474/A XXIII. GP
Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Rosenkranz, DI Klement, Dr.
Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr..376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967.zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch.BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
1 § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
a) für zwei Kinder um 15 €,
b) für drei Kinder um 50 €,
c) für vier Kinder um 100 €,
d) für jedes weitere Kind um 50 €.“
Begründung
Durch die Regierungsvorlage 228 d. B. erhöhen sich zwar die Gesamtbeträge der Familienbeihilfe bei der Geschwisterstaffelung für mehr als 2 Kinder, Familien mit zwei Kindern werden jedoch nicht berücksichtigt.
IA RVL alt Diff. IA Diff. RVL
2 Kinder: 15 12,80 12,80 17,2% 0,00%
3 Kinder: 50 47,80 38,30 30,5% 24,8%
4 Kinder: 100 97,80 63,80 56,7% 53,3%
5 Kinder: 150 147,80 89,30 67,9% 65,5%
6 Kinder: 200 197,80 114,80 74,2% 72,3%
7 Kinder: 250 247,80 140,30 78,2% 76,6%
Neben einer Berücksichtigung von Zweikindfamilien stellen sich die geänderten Sätze als klarer und für den Bürger einprägsamer dar. Durch diese Änderung wären vor allem auch die typischer Weise „kleineren" heimischen Familien berücksichtigt. Großfamilien mit mehr als drei Kindern kommen leider bei der heimischen autochthonen Bevölkerung nur sehr selten vor. Von den in der Regierungsvorlage 228 d.B. vorgeschlagenen Änderungen wären also vor allem große Zuwandererfamilien betroffen. Es ist nicht einzusehen weshalb Familien mit zwei Kindern von der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht profitieren sollten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.