495/A XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
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ANTRAG

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 128 lautet:

 

„§ 128 (1) Für alle ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.

 

(2)    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit jenen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, entspricht, steht bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages mindestens ein Entgelt zu, das der Abgeltung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vom 31.12.2003 entspricht, aufgewertet um die jährlichen Gehaltserhöhungen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.“

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 25.1.2006, 9 ObA 129/04t-6, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass für Arbeitsverhältnisse, die mit einer Universität ab dem 1.1.2004 vereinbart werden, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 den rechtlichen Mindeststandard darstellt. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 128 UG 2002, demzufolge für diesen Personenkreis das VBG 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Mit Beschluss vom 30.8.2007, 8 ObA 3/07k-6, hat hingegen der OGH festgestellt, dass das VBG auf jene „neuen“ Arbeitsverhältnisse zur Universität, die bis zum In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002 nicht vom VBG 1948 sondern vom sog. Universitätsabgeltungsgesetz, BGBl 463/1974, erfasst waren (insb. StudienassistentInnen, AssistentInnen mit abgeschlossener Universitätsausbildung ohne Doktorat), nicht zur Anwendung kommt. Damit kommen für diese – zahlenmäßig größte – Gruppe von Neueinstellungen bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages keinerlei Mindestentgelte in Betracht. Dass gerade die schutzbedürftigste Gruppe von Universitätsbediensteten keinen Anspruch auf ein Mindestentgelt hat, ist ein Missstand, dem Abhilfe geschafft werden muss. Mit der Änderung des § 128 UG 2002 soll dies nun erfolgen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird bei der Entgeltfindung für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit vor 2004 im Abgeltungsgesetz abgebildet war, direkt auf die dort enthaltenen Abgeltungsregelungen verwiesen. Da die Mindestentgelte des Abgeltungsgesetzes sich aber auf dem Stand vom 31.12.2003 befinden, wird eine Anpassung entsprechend der Gehaltssätze des VBG 1948 vorgesehen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.