460/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dennoch vom höheren, der Änderungskündigung
vorangegangenen, monatlichen Bruttoentgelt auszugehen."

Begründung

Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wird mit Dienstnehmern oft eine Änderung des

Vertrages vereinbart. Arbeitszeiten und/oder das Entgelt werden damit reduziert.

Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der einer Änderungskündigung zustimmt und damit

weiter beschäftigt bleibt bzw. der Arbeitslosenversicherung nicht zur Last fällt, aus dem

Bemessungsgrundlagenschutz    herausfällt    und    dafür    durch    Herabsetzung    seiner

Bemessungsgrundlage bestraft wird. Würde er der Änderungskündigung nicht zustimmen,

hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit zusammenhängend auch einen

Bemessungsgrundlagenschutz.

Das Risiko aber, bei weiteren Einsparungsmaßnahmen endgültig gekündigt zu werden, dann

aber aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage auch einen geringeren Anspruch auf

Arbeitslosengeld zu haben, bleibt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.