522/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 05.12.2007
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möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Ing. Hofer, Neubauer, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kickl
und weiterer Abgeordneter
betreffend Einführung einer Pflegelehre
Im
Bereich der Pflege für alte und kranke Menschen wurde in den vergangenen
Monaten viel
diskutiert. Die illegale Pflege floriert jedoch nach wie vor und die
Arbeitsbedingungen in den
Pflegeberufen
müssen dringend verbessert werden. Ein wesentlicher Grund für die
Missstände
liegt in der nach wie vor ausstehenden
Ausbildungsoffensive bei den Pflegeberufen. Um die
Pflege legal und unter verbesserten
Bedingungen für das Personal abwickeln zu können, muss auch genug
Fachpersonal zur Verfügung stehen.
In der Schweiz gibt
es bereits seit einigen Jahren einen Pflege-Lehrberuf, der im bewährten
dualen Ausbildungssystem erlernt werden
kann. Die Erfahrungsberichte fallen entgegen
anders lautenden Behauptungen
äußerst positiv aus.
Eine ähnliche Regelung
wie in der Schweiz ist auch in Österreich anzustreben. So könnten
junge Menschen mit Interesse an diesem Beruf eine Ausbildung im Pflegebereich
beginnen.
Nach drei Jahren dualer Ausbildung ist der
Auszubildende dann Pflegehelfer. Das vierte
Lehrjahr soll der Spezialisierung auf Alten- oder Behindertenarbeit
dienen und wird vom
Auszubildenden als Fachsozialarbeiter
abgeschlossen.
Bei
der Pflegelehre muss besonders darauf geachtet werden, mit welchen Patienten
die
Jugendlichen
arbeiten dürfen. Daher ist festzulegen, welche Tätigkeiten in welchem
Lehrjahr
durchgeführt werden dürfen.
Zu Beginn der Pflegelehre soll die theoretische Ausbildung im
Vordergrund stehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung
wird aufgefordert, sich für eine Senkung des Mindestalters für
Pflegeberufe
einzusetzen und alle erforderlichen Schritte zu setzen, um die Einführung
eines
Lehrberufes im Pflegebereich nach folgenden Kriterien sicherzustellen:
■ Nach drei Jahren dualer Ausbildung wird die Lehre als Pflegehelfer abgeschlossen.
■ In einem vierten Lehrjahr
kann sich der Pflegehelfer auf Alten- oder Behindertenarbeit
spezialisieren
und absolviert die Ausbildung als Fachsozialarbeiter.
■ Zu Beginn der Lehrzeit soll die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen
■ Es ist ein genauer Plan festzulegen, welche
Tätigkeiten in welchem Lehrjahr
durchgeführt werden dürfen.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.