474/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Rosenkranz, DI Klement, Dr. Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz  1967, BGBl. Nr..376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz   1967, BGBl. Nr. 376/1967.zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz    1967, BGBl. Nr. 376/1967  zuletzt geändert durch.BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1   § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a)       für zwei Kinder um 15 €,

b)  für drei Kinder um 50 €,

c)   für vier Kinder um 100 €,

d)  für jedes weitere Kind um 50 €.“


Begründung

Durch die Regierungsvorlage 228 d. B. erhöhen sich zwar die Gesamtbeträge der Familienbeihilfe bei der Geschwisterstaffelung für mehr als 2 Kinder, Familien mit zwei Kindern werden jedoch nicht berücksichtigt.

                                        IA                  RVL            alt        Diff. IA       Diff. RVL

2    Kinder:          15            12,80          12,80        17,2%       0,00%

3    Kinder:          50               47,80         38,30           30,5%       24,8%

4    Kinder:        100            97,80          63,80        56,7%       53,3%

5    Kinder:        150          147,80          89,30         67,9%       65,5%

6    Kinder:       200         197,80        114,80             74,2%       72,3%

7    Kinder:       250           247,80       140,30              78,2%       76,6%

Neben einer Berücksichtigung von Zweikindfamilien stellen sich die geänderten Sätze als klarer und für den Bürger einprägsamer dar. Durch diese Änderung wären vor allem auch die typischer Weise „kleineren" heimischen Familien berücksichtigt. Großfamilien mit mehr als drei Kindern kommen leider bei der heimischen autochthonen Bevölkerung nur sehr selten vor. Von den in der Regierungsvorlage 228 d.B. vorgeschlagenen Änderungen wären also vor allem große Zuwandererfamilien betroffen. Es ist nicht einzusehen weshalb Familien mit zwei Kindern von der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht profitieren sollten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.