541/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1.      In § 33 Abs. 5 Z 1 wird der Begriff „291 Euro" durch den Begriff „427 Euro" ersetzt.

2.      Nach § 133 wird folgender § 134 eingefügt:

„§ 134. § 33 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1.
Jänner 2008 in Kraft."

Begründung:

Verkehrsabsetzbetrag: Dieser beträgt € 291 jährlich und soll die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigen. Systematisch betrachtet tritt der Absetzbetrag an die Stelle von Werbungkosten.

Der Allgemeine Verkehrsabsetzbetrag ist seit 1989 nicht mehr erhöht worden und liegt daher nach wie vor bei 291 EUR jährlich. Der Verkehrsabsetzbetrag ist gemessen an den ständig steigenden Kosten (Benzin, Reparatur, Bahntickets, Vignette) nicht mehr tragbar! So kann eine Stunde Parken in Wien bis zu acht Euro kosten. In den letzten Monaten wurden die Wiener-Linien-Tarife um 10%, die Kurzparkscheine um 50% und das "Parkpickerl" um 29% erhöht. Auch die zuletzt umgesetzte Erhöhung der Mineralölsteuer und die damit verbunden Mehreinnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer sind für die Bürger nicht mehr zumutbar.

 


Der Verlust, der durch die unterlassenen Erhöhungen des Verkehrsabsetzbetrages in den letzten Jahren für die Arbeitnehmer entstanden ist, hat mittlerweile eine Höhe erreicht, die eine nun durchzuführende Anpassung nicht nur rechtfertigt, sondern auch dringend erfordert.

Durch diese Maßnahme erfahren über 3,8 Mio. Österreicher eine finanzielle Besserstellung.

Die Finanzierung der Kosten dieser steuerlichen Maßnahme wird durch die überplanmäßigen Steuermehreinnahmen ermöglicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.