584/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Themessl, Gradauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe
(Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe
(Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz -
BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:

1.§ 98 Abs. 4 lautet:

„(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2008 gestellt
werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter" und
„Selbständiger Buchhalter" endet spätestens am 30. Juni 2008."

2.  § 98 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens
31.12.2008 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen
Kommission eingebracht haben."

3.  § 98 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2008 nicht die in diesem Bundesgesetz
normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als
Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer


der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2009 beginnt für diese Personen die
Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen."

Begründung

Seit in Krafttreten des Gesetzes mit 1.1.2007 wurden in den einzelnen Bundesländern zu
wenig Kurse angeboten. In manchen Bundesländern (z.B. Steiermark) hat nur das WIFI
entsprechende Fortbildungskurse angeboten und diese waren total überfüllt und zu
absolut ungünstigen Tageszeiten für berufstätige dieser Berufgruppe.

Es gibt eine Unzahl von selbständigen oder gewerblichen Buchhalter, die eine
entsprechende Fortbildung absolvieren möchten, aber aufgrund des mangelnden
Angebotes nicht die Gelegenheit dazu bekommen haben. Es ist daher ein Gebot der
Stunde die sehr kurze (nur 1-jährige) Übergangsregelung um 1 Jahr zu verlängern und
erst mit 31.12.2008 auslaufen zu lassen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen.