607/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Neubauer, Kickl, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 76/2007, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.
189/1955 zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 76/2007, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert
durch BGBl.
I Nr. 76/2007, wird wie folgt geändert:

§ 108h Abs. 1 lautet:

„§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a)   alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag
(§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b)       alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1.
Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen
wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der
Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres
liegt."


Begründung

Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich
angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors soll die Erhöhung der
Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt werden.

Den exakten Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt der Bundesminister für
Soziales und Konsumentenschutz fest. Für Leistungen mit einem Stichtag ab
01.01.2004 erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung aber erst in dem, dem
Pensionsstichtag, zweitfolgenden Kalenderjahr.

Beispiel: Pensionsstichtag: 01.08.2007Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2009

Ausnahmen bestehen lediglich bei den Hinterbliebenenpensionen nach Pensionisten

Beispiel: Pensionsstichtag der/ des Verstorbenen: 01.08.2006
Stichtag der Hinterbliebenenpension: 01.07.2007

Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2008

Liegt der Pensionsstichtag der/des Verstorbenen und der Hinterbliebenenpension im
selben Kalenderjahr, wird die Pensionsanpassung ebenfalls erst im zweitfolgenden
Kalenderjahr durchgeführt.

Beispiel: Pensionsstichtag der/des Verstorbenen: 01.08.2007
Stichtag der Hinterbliebenenpension(en): 01.10.2007

Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2009

Zum 01. Jänner 2008 wurden die Pensionen abhängig von der bisherigen
Pensionshöhe entweder prozentuell oder mit einem Fixbetrag erhöht.

Die Erhöhung gilt nicht für Direktpensionen mit einem Stichtag im Jahr 2007 und
Hinterbliebenenpensionen, die von einer Pension mit einem Stichtag 2007 abgeleitet
sind. Diese Pensionen werden erstmals im Jänner 2009 erhöht.

In Anbetracht der massiven Teuerungswelle und der damit zusammenhängenden
Diskussion in der selbst die Regierungsparteien zumindest nach Außen hin an einem
Strang ziehen und von einem Handlungsbedarf sprechen, ist diese Regelung der
verzögerten Pensionsanpassung mehr als fragwürdig.

Durch die verzögerte Pensionsanpassung im ersten Jahr gehen den Neu-
Pensionisten dieses Jahr durchschnittlich 2,1 % Inflationsanpassung dauerhaft
verloren. Das bedeutet eine niedrigere Pension für alle Zukunft und ein zusätzlicher
Kaufkraftverlust, von dem Pensionisten ohnehin stark betroffen sind.

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.