536/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner, Dr. Fichtenbauer, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundes-Verfassungsgesetz  (B-VG),  BGBl.  Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch  das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 43 lautet wie folgt:

„Art. 43. Einer Volksabstimmung ist nicht nur jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt, sondern auch wenn es von 150.000 Stimmberechtigten zum Nationalrat verlangt wird. Einer Volksabstimmung ist ferner ein Volksbegehren zu unterziehen, wenn es zu keinem Gesetzesbeschluss geführt hat."

2.  Der Artikel 44 Absatz 3 lautet wie folgt:

„(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von zwanzig Mitgliedern des Nationalrates oder einem Drittel des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen."

3.  Dem Artikel 44 Absatz 3 wird der Absatz. 4 angefügt:

„(4) Jede Teiländerung der Bundesverfassung ist einer Abstimmung durch das Bundesvolk zu unterziehen, wenn es von 150.000 Stimmberechtigten zum Nationalrat verlangt wird.

4.  Artikel 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „mindestens 50 vH" wird zu „mindestens 25 vH"

5.  Artikel 53 Absatz 1 lautet wie folgt:

„(1) Auf Antrag von zwanzig Abgeordneten hat der Nationalrat durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss einzusetzen."

 

Begründung

Am 5. Juni 2007 haben die Regierungsparteien, die Grünen und das BZÖ, ein „Demokratiepaket" beschlossen, welches den österreichischen Staatsbürgern als der „große Wurf“ im Ausbau der Demokratie vorgestellt wurde. Das einzig positive an diesem „Wurf“ ist die Möglichkeit künftig bei Nationalratswahlen mit 16 Jahren wählen und mit 18 Jahren gewählt werden zu können. Auf die Bedenken der Verfassungsexperten Mayer und Öhlinger wurden von den Regierungsparteien nicht eingegangen. Durch die Einführung der Briefwahl und der Verlängerung der Legislaturperiode wurde der Manipulation Tür und Tor geöffnet und die Demokratie „verkürzt". Durch diesen „Wurf“ ist in der Bevölkerung das Bedürfnis natürlich gestiegen, verstärkt bei der Gestaltung der Republik Österreich mitzuwirken.

Die in der Oppositionszeit der SPÖ viel beschworenen und geforderten Minderheitenrechte im Parlament, wie zum Beispiel die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch eine Minderheit, werden bis dato nicht umgesetzt, obwohl die SPÖ in der Regierung ist und gemeinsam mit der ÖVP die Verfassungsmehrheit hat. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist derzeit nur möglich, wenn es im Nationalrat eine Mehrheit gibt.

Zu Z 1,2 und 3:

Wird die Möglichkeit geschaffen das Österreichische Volk verstärkt in die Gesetzgebung einzubinden. Die dadurch entstehende „Volksgesetzgebung" wird ein wichtiges Korrektiv für die jeweiligen Regierungen.

Zu Z 4:

Betrifft die Erweiterung der Kontrollrechte des Nationalrats und des Bundesrats auf Unternehmen an den der Bund mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

Zu Z 5:

Es wird dadurch die Möglichkeit geschaffen, dass zumindest ein Untersuchungsausschuss von einer Minderheit eingesetzt werden kann, um die Kontrollerechte der Opposition zu stärken. Diese Änderung der Verfassung ist die Umsetzung einer langjährigen Forderung aller Oppositionsparteien.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.