583/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache Neubauer, Weinzinger, Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr.   98/1953, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr.    98/1953, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2002, wird wie folgt geändert:

1.   In § 9 lautet der Absatz 3 neu:

„(3) Die Verbote nach Absatz 1 sind auf jeden Fall zu vollziehen."

2.   §13 Absatz 2 lautet:

„(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Ver- sammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter an-nimmt oder wenn die während der Versammlung getätigten Redebeiträge oder zur Verteilung gelangenden Schriften und Datenträger nicht in deutscher Sprache gehal-ten sind."


Begründung

Ad 1.:

Sollte gegen das "Vermummungsverbot" von einzelnen Teilnehmern verstoßen wer-den, soll vorerst ein gegenüber der Auflösung der Versammlung gelinderes Mittel, nämlich die Wegweisung Zuwiderhandelnder, zur Verfügung stehen. Abs. 2 sieht in diesem Sinne vor, dass entweder vermummte Versammlungsteilnehmer weggewie-sen oder die der Vermummung dienenden Gegenstände sichergestellt werden kön-nen. Sollte dieses gelindere Mittel die Durchsetzung des Vermummungsverbots nicht sicherstellen können, so ist mit den entsprechenden Zwangsmaßnahmen des Ver-sammlungsgesetzes und des SPG bis hin zu § 35 VStG vorzugehen.

 

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein Verzicht auf das Vermum-mungsverbot gemäß § 9 Absatz 3 Versammlungsgesetz als Grundlage dafür heran-gezogen wird, um rechtswidrige Demonstrationen, auch wenn diese eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht aufzulösen. Da bis dato die Vermummung sich immer wieder als Vorstufe zur Eskalation gezeigt hat und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einer Ver-mummung immanent ist, muss § 9 Absatz 1 Versammlungsgesetz konsequent voll-zogen werden.

Ad 2.:

Das Bundes-Verfassungsgesetz regelt in Artikel 8:

„(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bun- desgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik...."

Auf Grund von Sprechchören, Aufrufen, Parolen und Reden sowie verteilten Schriften während Demonstrationen und Versammlungen im letzten Jahr deren Inhalte selbst nicht einmal den von der zuständigen Behörde entsandten Vertretern nachvollzieh-bar geschweige denn verständlich war, ist es unabdingbar, eine Verpflichtung zur Verwendung der deutschen Sprache, natürlich nach Maßgabe des Artikel 8 B-VG, während Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz einzuführen. Durch die bis dato vorherrschende Möglichkeit sich während Demonstrationen jeglicher Spra-che zu bedienen, werden die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ad absur-dum geführt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenhei-ten vorgeschlagen, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.