515/A XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Klement, Vilimsky

und anderer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind für die Namen von Orten, die im Ausland liegen, so weit vorhanden die deutschsprachigen Ortsbezeichnungen anzugeben (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg). Die zusätzliche Anführung der offiziellen Schreibweise der Namen der Orte des betreffenden Staates (zB Bratislava, Sopran, Maribor) ist zulässig."

Begründung

Da in Österreich nach wie vor die deutsche Sprache, wie in der Bundes-Verfassung verankert, Amtssprache ist und die österreichischen Autofahrer sicher öfter auf den österreichischen Autobahnen und Straßen unterwegs sind als ausländische Autofahrer, müssen auf Vorwegweisern, Wegweisern, Überkopfwegweisern und Orientierungstafeln so weit vorhanden, die deutschsprachigen Ortsbezeichnungen für die Namen von Orten, die im Ausland liegen, angegeben werden. Aus touristischen Gründen kann die Beifügung von fremdsprachigen Bezeichnungen toleriert werden.

Im Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1998) wird im Anhang G I Z5 davon gesprochen, dass die Ortsnamen in der Sprache des Landes oder des Landesteils, in dem die jeweiligen Orte liegen, anzeigt werden sollten. Dies ist keine internationale Verpflichtung die umgesetzt werden muss. Dem Gesetzgeber vielmehr selbst überlassen, ob er die Wegweiser in der Sprache des Landes oder Landesteils anbringt oder die deutsche Bezeichnung verwendet.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.