587/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Mag. Dr. Graf, Mag. Hauser

und weiterer Abgeordneter

 

                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                  

                                                                                                                                                   

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisati­on der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)                    

BGBI. I Nr. 120/2002, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universi­täten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) BGBl I Nr. 120/2002, geändert wird.                                                                                                                                                

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitä­ten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) BGBl. I Nr. 120/2002, wird wie folgt geändert:

§ 124b entfällt.


Begründung

2005 wurde das Universitätsgesetz dahin gehend geändert, dass die Rektorate der jeweiligen Universitäten in jenen Studien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-clausus-Studien wie Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedi­zin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken können.

Durch dieses Gesetz wurden allein im Wintersemester 2006/07 an den Medizini­schen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck 2227 österreichische Maturantinnen und Maturanten am Studium gehindert! Im Wintersemester 1999/2000 wurden an den angeführten Universitäten für die entsprechenden Studienrichtungen 1866 Ös­terreicher zum Studium erstzugelassen. Im Studienjahr 2004/2005 waren es 1872 österreichische Erstzugelassene. Und im Studienjahr 2006/2007 ist durch die Zulas­sungsbeschränkungen die der § 124b ermöglicht, die Zahl der Erstzugelassenen an den drei Medizinuniversitäten auf 658 gesunken. Das ist gegenüber dem Winterse­mester 1999/2000 und dem Studienjahr 2004/2005 und eine um 65% oder 2/3 ge­ringere Erststudierendenzahl.

Dieses unsägliche Gesetz wurde novelliert und sein zeitlicher Geltungsbereich wurde verlängert. Es war bis 31. Dezember 2007 befristet und ist nun auf weitere zwei Jah­re bis 31. Jänner 2010 erstreckt worden. Zusätzlich wurde der Minister ermächtigt, im Bedarfsfall weitere Fächer für die Anwendung der Beschränkungen festzulegen. In einer Ausschussfeststellung wurde deutlich gemacht, dass die Festlegung von zu­sätzlichen Studienzugangsbeschränkungen die Studien Pharmazie und Biologie be­trifft.

Zugangsbeschränkungen sind offenbar ein EU-konformes Instrument und ein akzep­tierter Weg innerhalb der EU. Wir treten gegen diese Zugangsbeschränkung, die hauptsächlich österreichische Studierwillige vom Studium ausschließt, auf. Für uns Freiheitliche ist der freie Hochschulzugang ein unverzichtbarer Bestandteil des öster­reichischen Bildungswesens. Die Matura ist als Voraussetzung für ein Studium völlig ausreichend. Ausnahmen darf es nur für Kunst- oder Sportstudien geben, wo spezifi­sche Voraussetzungen unabdingbar sind.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.