518/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kickl

und weiterer Abgeordneter betreffend die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des

Pflegegeldes durch Gesundheitsmanager

Im Bericht des Rechnungshofes über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (Reihe Bund 2007/12) wird unter 16.1 darauf hingewiesen, dass die SVA kein eigenes Verwaltungspersonal für die Durchführung der Prüfung der zweckgemäßen Verwendung des Pflegegeldes beschäftigt. Hinweise auf Verwahrlosung erhielt sie ausschließlich durch Rückmeldung ihrer begutachtenden Vertrauensärzte.

Die SVA teilte aber mit, die Einführung von „Gesundheitsmanagern" zu beabsichtigen, welche die Prüfung der zweckgemäßen Verwendung miterledigen könnten.

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz erachtet die routinemäßige Durchführung der Prüfung der zweckgemäßen Verwendung des Pflegegeldes allerdings als nicht notwendig.

Da der Rechnungshof die Ansicht vertritt, dass der Zweck des Pflegegeldes nicht nur darin gelegen sein kann, einen möglichst langen Verbleib in häuslicher Pflege zu ermöglichen, sondern vielmehr auch der Umfang und die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen seien, ist eine stichprobenartige Überprüfung nach bestimmten Kriterien notwendig.

In der SVA gibt es die angekündigten Gesundheitsmanager bereits.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Modell der Gesundheitsmanager in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich seiner Effizienz zu prüfen und nach positiver Beurteilung den flächendeckenden Einsatz von Gesundheitsmanagern, die eine zweckwidrige Verwendung des Pflegegeldes aufgrund von Verwahrlosung beurteilen, im Rahmen der Zuleitung einer Regierungsvorlage an den Nationalrat vorzusehen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.