484/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Rosenkranz, DI Klement, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz  1967, BGBl Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz  1967,  BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1.   §8 Abs. 4 lautet:

„(4) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 151,5 €."


Begründung

In den letzten Jahren sind die Kosten, die aufgrund einer Behinderung anfallen, massiv angestiegen. Demgegenüber wurde jedoch das Pflegegeld seit 1996 nur einmal - Anfang 2005 - um 2 Prozent erhöht. Damit wurde aber nicht einmal die Inflation abgedeckt. Auch in dieser Legislaturperiode ist nur einmal eine Erhöhung des Pflegegeldes vorgesehen. Einen gewissen Ausgleich könnten Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen im Familienlastenausgleichsgesetz darstellen.

In diesem Zusammenhang wird daher eine deutliche Anhebung des Zuschlags für erheblich behinderte Kinder (erhöhte Familienbeihilfe) von derzeit 138,30 Euro auf 151,5 Euro gefordert, um die Position der Menschen mit Behinderung zu verbessern und die Armutsgefährdung dieser Personengruppe und ihrer Familien abzuschwächen.

Der Umfang der Erhöhung entspräche einer Abgeltung der inflationären Entwicklung seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung (Jänner 2003 bis Dezember 2007; inflationsbedingte Preisentwicklung in diesem Zeitraum: 9,5 Prozent - Prognose der Wirtschaftskammer Österreich).

Kosten: Derzeit (September 2007) beziehen etwa 68.600 Kinder die erhöhte Familienbeihilfe. Durch die Erhöhung um 13,2 Euro ergibt sich eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von rund 10,8 Mio. Euro.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.