593/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dolinschek, Schalle
Kollegin und Kollegen

betreffend  Beseitigung  bestehender Benachteiligungen  für Lehrlinge  beim
Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 14 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz normiert die Gründe für eine Endigung
eines Lehrverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. So endet gemäß
§ 14 Abs. 2 Z. d ein Lehrverhältnis in dem Zeitpunkt, in welchem der
Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist. In der Praxis
ergibt sich hier das Problem, dass Lehrlinge über diesen Umstand nicht bzw.
nicht unmittelbar und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist aber aus
der Sicht des betroffenen Lehrlings insbesondere vor dem Hintergrund der
Tatsache relevant, dass dieser erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen
Antragstellung Ansprüche auf Auszahlung eines Arbeitslosengelds gemäß
Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend machen kann. Für jenen Zeitraum
zwischen dem faktischen Ende der Befugnis des Lehrberechtigten zur
Ausübung seiner Tätigkeit und jenem der Kenntnisnahme des Lehrlings von
dieser entgehen dem Lehrling somit Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Aus diesem Grund ist durch die Normierung einer unmittelbaren
Informationspflicht seitens der zuständigen Gewerbebehörde gegenüber den
betroffenen Lehrlingen über die Beendigung des Lehrverhältnisses infolge der
Zurücklegung, Löschung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung eine
entsprechende Sicherheit für die Lehrlinge herzustellen, so dass diese die
ihnen zustehenden Ansprüche gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz ohne
Einbußen ausschöpfen können.


Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, im Interesse
der Lehrlinge eine Regierungsvorlage vorzubereiten, die sicherstellt, dass
künftig Lehrlinge aufgrund einer verspäteten Kenntnisnahme einer Beendigung
des Lehrverhältnisses gem. § 14 Abs. 2 Z d Berufsausbildungsgesetz keine
finanziellen Einbußen beim Bezug des Arbeitslosengeldes mehr in Kauf
nehmen müssen."

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung
dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales.