570/A XXIII. GP
Eingebracht am
30.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Rosenkranz, Vilimsky, Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Organisati-
on der Sicherheitsverwaltung und die
Ausübung der Sicherheitspolizei (Si-
cherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl.
Nr. 566/1991, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Organisation der Sicher-
heitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizei-
gesetz - SPG), BGBl. Nr.
566/1991, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
das Bundesgesetz über die Organisation der
Sicherheitsverwaltung und die Ausü-
bung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt
geändert:
1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt:
„(1) Die Bundesregierung
hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Ok-
tober des
Folgejahres den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten."
Begründung
In den letzten Jahren lag der
jährliche Bericht über die innere Sicherheit der Bundes-
regierung
gemäß § 93 SPG immer zwischen Juni und Oktober dem Parlament
vor.
Aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen wurde der Sicherheitsbericht
2006
nicht wie erwartet im genannten Zeitraum des Jahres 2007 vorgelegt, sondern
erst
Ende Jänner 2008. Da es sich bei dieser Vorgehensweise, nicht zuletzt
durch den
Bundesminister für Inneres, um eine grobe Missachtung des Parlaments und
damit
der
gewählten Volksvertreter handelt, muss anscheinend die dementsprechende
Be-
stimmung im § 93 SPG konkretisiert werden.
In formeller Hinsicht wird
beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le-
sung dem Ausschuss für innere
Angelegenheiten zuzuweisen.