604/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Scheibner

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Art. 70 B-VG Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören. Zum Bundesminister für Justiz und zum Bundesminister für Inneres darf nicht ernannt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Angestellter einer politischen Partei oder leitender Funktionär einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei, Volksanwalt oder Präsident des Rechnungshofes ist bzw. innerhalb der letzten vier Jahre war.

Zum Bundesminister für Justiz und zum Bundesminister für Inneres dürfen weiters Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes, Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind, Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984), Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes nicht ernannt werden.

Ferner darf zum Bundesminister für Justiz und zum Bundesminister für Inneres nur ernannt werden, wer beginnend zum Zeitpunkt der Ernennung und für die gesamte Dauer seiner Amtszeit keinerlei Funktion in einer politischen Vereinigung ausübt bzw. innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt hat und auch kein Mitglied in einer politischen Vereinigung ist bzw. innerhalb der letzten vier Jahre war."

 

 

Begründung:

Die in letzter Zeit aufgetauchten Vorgänge und Vorwürfe rund um das Innenministerium sind mehr als geeignet das Ansehen und in weiterer Folge auch die Einsatzfähigkeit der Exekutive nachhaltig zu beinträchtigen. Im Bereich des Justizressorts war man schon seit vielen Jahren bemüht, möglichst parteilose und unabhängige Personen für das Amt des Ministers zu nominieren. Durch das Festschreiben einer politischen Unabhängigkeit als Voraussetzung für die Ernennung zum Bundesminister für Justiz oder zum Bundesminister für Inneres kann zumindest das unmittelbare Agieren der jeweiligen Ressortleiter auch als Parteikader weitestgehend verhindert werden.

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung an den Verfassungsausschuss sowie die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten.