599/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
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ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauernsozialversicherungsgesetz geändert werden - Ausgleich der Benachteiligung von BezieherInnen von Pensionen unter € 747,-

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauernsozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 634 Abs. 10 lautet:

 

„(10) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

 

1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;

2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“

 


2. Nach § 634 Abs. 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:

 

„(13) Jener Teil des Erhöhungsbetrages nach Abs. 10 Z. 1 oder 2, der auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, ist gemeinsam mit dem Pensionsbezug für Juni 2007 zur Auszahlung zu bringen.“

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 319 Abs. 5 lautet

 

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

 

1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;

2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“

 

2. Nach § 319 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

 

„(8) Jener Teil des Erhöhungsbetrages nach Abs. 5 Z. 1 oder 2, der auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, ist gemeinsam mit dem Pensionsbezug für Juni 2007 zur Auszahlung zu bringen.“

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 309 Abs. 5 lautet

 

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

 

1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;

2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“


2. Nach § 309 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

 

„(8) Jener Teil des Erhöhungsbetrages nach Abs. 5 Z. 1 oder 2, der auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, ist gemeinsam mit dem Pensionsbezug für Juni 2007 zur Auszahlung zu bringen.“

 

Begründung:

 

Die Pensionserhöhung 2008 hat für erhebliche Aufregung gesorgt. Für Empörung unter den Betroffenen sorgte insbesondere die Tatsache, dass PensionsbezieherInnen, die eine Pension niedriger als € 747,- beziehen, eine geringere Pensionserhöhung akzeptieren mussten als etwa BezieherInnen von Pensionen zwischen € 747,- und € 2160,-.

 

Dadurch kam es zu unverständlichen Situationen, weil z.B. BezieherInnen von Pensionen in der Höhe € 1150 höhere Erhöhungsbeträge erzielten als etwa ein Paar, das mit zwei etwa gleich hohen Pensionen das selbe Haushaltseinkommen erreichte. Besonders augenfällig ist in Zusammenhang mit der Pensionserhöhung jedoch die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung der PensionistInnen: Von den etwa 1,1 Mio. Pensionen unter € 747,- sind ca. 830.000 Pensionen von Frauen. Das heißt, dass knapp 65% aller Pensionen von Frauen nur mit 1,7% erhöht wurden, während 63 % aller Männerpensionen mit einem höheren Betrag erhöht wurden.

 

Diese Tatsache ist auch jenseits der Frage, ob die Betroffenen existenziell abgesichert sind oder nicht von Bedeutung, weil sie Fortsetzung einer unterschiedlichen Behandlung und Bewertung von Frauen in der Arbeitswelt bis in die Pension bedeutet und die Einkommensschere zwischen den Geschlechtern vergrößert.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Bund im Jahr 2007 erhebliche Mehreinnahmen im Ausmaß von € 1,6 Mia. zu verzeichnen hatte und der gegenständliche Vorschlag Mehrkosten in etwa von € 94 Mio. oder nicht einmal 6% der Mehreinnahmen verursacht, kann auch budgetärer Notstand eine derartige Ungleichbehandlung nicht rechtferigen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.