560/A XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner,
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBI Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel 55. Absatz 6 lautet wie folgt:

„(6) In jenen Angelegenheiten, in denen der Hauptausschuss an der Vollziehung mitwirkt und in den Fällen bei denen mit dem Hauptausschuss ein Einvernehmen herzustellen ist, ist den Mitgliedern des Hauptausschusses Einsicht in alle Akten zu gewähren, die mit den Angelegenheiten in sachlichem Zusammenhang stehen, sofern dies ein Mitglied des Hauptausschusses verlangt.“

Begründung

Die derzeitige Verfassungsrechtslage (Artikel 23c Abs. 1) macht es ausschließlich der Regierung möglich bei der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mitzuwirken. Die Mitwirkung des Nationalrates ist gemäß Artikel 23c Abs. 2 beschränkt auf das herzustellende Einvernehmen der Bundesregierung mit dem Hauptausschuss bezüglich der Ernennung der Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtshofes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank. Mitglied in einer dieser Institutionen zu werden, bedarf eine den Aufgaben der Einrichtungen entsprechenden Ausbildung und einer langjährigen Berufserfahrung in ähnlichen internationalen oder nationalen Institutionen. Da diese Einrichtungen der Europäischen Union mit ihren Aufgabenbereichen und dem Ausfluss ihres Tuns einen beträchtlichen Einfluss auf die Legislative, Exekutive und Jurisdiktion der Österreichischen Republik haben, muss es auch möglich sein über die ernannte Person und

über ihre Mitbewerber Auskunft zu erhalten. Des Weiteren setzen sich die Ernannten dadurch freiwillig einem hohen Grad des öffentlichen Interesses aus. Aus diesen Gründen muss es den Mitgliedern des Hauptausschusses, die demokratisch legitimierte und gewählte Vertreter des österreichischen Volkes, also des Souveräns, sind, möglich sein, die Vorlage von Akten und die Einsicht in diese, wenn sie im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, von allen Bewerbern zu gewähren.

Nicht nur bei den Ernennungen gemäß Art. 23c sondern auch in all den Fällen des Art. 55 Abs. 4 bei denen ein Einvernehmen mit dem Hauptausschuss hergestellt werden muss und insbesondere dort, wo der Hauptausschuss bei der Vollziehung mitwirkt, ist den Mitgliedern des Hauptausschusses Einsicht in alle Akten zu gewähren, die mit den Angelegenheiten in sachlichem Zusammenhang stehen.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht