529/A XXIII. GP
Eingebracht am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Dr.
Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die mit gerich-
tlicher Strafe bedrohten Handlungen
(Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr.
60/1974, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch -StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über
die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge-
setzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 93/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 302 wird
folgender § 302a eingefügt:
„302a. Wer
a.) auf Grund öffentlich-rechtlicher Dienstverpflichtung oder
b.) als Beamter sowie
c.) als Angestellter der Jugendwohlfahrt oder
d.) sonst als Beschäftigter in der Jugendwohlfahrt
durch pflichtwidriges Verhalten eine
Handlung oder Unterlassung begeht, sodass
hieraus eine Körperverletzung gemäß § 85 StGB für
Minderjährige entsteht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren, im Falle des Todes des Minderjährigen
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
Begründung
Gerade
aus dem Fall „Luca" ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung
erforder-
lich ist, um sicherzustellen, dass Beamte und Angestellte, welche im Bereich
der Ju-
gendwohlfahrt
tätig sind, pönalisierungsbedroht handlungspflichtig sein
müssen.
Exemplarisch
wurde im Fall „Luca" sichtbar, dass die diversen Dienststellen der
Kin-
deswohlfahrt besonders eloquent aufgetreten sind, um Erklärungen
abzuliefern aus
welchen
Gründen sie keine gravierenden Maßnahmen ergriffen haben, um das of-
fenkundig in schwerer Gefahr schwebende Kind aus seinem Gefahrenszenario zu
befreien. Da der
eine, besonders dramatische, Fall „Luca" sich in gewandelter Form
als
gehäuftes Phänomen - mit je unterschiedlichen
Schicksalsverläufen - darstellt,
ist es
unakzeptabel, dass anstelle von Rettungsaktionen von Kindern, die bedroht
sind,
Unzuständigkeitserklärungen von Beamten und deren Dienststellen
verbunden
mit
theoretischen Auslassungen über mögliche
Sozialisierungsmaßnahmen gefähr-
deter Familien den Hauptzweck der Einrichtungen der Jugendwohlfahrt
verhüllen,
nämlich die Sicherung des Kindeswohls.
Mit dem bloßen
Tatbestand des Amtsmissbrauches ist dem Übelstand nicht abzuhel-
fen. Es bedarf einer spezifischen
Tatbestandserzeugung, um auf strafgesetzlicher
Ebene jene Schutzwirkung zu Gunsten der
Minderjährigen zu entfalten, die sicher-
stellt, dass durch die berufenen
Angestellten bzw. Beamten der Jugendwohlfahrt ein
Handlungszwang erzeugt wird.
In formeller Hinsicht wird
beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le-
sung dem
Justizausschuss zuzuweisen.