versicherungszeiten sowohl im Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte (z. B. dem Pensionskonto des Bundes) als auch in jenem der gesetzlichen Pensionsversicherung aufscheinen, obwohl – wie gesagt – nur ein einziger Geldfluss entsteht. Dieser Zustand ist unbefriedigend und soll nunmehr bereinigt werden:

Ausgehend davon, dass das gesetzliche Pensionsversicherungssystem und das „Ruhegenuss-System“ der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung) darstellen, sollen diese Zeiten nur in einem dieser Systeme erworben werden.

Zu diesem Zweck wird in § 8 ASVG (samt Parallelrecht) eine Regelung geschaffen, derzufolge Personen in einem öffentlich‑rechtlichen („pensionsversicherungsfreien“) Dienstverhältnis von den erwähnten Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 pragmatisiert wurden (für diese Personen gilt im Bundesbereich die Parallelrechnung - mit „APG‑Ast“ und Einrichtung eines Bundes‑Pensionskontos) bzw. soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 pragmatisiert wurden (Bundesbereich: Anwendung des ASVG bzw. APG, Vollziehung durch das Bundes‑Pensionsamt mit besonderem Bundes‑Pensionskonto). Für die genannten Personen wird es naturgemäß auch zu keinem entsprechenden Geldfluss mehr vom Familienlastenausgleichsfonds bzw. vom Bund an die Pensionsversicherung kommen.

Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des APG; für sie ist somit auch kein Pensionskonto einzurichten, wodurch die erwähnten Zeiten auch nicht kontomäßig anzurechnen sind.

Durch eine korrespondierende Novellierung des Pensionsrechts für öffentlich‑rechtlich Bedienstete im Bereich des Bundes und der Länder wird sicherzustellen sein, dass die entsprechenden Beitragsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung bzw. für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes in der jeweiligen Altersversorgung (für den Bundesbereich: im Bundes‑Pensionskonto) gutgeschrieben werden.

Zu Art. 1 Z 11 und 12 (§ 31b Abs. 2 und 2a ASVG):

Versicherte nach dem NVG 1972 sind nicht nach dem ASVG oder GSVG, sondern im Rahmen einer privaten Gruppenversicherung krankenversichert; somit wird die e‑card nicht benötigt.

Für die nach dem ASVG oder GSVG krankenversicherten Notare und Notarinnen sowie Notariatskandidaten und Notariatskandidatinnen wird der für die e‑card entsprechende Kostenbeitrag nach der Verbandsbeitragspunkte-Regelung vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger geleistet. Weiters ergibt sich aus dem Berufsrechts‑Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, dass die e‑card auch als Bürgerkarte für Notare und Notarinnen sowie Notariatskandidaten und Notariatskandidatinnen nicht verwendbar ist. Durch das genannte Gesetz wurden die elektronische Berufssignatur und eine elektronische Beurkundungssignatur für Notare und Notarinnen eingeführt. Im Übrigen fungieren die Notariatskammern für ihre Mitglieder künftig als Registrierungsstellen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Signaturgesetzes. Für sämtliche von der Gruppenkrankenversicherung erfassten Personen ist eine eigene Europäische Krankenversicherungskarte vorgesehen, die der versicherten Person von der Versicherungsanstalt zur Verfügung gestellt wird.

Aus den dargelegten Gründen soll die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card ausgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 41a Abs. 4 ASVG):

Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132, wurden Regelungen über die einheitliche Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben durch Organe der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger (in den Steuergesetzen und im ASVG) geschaffen.

So wurde in das ASVG ein § 41a („Sozialversicherungsprüfung“) eingefügt, in dessen Abs. 4 bestimmt wird, dass für die Sozialversicherungsprüfung die „für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung“ gelten.

In § 151 BAO in der zum Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des § 41a ASVG (1. Jänner 2003) geltenden Fassung wurden die für die Prüfung von Aufzeichnungen maßgeblichen Bestimmungen angeführt; diese „Aufzeichnungsprüfung“ wurde der Buch- und Betriebsprüfung nach § 147 BAO in der seinerzeitigen Fassung gegenübergestellt.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124, wurde diese Systematik aufgegeben und eine einheitliche Regelung für die Außenprüfung (§§ 147 ff. BAO) geschaffen. Der in diesem Zusammenhang (mit Wirksamkeit ab 29. Februar 2004) geänderte § 151 BAO enthält seither lediglich eine Ausnahmeregelung für bestimmte Aufzeichnungen von den Bestimmungen über die Außenprüfung, wodurch die Verweisung auf § 151 BAO in § 41a Abs. 4 ASVG derzeit ins Leere geht.

Aus diesem Grund ist die genannte Verweisung an die aktuellen Verfahrensvorschriften der BAO über die Außenprüfung (§§ 147 bis 150 BAO) anzupassen, wobei § 148 Abs. 3 BAO, der eine Einschränkung wiederholter Prüfungen vorsieht, ausdrücklich ausgenommen wird, zumal die (korrekte) Feststellung von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht - im Unterschied zum Steuerrecht - auch für die Bemessung der Versicherungsleistungen von Bedeutung ist. Eine Einschränkung nachträglicher bzw. wiederholter Prüfungen würde demnach den Interessen der Versicherten widerstreiten.

Zu Art. 1 Z 14, Art. 2 Z 6 und Art. 3 Z 6 (§ 44 Abs. 1 letzter Satz ASVG; § 26a letzter Satz GSVG; § 23a letzter Satz BSVG):

Mit dem SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31, wurde der als Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes heranzuziehende Betrag von 1 350 € (rückwirkend) valorisiert. Er soll daher auch in den einschlägigen Aufwertungsanordnungen nicht mehr aufscheinen.

Zu Art. 1 Z 15 und 24 (§§ 48 und 230 Abs. 2 ASVG):

Die Beitragsgrundlage nach den §§ 44 ff. ASVG ist zugleich Grundlage vieler Sozial(versicherungs)leistungen; so knüpft etwa das Leistungsrecht der Pensionsversicherung – namentlich das Pensionskonto nach dem APG – an die (für ein Kalenderjahr ermittelten) Beitragsgrundlagen an. Unter diesem Blickwinkel ist die korrekte Ermittlung der Höhe der Beitragsgrundlage auch von besonderer leistungsrechtlicher Bedeutung.

Nach geltender Rechtslage sind die Versicherten jederzeit berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens in Verwaltungssachen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Beitragsgrundlage zu erwirken. Wenn sich dadurch herausstellt, dass die vom Dienstgeber gemeldete Beitragsgrundlage nicht richtig war, findet sich im ASVG derzeit keine Regelung, wie bezüglich einer Berichtigung der Beitragsgrundlage vorzugehen ist. Die Beitragsgrundlagenberichtigung wird derzeit in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt.

Mit der nunmehr vorgeschlagenen Regelung soll diese Gesetzeslücke geschlossen und eine einheitliche Vollziehung sichergestellt werden:

Analog zur Regelung des Erwerbs von Beitragszeiten (§ 225 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) hat künftig eine Berichtigung der Beitragsgrundlage durch den Versicherungsträger zu erfolgen, wenn eine höhere als die ursprünglich gemeldete Beitragsgrundlage ermittelt wurde und das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Beitrags-Zahlungspflicht - hier: der Zahlung der Entgeltdifferenz - zum Zeitpunkt des Berichtigungsantrages noch nicht verjährt ist (die Zeit eines allenfalls anhängigen Verfahrens hemmt die Verjährung). Die sich aus der Entgeltdifferenz ergebende Beitragsschuld ist sodann vom Dienstgeber einzufordern.

Basis für die Berichtigung soll der rechtskräftige Bescheid des Versicherungsträgers oder des Landeshauptmanns (der Landeshauptfrau) sein, um so über eine nachvollziehbare Grundlage für die Berichtigung der als Beitragsgrundlage gespeicherten Daten zu verfügen.

Tritt ein Fall des § 49 Abs. 6 ASVG ein (Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Entgeltansprüche), so ist die bindende gerichtliche Entscheidung maßgeblich; die Bindungswirkung setzt voraus, dass ein streitiges Verfahren vorangegangen ist.

Unter einem wird auch der Katalog jener Beiträge, die trotz Entrichtung nach dem Pensionsstichtag leistungswirksam sind, um (nachentrichtete) Beiträge im Zusammenhang mit einer Beitragsgrundlagenberichtigung erweitert.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 108e Abs. 4 ASVG):

Zur Erleichterung der praktischen Handhabung der Geschäfte der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung sollen nicht mehr alle Kommissionsmitglieder, sondern nur der/die Vorsitzende samt StellvertreterIn vom Bundesminister für Soziales anzugeloben sein. Die übrigen Kommissionsmitglieder (und ihre StellvertreterInnen) werden in Hinkunft vom/von der Vorsitzenden zur Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung verpflichtet werden.

Zu Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 11, Art. 3 Z 9 und Art. 4 Z 7 (§ 223a ASVG; § 113a GSVG; § 104a BSVG; § 5 Abs. 5 APG):

Zur Schaffung eines weiteren Anreizes für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension bereits erfüllen (insbesondere Vorliegen des entsprechenden Anfallsalters, Erfüllung der Wartezeit und allenfalls Erfüllung besonderer Anspruchsvoraussetzungen – etwa Vorhandensein einer langen Versicherungsdauer oder von Schwerarbeitszeiten im maßgeblichen Zeitraum), nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Pension zu gehen, soll eine allgemeine Vorschrift Platz greifen, wonach diesen Personen (bei Absehen vom Pensionsantritt und beispielsweise weiterer Erwerbstätigkeit) eine Pension in zumindest jener Höhe gewahrt bleibt, die sie bei sofortigem Pensionsantritt ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen lukrieren hätten können.

Für die Pensionsversicherung ergeben sich hieraus vor allem Vorteile aus dem späteren Pensionsantritt und der Weiterleistung von Beiträgen durch die Versicherten; die Versicherten ihrerseits haben auf Grund dieser Bestimmung keine Nachteile, die aus einer sich verändernden Rechtslage resultieren, zu befürchten.

Die vorgeschlagene Bestimmung basiert auf einer Anregung der Bundesarbeitskammer.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 225 Abs. 1 Z 1 ASVG):

Nach geltender Rechtslage kommt es für die Frage, ob Beitragszeiten einer Pflichtversicherung jedenfalls ab Beginn der Beschäftigung als – für die Pensionsberechnung relevante – Versicherungszeiten erworben werden, darauf an, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Beschäftigung erfolgt ist oder nicht (§ 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG).

Wurde diese Frist nicht eingehalten, werden Zeiten der Pflichtversicherung grundsätzlich erst ab dem Tag der Anmeldung oder der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt, es sei denn, es wurden Beiträge auch für Zeiten vor der Anmeldung bzw. Feststellung wirksam (nach)entrichtet (§ 225 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG).

Diese auf dem Anmeldungsverhalten des Dienstgebers fußende Unterscheidung bezüglich der Leistungsrelevanz von Beiträgen wird zum einen von den Versicherten als willkürlich empfunden, zum anderen hat sie schwerwiegende Konsequenzen (und wird von den Versicherungsträgern mit unterschiedlicher Strenge vollzogen):

Während bei Anmeldung innerhalb der Sechs‑Monate‑Frist Versicherungsmonate auch ohne Zahlung der Beiträge ab Beschäftigungsbeginn berücksichtigt werden, werden bei Anmeldung nach Ablauf dieser Frist Versicherungsmonate nur dann vor dem Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung (der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung) erworben, wenn die Beiträge tatsächlich und wirksam (d. h. vor dem Pensionsstichtag) gezahlt werden - mit der Folge, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin, der/die in der Regel nicht BeitragsschuldnerIn ist, das Risiko der Nichtzahlung zu tragen hat.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem abgeholfen und gleichzeitig ein Ausgleich getroffen werden zwischen dem Recht der versicherten Person, Beitragszeiten bei verspäteter Anmeldung durch den Dienstgeber auch ohne die Bedingung der Beitrags(nach)zahlung zu erwerben, und andererseits der rechtlichen Möglichkeit des Versicherungsträgers, die Beiträge vom Dienstgeber einzufordern, indem auf den Eintritt der Feststellungsverjährung abgestellt wird (§ 68 Abs. 1 ASVG); danach verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge grundsätzlich nach drei Jahren ab deren Fälligkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtmeldung des Dienstgebers jedoch erst nach fünf Jahren (die Verjährung ist für Zeiten eines einschlägigen Verfahrens gehemmt bzw. wird durch sonstige Feststellungsmaßnahmen unterbrochen).

Dies bedeutet, dass künftig Versicherungszeiten auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben werden, soweit das Recht auf Feststellung der Zahlung der Beiträge für diese Zeiten – gemessen vom Zeitpunkt der Anmeldung oder Feststellung der Pflichtversicherung – noch nicht verjährt ist, somit rückwirkend drei oder fünf Jahre ab Anmeldung (Feststellung der Pflichtversicherung). In diesen Fällen liegt es sodann am Versicherungsträger, die Einhebung der (noch nicht verjährten) Beiträge zu realisieren.

DienstnehmerInnen, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben damit regelmäßig fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Es besteht hiezu auch die Möglichkeit, einen Versicherungsdatenauszug beim Hauptverband zu beantragen, um die Anmeldung zu überprüfen, so sie nicht auf Grund einer fehlenden Leistungsberechtigung (etwa in der Krankenversicherung) auffällt.

Für Zeiten der Pflichtversicherung, die außerhalb dieses Drei- bzw. Fünf‑Jahres‑Zeitraumes liegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, durch die Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a ASVG Versicherungszeiten zu erwerben.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 234 Abs. 2 ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 26 und Art. 4 Z 17 (§ 235 Abs. 3 lit. c ASVG; Überschrift zur Anlage 2 zum APG):

Seit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl I Nr. 58, können auch Männer einen Ausbildungsdienst nach den §§ 37 und 38 des Wehrgesetzes 2001 leisten. Aus diesem Grund ist § 235 Abs. 3 lit. c ASVG sowie die Überschrift zur Anlage 2 zum APG entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 238 Abs. 2 Z 2 ASVG):

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass bei der Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen aus dem Bereich der Pensionsversicherung nicht nur Familienhospizkarenzen nach den §§ 14a und 14b AVRAG, sondern auch entsprechende Freistellungen nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen berücksichtigt werden. In der Praxis der Pensionsversicherungsträger wird § 238 Abs. 2 Z 2 ASVG bereits in diese Richtung ausgelegt.

Insbesondere auf Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften sollen Familienhospizkarenzen pensionsrechtlich dieselben Auswirkungen entfalten wie auf alle anderen nach diesem Bundesgesetz versicherten Personen. Eine Klarstellung scheint auch insoweit notwendig, da Vertragsbedienstete zwar in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert, jedoch vom Geltungsbereich des AVRAG ausgenommen sind. Entsprechende Ansprüche auf Familienhospizfreistellung sind für diese Bediensteten aber in den bundes- und landesgesetzlichen Dienstrechtsgesetzen enthalten (vgl. z. B. § 29k des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

Zu Art. 1 Z 28 und 29, Art. 2 Z 17 und 18 sowie Art. 3 Z 14 und 15 (§ 248c Abs. 1 ASVG; § 143 Abs. 1 GSVG; § 134 Abs. 1 BSVG):

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der besonderen Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen nach § 248c samt Parallelrecht die Honorierung der neben dem Bezug einer Alterspension geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, wobei selbstverständlich von einer (regulären) Alterspension „nach Erreichung des Regelpensionsalters“ ausgegangen wurde.

Würde man hingegen die gesetzliche Bestimmung so auslegen, dass auch zu den mit dem APG eingeführten Sonderformen der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension) ein besonderer Höherversicherungsbeitrag gebührt, so würde dies beim Großteil dieser PensionsbezieherInnen zu einer doppelten Honorierung führen, nämlich einerseits nach § 248c ASVG samt Parallelrecht und andererseits bei Erreichen des Regelpensionsalters nach § 9 APG.

Zur Klarstellung wird § 248c Abs. 1 ASVG samt Parallelrecht entsprechend ergänzt (ausdrückliches Abstellen auf die Erreichung des Regelpensionsalters).

Zu Art. 1 Z 30, Art. 2 Z 14 und Art. 3 Z 11 (§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG; § 129 Abs. 4 lit. b GSVG; § 120 Abs. 4 lit. b BSVG):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurden die bislang als Ersatzzeiten zu berücksichtigenden Zeiten durch Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung abgelöst. Im Leistungsrecht der Pensionsversicherung wurden die Rangordnungsregeln bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungsmonaten (§ 233 ASVG samt Parallelrecht) entsprechend angepasst, das heißt um Monate der Teilpflichtversicherung im Rang von leistungswirksamen Ersatzmonaten ergänzt. Nunmehr sollen auch die Bestimmungen über die Wanderversicherung eine entsprechende Anpassung erfahren.

Zu Art. 1 Z 31, Art. 2 Z 15 und Art. 3 Z 12 (§ 255 Abs. 4 ASVG; § 133 Abs. 3 GSVG; § 124 Abs. 2 BSVG):

Bei Bezug einer befristeten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) über einen längeren Zeitraum kann der Fall eintreten, dass ein bei Erreichung des 57. Lebensjahres erlangter (und zuvor noch nicht bestandener) Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG – dieser setzt eine hinreichend lange Ausübung der geschützten Tätigkeit innerhalb eines Rahmenzeitraumes (zehn Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag) voraus - wieder verloren geht, weil nicht rechtzeitig ein Antrag auf „Neugewährung“ der Pensionsleistung, sondern lediglich ein Antrag Weitergewährung der Leistung (nach Ablauf der Befristung) gestellt wird.

Wieder verloren gehen kann dieser Tätigkeitsschutz deshalb, weil sich unter Einrechnung der Zeit des (befristeten) Pensionsbezuges der Rahmenzeitraum „verschiebt“, sodass die maßgebliche Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht mehr in ausreichendem Maß vorliegt.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in einem so gelagerten Fall ausgesprochen, dass der (die) BezieherIn einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt ist; vielmehr könne er (sie) – im Hinblick auf einen erst nach Gewährung der Befristung erworbenen Tätigkeitsschutz – einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, und zwar auch noch (rechtzeitig) während des befristeten Pensionsbezuges (vgl. OGH vom 13. Juni 2006, 10 Ob S 82/06s).

Da jedoch die Erforderlichkeit einer Antragstellung während des aufrechten Pensionsbezuges nur zur Wahrung der Anspruchsvoraussetzungen (Ausübung der Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist) für die Betroffenen kaum verständlich ist, sollen nunmehr Zeiten des Pensionsbezuges - wie beim Beobachtungszeitraum für die Erfüllung der Wartezeit (vgl. § 236 Abs. 2 ASVG) - auch bezüglich des Rahmenzeitraumes für den Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG als neutrale Zeiten qualifiziert werden (und zwar mittels Verweisung auf § 234 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG).

Damit wird sich künftig dieser Rahmenzeitraum um Zeiten des Leistungsbezuges verlängern, sodass keine Notwendigkeit mehr für BezieherInnen einer (befristeten) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht, zur Abwendung von Nachteilen einen neuen Pensionsantrag frühzeitig bei aufrechtem Pensionsbezug zu stellen.

Zu Art. 1 Z 32, 47 und 48, Art. 2 Z 16 und 26 sowie Art. 3 Z 13 und 24 (§§ 261 Abs. 5 sowie 607 Abs. 15 und 17 ASVG; §§ 139 Abs. 5 und 298 Abs. 14 GSVG; §§ 130 Abs. 5 und 287 Abs. 14 BSVG):

Mit dem Auslaufen des Übergangsrechtes für die Absenkung der Steigerungspunkte von 2 auf 1,78 (mit 1. Jänner 2009) fällt auch die Begrenzung der Leistung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage weg.

Das Abstellen lediglich auf die höchste Bemessungsgrundlage hat zur Folge, dass für Personen, die sich der Kindererziehung widmen und unter das Übergangsrecht fallen, diese Kindererziehungszeiten nicht in vollem Ausmaß wirksam werden, wenn diese Personen neben der Kindererziehung erwerbstätig sind und die daraus resultierende Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung übersteigt. Dies ändert sich nach dem Dauerrecht erst für Alterspensionen ab dem 1. Jänner 2009.

Da mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Erziehungsarbeit jedoch unabhängig davon pensionsrechtlich honoriert werden soll, ob die erziehende Person in der fraglichen Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war, soll auch im Übergangsrecht dem Höchstausmaß der Leistung die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 240 ASVG (samt Parallelrecht) zugrunde gelegt werden.

Analog dazu soll auch bei der Begrenzung des Ausmaßes der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) in Zurechnungsfällen die Gesamtbemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.

Zu Art. 1 Z 33 und 36 (§ 265 Abs. 1 und 294 Abs. 5 ASVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 277 Abs. 3 ASVG):

Nach § 245 Abs. 4 ASVG gelten Monate des Bezuges einer Knappschaftspension als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Als Folgeleistung nach einer Knappschaftspension ist somit ex lege ausschließlich eine Leistung der knappschaftlichen Pensionsversicherung möglich.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG):

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 ASVG sind unter anderem auch Zinserträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung dieser Einkünfte sind einerseits die Pensionsversicherungsträger auf die Angaben der jeweiligen versicherten Person angewiesen, andererseits führt die Anrechnung oft nur geringer Kapitalerträge zu sozialen Härten. Dessen ungeachtet hat sich in der Vergangenheit die auch durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 10 Ob S 265/97) untermauerte Rechtsauffassung durchgesetzt, dass auch geringfügige Erträge bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind.

In vielen Fällen übersteigt der mit der Erhebung und Feststellung der Zinserträge verbundene Verwaltungsaufwand die angestrebte Ersparnis. Im Sinne verwaltungsökonomischer Effizienz und zur Vermeidung sozialer Härten sollen Kapitalerträge in Hinkunft bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht bleiben, wenn sie nach Abzug der Kapitalertragsteuer 50 € nicht übersteigen.

Zu Art. 1 Z 37 und 50, Art. 2 Z 19 und 28 sowie Art. 3 Z 16 und 26 (§§ 308 Abs. 3 und 633 Abs. 3 ASVG; §§ 172 Abs. 3 und 319 Abs. 3 GSVG; §§ 164 Abs. 3 und 309 Abs. 3 BSVG):

Nach § 308 Abs. 3 ASVG und dem Parallelrecht ist im Fall der Aufnahme einer versicherten Person in ein öffentlich‑rechtliches („pensionsversicherungsfreies“) Dienstverhältnis eine Beitragsrückerstattung nur für Beiträge zur Höherversicherung bzw. für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten möglich, nicht aber für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Dienstgeber diese Zeiten für den Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss nicht anrechnet.

Die Pensionsversicherungsträger können daher nach geltender Rechtslage diese Beiträge der versicherten Person nicht rückerstatten, sodass die entsprechenden Beitragszeiten entweder in der gesetzlichen Pensionsversicherung „stehen“ bleiben, ohne in aller Regel zu einer Pensionsleistung zu führen, oder - bei einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ab 1. Jänner 2005 - auch dann von der Überweisung erfasst werden, wenn sie nicht in den Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss einfließen (vgl. § 308 Abs. 1a ASVG).

Zur Bereinigung dieser - von der Volksanwaltschaft aufgezeigten - unbefriedigenden Rechtslage soll § 308 Abs. 3 ASVG in der Weise ergänzt werden, dass künftig auf Antrag auch die Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung in dem Ausmaß rückerstattet werden können, in dem sie von der versicherten Person entrichtet wurden, soweit diese Beiträge nicht für den Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss angerechnet werden.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 360 Abs. 3 ASVG):

Die im § 360 Abs. 3 ASVG geregelte Einsichtnahmeberechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes soll auf das (im Zusammenhang mit dem E‑Government‑Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, geschaffene) Adressregister nach den §§ 9 Abs. 1 und 9a des Vermessungsgesetzes ausgedehnt werden.

In der Begründung zum Initiativantrag 309/A XXII. GP, auf dessen Grundlage die Einführung des Adressregisters beschlossen wurde, wurde Folgendes ausgeführt: „Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummernvergabe und räumlicher Zuordnung bilden. … Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht, effizienter gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.“

Zur besseren Lesbarkeit entfällt die mehrmals vorkommende Wendung „automationsunterstützt geführt“, da durch den Hinweis „auf automationsunterstütztem Weg“ klargestellt ist, dass die Einsichtnahme in alle genannten Register elektronisch erfolgen kann.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 360 Abs. 6 ASVG):

Für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband besteht bereits jetzt eine erweiterte Abfragemöglichkeit im Zentralen Melderegister (ZMR) nach § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991: Demnach darf im Wege des Datenfernverkehrs nicht nur der Hauptwohnsitz, sondern der Gesamtdatensatz einer bestimmten Person ermittelt werden.

Die in § 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 weiters vorgesehene Abfragemöglichkeit mit anderen Kriterien als dem Namen steht jedoch den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht zu.

Eine derartige Abfragemöglichkeit würde jedoch die Überprüfung von Angaben antragstellender bzw. meldepflichtiger Personen in Verfahren, bei denen es zu ermitteln gilt, welche Personen (EhepartnerInnen, Lebensgefährten, Angehörige und andere Personen) im gleichen Haushalt mit der versicherten/leistungswerbenden/leistungsbeziehenden Person leben, wesentlich erleichtern.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 360 Abs. 6 ASVG soll die Ermächtigung zu einer eingeschränkten Wohnungsabfrage erteilt werden.

Die Wohnungsabfrage soll nur zur Überprüfung der von der leistungswerbenden oder sonst meldepflichtigen Person verpflichtend anzugebenden Daten verwendet werden dürfen. Weiters kann das Ergebnis einer solchen Anfrage nicht unmittelbar zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals „gemeinsamer Haushalt“ führen, sondern nur als Anhaltspunkt für eine weitere Ermittlungstätigkeit dienen, da die Begriffe „gemeinsamer Haushalt“ und „Wohnort“ nicht gleichgesetzt werden dürfen. Trotz einer solchen Abfragemöglichkeit wären selbstverständlich die einschlägigen von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale zum sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsbegriff wie bisher zu beachten.

In § 360 Abs. 6 ASVG wird derzeit die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mit dem ZMR geregelt. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die „Wohnungsabfrage“ steht im Zusammenhang mit dem ZMR‑Verfahren und soll zu den bereits bestehenden Regelungen hinzugefügt werden.

Die vorgeschlagene Abfragemöglichkeit steht weiters unter den einschränkenden Vorgaben des § 360 Abs. 1 ASVG, des Meldegesetzes 1991 selbst sowie der allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz 2000 und der Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 412 Abs. 6 ASVG):

Im Instanzenzug in Verwaltungssachen der Sozialversicherung kommt dem Einspruch gegen den Bescheid des Versicherungsträgers (1. Instanz) ex lege keine aufschiebende Wirkung zu (Einspruchsbehörde, also 2. Instanz, ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau). Die Voraussetzungen, unter denen dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, orientieren sich derzeit an den Regelungen der Bundesabgabenordnung und sind im ASVG so gefasst, dass die Behörde in der Regel die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bejahen muss. Für eine Versagung der aufschiebenden Wirkung müssten sowohl die Voraussetzung der „Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels“ als auch ein Verhalten der beitragsschuldenden Person vorliegen, das sich „auf die Herbeiführung der Uneinbringlichkeit richtet“.

