498/A XXIII. GP
Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
„§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge, Garant oder Pfandbesteller bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.“
Begründung:
Der § 25c KSchG bezieht sich auf Rechtsgeschäfte,
in denen ein Verbraucher als Interzedent für eine Verbindlichkeit
auftritt, wobei „Interzedent“ nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut
nur den Beitritt als Mitschuldner, Bürge oder Garant umfasst, während
insbesondere Realschuldner qua Pfandbestellung nicht expressis verbis in der
Aufzählung genannt sind. Im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Kathrein
in KBB, § 25c KSchG, Rz 3) stieß diese Einschränkung indes auf
heftige Kritik. Es wurde einhellig bzw. ganz überwiegend vertreten, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen von Pfandbestellern, eine
umfassende wahrheitsgemäße Aufklärung über die
wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erhalten, nicht genauso hoch zu
bewerten sind wie jene der übrigen Interzedenten (vgl. Klang3,
Rz 22 zu
§ 25c KSchG mwN). Mehrfach wurde auch eine Gesetzeslücke erblickt,
die durch Analogie zu schließen sei (vgl. zuletzt P.Bydlinski, Anm
zu 9 Ob 16/06b in ÖBA 2007, 651 mwN).
Nachdem die Rechtsprechung des OGH inzwischen klargestellt
hat, dass
§ 25c KSchG nicht analog auf Pfandbesteller/Realschuldner anzuwenden ist
(vgl.
9 Ob 85/02v, 9 Ob 16/06b), zumal der Gesetzgeber bewusst die Pfandbesteller
nicht in den Wortlaut des § 25c KSchG aufgenommen habe und daher keine
Regelungslücke vorliegt, ist nun der Gesetzgeber gefordert, eine
Klarstellung durch entsprechende Änderung der Rechtslage
herbeizuführen, was Intention dieses Initiativantrages ist. Dies kann
einfach durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in die
Aufzählung vor dem Klammerausdruck der in Rede stehenden
Gesetzesbestimmung geschehen und ist sachlich gerechtfertigt:
Die Regelung des § 25c KSchG enthält eine Warnfunktion, indem sie den Gläubiger verpflichtet, den Verbraucher, der als Interzedent für den Schuldner eintritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen werde.
Durch diese Bestimmung soll das Risiko für das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld verringert werden. Diese Interessenlage stellt sich unterschiedslos auch für PfandbestellerInnen zu einer fremden Schuld:
Folge der mangelnden Aufklärung ist, dass die Haftung des Interzedenten entfällt, wenn er nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtung voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde und das dem Gläubiger bekannt oder erkennbar war.
In der Praxis führt dies zu Fällen, wo meist die Ehegattin für Kredite ihres (früheren) Ehegatten mit ihrem Liegenschaftsvermögen haftet, das ihr nur allzu oft zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient und daher in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs als Pfandsache disponibel war. Bei Inanspruchnahme der Haftungserklärung verliert sie nicht nur ihr oft mühsam und langjährig angespartes Liegenschaftsvermögen sondern auch die einzige Wohnmöglichkeit und ist – oft nach langjähriger Ehe – in ihrer Existenz bedroht.
Eine unterschiedliche Handhabung der Aufklärungspflicht bei Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten einerseits und dem Drittpfandbesteller andererseits, die nach hL alle Interzedenten sind (vgl. die Gleichbehandlung sämtlicher Sicherungseber durch die Rspr. Zu § 1364 Satz 2 ABGB), entbehrt nach Auffassung der Lehre jeder sachlichen Grundlage.
Durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in den § 25c KSchG soll sichergestellt werden, dass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG auch die Interzession durch bloße Pfandbestellung umfasst.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.