578/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Weinzinger, Dr. Fichtenbauer

Kollegin und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, wird wie folgt geändert:

§ 3 Z 3 lautet:

„3. Vorgänge in Bezug auf

-   Vorführkraftfahrzeuge,

-   Fahrschulkraftfahrzeuge,

-   Miet-, Taxi- und Gästewagen,

-   Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

-   Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

-   Leichenwagen,

-   Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,

-   Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und

-   Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des Bundesheers und der Heeresverwaltung verwendet werden.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird."

 

Begründung:

Die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 NoVAG 1991 für das Bundesheer und die Heeresverwaltung ist vom Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes nicht ausgenommen. Bei diesen Beschaffungen stehen die Erfordernisse des militärischen Einsatzes im Vordergrund, jene der Ökologie haben dagegen in den Hintergrund zu treten. Gerade bei geländegängigen Fahrzeugen ist der CO2-Ausstoß bauartbedingt höher, ein Verzicht auf solche Fahrzeuge ist für das Bundesheer und die Heeresverwaltung jedoch - im Gegensatz zu einem privaten Neuwagenkäufer - ohne Gefährdung der Auftragserfüllung nicht möglich.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung käme es bei der Beschaffung von solchen Fahrzeugen zu einer Entlastung der ohnehin sehr angespannten Haushaltssituation im BMLV.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.