542/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner,

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),  BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 23c Absatz 2 lautet wie folgt:

„(2) Für die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Bundesregierung hat den Hauptausschuss des Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten."

2.  Artikel 23c Absatz 3 lautet wie folgt:

„(3) Jede im Hauptausschuss vertretene politische Partei, die nicht einen Teil der oder die Bundesregierung stellt, hat dem Hauptausschuss einen Kandidaten für den Rechnungshof zu nennen. Der Hauptausschuss wählt einen aus diesen oder diesen Kandidaten als Mitglied des Rechungshofes"

3.        Die Absätze 3,4, und 5 des Artikels 23c werden zu den Absätzen 4, 5 und 6.

4.        Der Absatz 6 wird wie folgt geändert:

„(6) Von den gemäß Abs. 4 und 5 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß Abs. 2, 4 und 5 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten. Von dem gemäß Abs. 3 gewählten Mitglied hat der Präsident des Nationalrates den Bundesrat zu unterrichten."

 

 

Begründung

Im Rahmen der Sitzung des EU-Hauptausschusses am 13. Juli 2007 wurde im Zuge der Nominierung von Dr. Hubert Weber als österreichisches Mitglied im Europäischen Rechnungshof die Frage diskutiert, ob der Übermittlung der Namen anderer Kandidaten datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. Zumal gemäß Art. 23c B-VG die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes zwar der Bundesregierung obliegt, diese aber gemäß Abs. 2 leg. cit. das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen hat.

Im Schreiben der Frau Staatssekretärin für Regionalpolitik und Verwaltungsreform vom 30. Juli 2007, GZ: BKA-810.194/0001-V/3/2007, an die Frau Präsidentin des Nationalrats begründet diese Ihre Weigerung, dem Hauptausschuss des Nationalrats die Daten der Mitbewerber bekanntzugeben, mit §1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, wonach jedermann, „insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens", Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe. Laut § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind aber Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen" zulässig.

Abgesehen davon, dass es sich bei den Bewerbern um die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament um Personen von öffentlichem Interesse handelt, die sich durch ihre Bewerbung freiwillig diesem öffentlichen Interesse aussetzen, sind die Mitglieder des Hauptausschusses demokratisch legitimierte und gewählte Vertreter des österreichischen Volkes, also des Souveräns. Durch die Weigerung der Frau Staatssekretärin für Regionalpolitik und Verwaltungsreform, dem Nationalrat die Namen der Mitbewerber bekanntzugeben, wird das gesetzlich vorgesehene „Einvernehmen mit dem Hauptausschuss" zur Farce.

Die Stärkung der Oppositionsrechte, die von der SPÖ, als diese in der Opposition waren, insbesondere von Dr. Josef Cap, so vehement gefordert wurden, könnten durch diese Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes teilweise erreicht werden. Die Wahl im Hauptausschuss entscheidet wer in den EU-Rechnungshof entsandt wird.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.