593/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 31.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dolinschek,
Schalle
Kollegin und
Kollegen
betreffend
Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge
beim
Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 14 Abs. 2
Berufsausbildungsgesetz normiert die Gründe für eine Endigung
eines Lehrverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. So endet
gemäß
§ 14 Abs. 2
Z. d ein Lehrverhältnis in dem Zeitpunkt, in welchem der
Lehrberechtigte
nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist. In der Praxis
ergibt sich hier das Problem, dass Lehrlinge über diesen Umstand nicht
bzw.
nicht unmittelbar und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist aber aus
der Sicht des
betroffenen Lehrlings insbesondere vor dem Hintergrund der
Tatsache
relevant, dass dieser erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen
Antragstellung Ansprüche auf
Auszahlung eines Arbeitslosengelds gemäß
Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend
machen kann. Für jenen Zeitraum
zwischen dem faktischen Ende der
Befugnis des Lehrberechtigten zur
Ausübung seiner Tätigkeit
und jenem der Kenntnisnahme des Lehrlings von
dieser entgehen dem Lehrling somit Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Aus diesem Grund ist durch die Normierung
einer unmittelbaren
Informationspflicht seitens der
zuständigen Gewerbebehörde gegenüber den
betroffenen Lehrlingen über die Beendigung des Lehrverhältnisses
infolge der
Zurücklegung, Löschung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung eine
entsprechende Sicherheit für die
Lehrlinge herzustellen, so dass diese die
ihnen zustehenden Ansprüche
gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz ohne
Einbußen ausschöpfen können.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, im Interesse
der Lehrlinge
eine Regierungsvorlage vorzubereiten, die sicherstellt, dass
künftig
Lehrlinge aufgrund einer verspäteten Kenntnisnahme einer Beendigung
des
Lehrverhältnisses gem. § 14 Abs. 2 Z d Berufsausbildungsgesetz keine
finanziellen
Einbußen beim Bezug des Arbeitslosengeldes mehr in Kauf
nehmen
müssen."
In formeller Hinsicht
verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung
dieses Antrages an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales.