460/A XXIII. GP
Eingebracht am
07.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kickl,
Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Fall
einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung
des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dennoch vom höheren, der
Änderungskündigung
vorangegangenen, monatlichen
Bruttoentgelt auszugehen."
Begründung
Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wird mit Dienstnehmern oft eine Änderung des
Vertrages vereinbart. Arbeitszeiten und/oder das Entgelt werden damit reduziert.
Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der einer Änderungskündigung zustimmt und damit
weiter beschäftigt bleibt bzw. der Arbeitslosenversicherung nicht zur Last fällt, aus dem
Bemessungsgrundlagenschutz herausfällt und dafür durch Herabsetzung seiner
Bemessungsgrundlage bestraft wird. Würde er der Änderungskündigung nicht zustimmen,
hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit zusammenhängend auch einen
Bemessungsgrundlagenschutz.
Das Risiko aber, bei weiteren Einsparungsmaßnahmen endgültig gekündigt zu werden, dann
aber aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage auch einen geringeren Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu haben, bleibt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.