584/A XXIII. GP
Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Themessl,
Gradauer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die Bilanzbuchhaltungsberufe
(Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG)
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe
(Bilanzbuchhaltungsgesetz
- BibuG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die
Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz -
BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt
geändert:
1.§ 98 Abs. 4 lautet:
„(4) Anträge auf
öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2008
gestellt
werden. Der Erwerb der Berechtigung
zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter" und
„Selbständiger Buchhalter"
endet spätestens am 30. Juni 2008."
2. § 98 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Bestimmungen der
Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens
31.12.2008 einen
schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen
Kommission eingebracht haben."
3. § 98 Abs. 8 lautet:
„(8) Für
Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2008 nicht die in diesem
Bundesgesetz
normierten
Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als
Bilanzbuchhalter
erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer
der Wirtschaftstreuhänder.
Mit Beginn des 1.1.2009 beginnt für diese Personen die
Mitgliedschaft zu
den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen."
Begründung
Seit in Krafttreten des
Gesetzes mit 1.1.2007 wurden in den einzelnen Bundesländern zu
wenig Kurse
angeboten. In manchen Bundesländern (z.B. Steiermark) hat nur das WIFI
entsprechende
Fortbildungskurse angeboten und diese waren total überfüllt und zu
absolut
ungünstigen Tageszeiten für berufstätige dieser Berufgruppe.
Es gibt eine Unzahl von
selbständigen oder gewerblichen Buchhalter, die eine
entsprechende
Fortbildung absolvieren möchten, aber aufgrund des mangelnden
Angebotes nicht
die Gelegenheit dazu bekommen haben. Es ist daher ein Gebot der
Stunde die sehr
kurze (nur 1-jährige) Übergangsregelung um 1 Jahr zu verlängern
und
erst mit
31.12.2008 auslaufen zu lassen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen.