589/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2007, wird wie folgt geändert:

§ 38 lautet:

"(1) Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz - nach dem 31. Dezember 2009 mit deren Zustimmung - zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

(2) Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist in den Fällen des Abs. 1 am 31. Dezember 2009, jedoch nicht früher als mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen."


Begründung:

Mehrere Gemeinden haben erst vor kurzem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution zuständig zu machen, oder haben dies demnächst vor. Daher soll die Antragsfrist für derartige Anträge, die am 31. Dezember 2007 bereits abgelaufen ist, verlängert werden.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Antragsfrist betreffend Naturalrestitution von Landes- oder Gemeindeliegenschaften zunächst generell bis Ende 2009 verlängert. Da die Antragsfrist aber bereits mehrmals verlängert worden ist, soll sie nunmehr über das Jahr 2009 hinaus flexibel gestaltet werden. Demnach wird vorgeschlagen, dass die Antragsfrist jedenfalls mindestens 2 Jahre beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Gebietskörperschaft vom opt-in gem. § 38 Gebrauch gemacht hat.

Durch die vorgeschlagene Regelung können Länder, Städte und Gemeinden mit Zustimmung der Schiedsinstanz auch nach dem 31. Dezember 2009 von der Möglichkeit des opt-in gem. § 38 Gebrauch machen. Auch in diesen Fällen endet die Antragsfrist erst 2 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Gebietskörperschaft vom opt-in gem. § 38 Gebrauch gemacht hat.

Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat die jeweils geltenden Fristen auf geeignete Weise bekannt zu machen.

Die Regelung über die Kostentragung bleibt unverändert.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.