Im weiteren einschlägigen Instanzenzug ist – nach Berufung an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz als 3. Instanz – Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof möglich. Dieser Beschwerde kommt ebenfalls ex lege keine aufschiebende Wirkung zu; sie kann jedoch unter den in § 30 VwGG bzw. § 85 VfGG angeführten Gründen zuerkannt werden. De lege lata unterscheiden sich diese von den im § 412 Abs. 6 ASVG angeführten Gründen.

Um eine Rechtsvereinheitlichung zu gewährleisten und eine verfahrensrechtliche Verkomplizierung für die Parteien hintanzuhalten, sollen die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem ASVG samt Parallelrecht geltenden Voraussetzungen an die im Verfahren vor dem Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof geltenden Bedingungen angepasst werden. Somit kann von den Einspruchsbehörden in ihrer Entscheidungspraxis auf die Judikatur des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes zur Frage der aufschiebenden Wirkung zurückgegriffen werden.

Zu Art. 1 Z 41, Art. 2 Z 20 und Art 3 Z 19 (§ 434 Abs. 2 ASVG; § 207 Abs. 2 GSVG; § 195 Abs. 2 BSVG):

Mit dem E‑Government‑Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, wurde für Personen, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, die Möglichkeit einer Eintragung ins Ergänzungsregister für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität geschaffen (siehe § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 leg. cit.).

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll der Nachweis einer Vertretungsbefugnis natürlicher Personen, die vom Verbandsvorstand oder vom Vorstand eines Sozialversicherungsträgers übertragen wird, durch Eintragung in das Ergänzungsregister ermöglicht werden, um so in der Praxis die Ermittlung der vertretungsbefugten Personen zu erleichtern.

Zu Art. 1 Z 42, Art. 2 Z 21 und Art. 3 Z 20 (§ 440a Abs. 5 ASVG; § 214 Abs. 4 GSVG; § 202 Abs. 4 BSVG):

Auf Anregung des Österreichischen Seniorenrates soll künftig auch Mitgliedern der Beiräte bei den Versicherungsträgern und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Sitzungsgeld eingeräumt werden. Damit soll eine Gleichbehandlung mit anderen Angehörigen der Selbstverwaltungskörper sowie mit den Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, das ebenfalls als Beratungsorgan eingerichtet ist, erreicht werden.

Zu Art. 1 Z 43 und 50 (§§ 502 Abs. 6 und 633 Abs. 4 und 5 ASVG):

Die Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde Wien für jüdische NS‑Verfolgte in und aus Österreich hat darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Rechtslage lediglich jenen Verfolgten die Möglichkeit zu einer begünstigenden Beitragsnachentrichtung eingeräumt wird, die spätestens am 12. März 1938 geboren wurden und ihren Wohnsitz an diesem Tag in Österreich hatten.

Durch die vorgeschlagene Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungsbestimmungen soll erreicht werden, dass auch jene Opfer des Nationalsozialismus einen Pensionsanspruch erwerben können, die bis zum 8. Mai 1945 geboren wurden und im Gebiet der Republik Österreich oder im Ausland als vom Naziregime Verfolgte gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz in Österreich hatte.

Zu Art. 1 Z 44 und 50 (§§ 506a und 633 Abs. 6 ASVG):

Für den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von Haftentschädigung wird als Beitragsgrundlage derzeit das 30-fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres herangezogen.

Da für Zeiten einer Haftentschädigung ab dem 1. Jänner 2005 für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, Gutschriften in das Pensionskonto einfließen, soll § 506a ASVG - entsprechend den Regelungen für das Pensionskonto - dahingehend angepasst werden, dass für die Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage von einer Jahresbetrachtung auszugehen ist (wobei als Divisor für die Ermittlung des Tageswertes die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung gilt).

Zu Art. 1 Z 45, Art. 2 Z 24 und Art. 3 Z 22 (§ 607 Abs. 12 ASVG; § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG):

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.

Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten. Weitere Modifikationen dieser Ersatzzeitenregelung enthalten jeweils die Abs. 4 und 6 der §§ 116 GSVG und 107 BSVG.

Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll das für die Leistungsbemessung geltende Limit zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.

Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind.

Zu Art. 1 Z 46 und 49, Art. 2 Z 25 und 27, Art. 3 Z 23 und 25 sowie Art. 4 Z 2, 4 bis 6, 8, 13, 15 und 16 (§§ 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 ASVG; §§ 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 GSVG; §§ 287 Abs. 12 und 295 Abs. 11 BSVG; §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 5 bis 9, 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15 Abs. 8 sowie 16 Abs. 5a und 6a APG):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde normiert, das Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Juli 2004 schrittweise bis zur Höhe des Regelpensionsalters anzuheben. Von dieser Anhebung sind bestimmte Langzeitversicherte ausgenommen, und zwar Frauen, die mindestens 40 Beitragsjahre und Männer, die mindestens 45 Beitragsjahre erworben haben. Sie haben laut Übergangsrecht weiterhin die Möglichkeit, zum seinerzeit geltenden „Frühpensionsalter“ (55 Jahre bei Frauen; 60 Jahre bei Männern) die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, wobei bestimmte (ehemalige) Ersatzzeiten, wie Zeiten der Kindererziehung, als Beitragsmonate gewertet werden.

Im gegebenen Zusammenhang statuiert das Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 31, dass die Abschlagsregelung zugunsten der genannten Langzeitversicherten über das Jahr 2007 hinaus für weitere drei Jahre nicht anzuwenden ist. Im Zuge der einschlägigen parlamentarischen Diskussion wurde vielfach bemängelt, dass es noch keine dauerhafte Lösung für einen abschlagsfreien vorzeitigen Pensionszugang für Langzeitversicherte gibt.

Mit der vorgeschlagenen Novelle zum APG soll nunmehr eine solche Dauerlösung in Gestalt der „Langzeitversicherungspension“ getroffen werden, und zwar durch Festschreibung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der §§ 607 Abs. 12 ASVG, 298 Abs. 12 GSVG und 287 Abs. 12 BSVG im Dauerrecht.

Damit wird den Versicherten weiterhin eine (abschlagsfreie) Inanspruchnahme der Alterspension mit Erreichung des 60. Lebensjahres ermöglicht, wenn bereits 540 Versicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung oder - entsprechend den im Übergangsrecht zu berücksichtigenden Ersatzzeiten - der Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und c ASVG (für Zeiten des Wochen- und Krankengeldbezuges), nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG (für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes) im Höchstausmaß von 30 Monaten und nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG (für Zeiten der Kindererziehung) im Höchstausmaß von 60 Monaten vorliegen. Ebenso zu berücksichtigen sind bei Anwendung der Parallelrechnung die Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und nach dem BSVG.

Wie die Korridor- und die Schwerarbeitspension fällt auch die Langzeitversicherungspension grundsätzlich für Zeiten weg, in denen die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausübt. Allerdings kommt für die neue Pensionsart die Regelung über die Neuberechnung der Leistung (bei Erreichung des Regelpensionsalters) unter Heranziehung eines Faktors für Zeiten des Wegfalls der Pension nicht zur Anwendung, zumal ja die Langzeitversicherungspension abschlagsfrei zuerkannt wird.

Im Zusammenhang mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, das ein abweichendes Frühpensionsalter für Frauen bis zum Jahr 2019 zulässt, wird durch eine entsprechende übergangsrechtliche Bestimmung festgeschrieben, dass bis zu diesem Zeitpunkt Frauen die Langzeitversicherungspension schon ab Erreichung des 55. Lebensjahres und bei Vorliegen von 480 einschlägigen Versicherungsmonaten zugänglich ist.

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren und damit grundsätzlich vom Anwendungsbereich des APG ausgenommen sind, wird normiert, dass sich zwar der Anspruch auf Alterspension nach § 4 Abs. 5 APG richtet, sonst jedoch für die Berechnung der Leistung die Bestimmungen des § 607 Abs. 12 ASVG (sowie das Parallelrecht) anzuwenden sind, wobei die Abschlagsfreiheit der Leistung durch eine entsprechende Modifikation dieser Bestimmung sichergestellt wird.

Für den Bereich der Parallelrechnung wird normiert, dass die (neue) Langzeitversicherungspension nach § 4 Abs. 5 APG der vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (sowie nach Parallelrecht) im „Altast“ gegenübergestellt wird. Dabei wird ausdrücklich vorgesehen, dass für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch die nach § 607 Abs. 12 ASVG (und dem Parallelrecht) als Beitragszeiten geltenden Ersatzzeiten im entsprechenden Umfang zu berücksichtigen sind.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 (§ 7 Abs. 1 und 2 GSVG):

Nach derzeitiger Rechtslage besteht im Fall des unbekannten Aufenthaltes einer nach dem GSVG versicherten Person keine Möglichkeit die Pflichtversicherung zu beenden. In solchen Fällen werden – trotz Beitragspflicht – keine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet. Somit entsteht ein beträchtlicher administrativer Aufwand, bis schließlich die nicht einbringlichen Beiträge abzuschreiben sind.

Es soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die Versicherung von Amts wegen nach sechs Monaten des unbekannten Aufenthaltes der versicherten Person zu beenden, und zwar mit Bescheid, der durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen ist.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 35 Abs. 3 GSVG):

Berechenbarkeit und Transparenz der Beitragsvorschreibung sollen dadurch erhöht werden, dass Nachbelastungen wegen einer Nachbemessung nach § 25 Abs. 6 GSVG (in vier Teilbeträgen) nicht schon ab dem der Nachbemessung folgenden Quartal, sondern erst beginnend mit dem ersten Quartal des der Nachbemessung folgenden Jahres vorgeschrieben werden.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 35 Abs. 3 GSVG):

§ 27 Abs. 8 GSVG wurde durch das Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, aufgehoben. Daher ist auch der zweite Satz des § 35 Abs. 3 GSVG obsolet.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 120 Abs. 7 GSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Zitierung richtig gestellt werden.

Zu Art. 2 Z 22 und Art. 3 Z 21 (§ 219 Abs. 2a GSVG; § 207 Abs. 2a BSVG):

Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 23 (§ 229a Abs. 1 GSVG):

Auch ausländische Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können - etwa auf Grund der EWG‑Verordnung 1408/1971- in die Beitragsgrundlage nach dem GSVG fallen; weiters ist - etwa für die Beurteilung einer allfälligen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - auch die Übermittlung allfälliger Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten nach der Anlage 2 zum BSVG erforderlich.

Die ausdrückliche Anführung der genannten Einkünfte im Katalog der von den Abgabenbehörden des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zum Zweck der Beitragsbemessung zu übermittelnden Daten dient der Klarstellung.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 20 Abs. 2 Z 2 BSVG):

Das BSVG sieht für aufzeichnungspflichtige Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten die Verpflichtung vor, diese bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bekannt zu geben. Diese Frist resultierte aus dem Ziel, einen Gleichklang mit den steuerrechtlichen Erklärungsfristen herzustellen.

Mittlerweile liegt zum einen kein diesbezüglicher Gleichklang mehr vor, da für diesen Bereich die Frist auf den 30. April verschoben wurde. Zum anderen ist der festgesetzte Zeitpunkt für bestimmte Tätigkeiten nach Ansicht der Landwirtschaftskammer Österreich zu knapp bemessen.

Zur Erreichung einer administrativen Vereinfachung soll somit als Termin für die Aufzeichnungen der Einnahmen aus Nebentätigkeiten an die Stelle des 31. März der 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres treten.

Zu Art. 3 Z 17 und 18 (§ 186 Abs. 3 und 5 BSVG):

Mit diesen Änderungen werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 4 Z 1 und 14 (§§ 1 Abs. 3 und 16 Abs. 5 APG):

Nach § 16 Abs. 5 APG erfolgt die Berechnung der Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3 APG) für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren und grundsätzlich nur bezüglich des Anspruchs auf Schwerarbeits- und Korridorpension vom APG erfasst sind (§ 1 Abs. 3 APG), nach den Bestimmungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Es kommen somit die für diese Pensionsarten vorgesehenen Abschläge von 4,2 % pro Jahr des Pensionsantritts vor Erreichung des Regelpensionsalters zur Anwendung (Höchstausmaß: 15 %) und nicht die günstigere Abschlagsregelung für die Schwerarbeitspension (1,8 % pro Jahr des früheren Pensionsantritts; vgl. § 5 Abs. 2 zweiter Satz APG).

Neben der Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG besteht auch eine Schwerarbeitsregelung im Übergangsrecht des ASVG (GSVG, BSVG), nämlich nach § 607 Abs. 14 ASVG (und den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG): Danach können Männer, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, und Frauen, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, bei Vorliegen der entsprechenden Schwerarbeitszeiten und der erforderlichen langen Versicherungsdauer ebenfalls mit einem „privilegierten“ Abschlag (1,8 % statt 4,2 % pro Jahr des früheren Pensionsantritts) in Pension gehen, und zwar Männer – wie nach § 4 Abs. 3 APG – frühestens mit Vollendung des 60., Frauen schon ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Darüber hinaus haben alle Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1951 (Männer) bzw. vor dem 1. Jänner 1956 (Frauen) geboren sind, bei Vorliegen der langen Versicherungszeiten auch ohne die zusätzliche Qualifikation der Schwerarbeit die Möglichkeit, die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen (§ 607 Abs. 12 ASVG und Parallelrecht). Bei dieser so genannten Langzeitversichertenregelung sind bis zum Jahresende 2010 gar keine Abschläge und ab 2011 vom auslaufenden Frühpensionsalter (statt vom Regelpensionsalter) zu bemessende Abschläge vorzunehmen.

Die Bundesarbeitskammer hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich aus der „Abschlagsfreiheit“ der Langzeitversichertenregelung und der Schwerarbeitspension für (zum 1. Jänner 2005) Über-50-Jährige mit den erwähnten (hohen) Abschlägen ein Wertungswiderspruch ergebe.

Darüber hinaus folgt aus der unterschiedlichen Diktion der „langen Versicherungsdauer“ im APG und ASVG - hier 540 Beitragsmonate (ASVG), dort 540 Versicherungsmonate (APG) -, dass die erforderlichen Versicherungszeiten nach § 4 Abs. 3 APG (unter Berücksichtigung sämtlicher Ersatzzeiten, also auch jener des Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges) leichter erreicht werden können als die erforderlichen Beitragszeiten nach § 607 Abs. 14 in Verbindung mit Abs. 12 ASVG (nach dieser Bestimmung ist ja nur ein Teil der Ersatzzeiten - etwa Kindererziehungs- und Präsenzdienstzeiten - als Beitragzeiten zu berücksichtigen).

Diesem Umstand und der Argumentation der Bundesarbeitskammer Rechnung tragend soll nunmehr die begünstigende Abschlagsregelung bei Berechnung der Schwerarbeitspension auch auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ausgeweitet werden.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 4 Abs. 1 APG):

Nach § 4 Abs. 1 APG ist zur Erfüllung der so genannten Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Alterspension das Vorliegen von 180 Versicherungsmonaten erforderlich, von denen 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass es sich bei diesen Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich um Zeiten der Pflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 1 APG) handelt; Zeiten einer freiwilligen Versicherung sind somit nur so weit erfasst, als sie nach § 4 Abs. 5 APG ausdrücklich den Pflichtversicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind.

Zu Art. 4 Z 9 bis 12 (§ 9 APG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll jener Zeitpunkt präzisiert werden, bis zu dem die Korridor- bzw. Schwerarbeitspension bei entsprechender Erwerbstätigkeit wegfällt bzw. ab dem die Leistung infolge des zeitweisen Wegfalls der Korridor- bzw. Schwerarbeitspension zu erhöhen ist, nämlich „der Monatserste“ nach Erreichung des Regelpensionsalters. Damit kann auch der Kalendermonat, in dem die leistungsbeziehende Person das Regelpensionsalter erreicht, für eine Erhöhung der Pensionsleistung berücksichtigt werden, wenn die Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten fällt.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind an die Bestimmungen über die Neubemessung der Pensionsleistung nach § 261b ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung angelehnt.

Zu Art. 5 Z 1, 2, 6 und 7 (§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 NVG 1972):

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG versicherte Person aus dieser Versicherung aus und wird sie nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so hat der zuständige Pensionsversicherungsträger der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates einen Überweisungsbetrag zu leisten; diesem sind nur Beitragsmonate nach dem vollendeten 22. Lebensjahr und nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 Monaten, die unmittelbar vor dem Ausscheiden liegen müssen, zu Grunde zu legen.

Diese beiden Beschränkungen sollen für Zeiten der Kindererziehung sowie für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes rückwirkend mit 1. Jänner 2005 entfallen, um eine sachgerechte Anrechnung dieser Zeiten im Zuge eines Überweisungsverfahrens nach § 64 NVG 1972 zu gewährleisten.