588/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag.a Barbara Prammer, Dr. Peter Wittmann und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz:, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das BundesverfassungsrechtsbereinigungsG, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.    §29 lautet:

„Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2011 schriftlich beim Fonds einzubringen."

2.   §38 lautet:

„Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2009 vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen."                                                                                                    


Begründung

1.         zu § 29

Die Antragsfrist für die Einbringung von Anträgen bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution im bereits mehrfach geänderten § 29 EF-G soll bis zum 31.12.2011, zwei Jahre nach Ende der Möglichkeit für Länder und Gemeinden sich der Schiedsinstanz zu unterwerfen, verlängert werden.

2.         zu § 38

Da weitere Gebietskörperschaften die Einsetzung der Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beabsichtigen, soll Klarheit geschaffen werden, bis zu welchem Zeitpunkt dies möglich ist. Die Antragsfrist gemäß § 29 würde entsprechend angepasst werden.

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss