607/A XXIII. GP
Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Neubauer, Kickl, Ing. Hofer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz
mit dem das Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 76/2007, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.
189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.
189/1955 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 76/2007, wird wie folgt geändert:
§ 108h Abs. 1 lautet:
„§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a)
alle Pensionen aus der
Pensionsversicherung, für die der Stichtag
(§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b)
alle
Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1.
Jänner dieses Jahres liegt, wenn
diese Pensionen von der Pension bemessen
wurden, auf die der Verstorbene am Todestag
Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b
ist nicht anzuwenden, wenn der
Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner
dieses Jahres
liegt."
Begründung
Die Pensionen aus
der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich
angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors soll die Erhöhung der
Verbraucherpreise (Inflationsrate)
berücksichtigt werden.
Den exakten Prozentsatz für die
Pensionserhöhung legt der Bundesminister für
Soziales und Konsumentenschutz fest.
Für Leistungen mit einem Stichtag ab
01.01.2004 erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung aber erst in dem, dem
Pensionsstichtag, zweitfolgenden Kalenderjahr.
Beispiel: Pensionsstichtag: 01.08.2007→Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2009
Ausnahmen bestehen lediglich bei den Hinterbliebenenpensionen nach Pensionisten
Beispiel: Pensionsstichtag
der/ des Verstorbenen: 01.08.2006
Stichtag der
Hinterbliebenenpension: 01.07.2007
→Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2008
Liegt der Pensionsstichtag der/des Verstorbenen und
der Hinterbliebenenpension im
selben Kalenderjahr, wird die
Pensionsanpassung ebenfalls erst im zweitfolgenden
Kalenderjahr durchgeführt.
Beispiel: Pensionsstichtag
der/des Verstorbenen: 01.08.2007
Stichtag der Hinterbliebenenpension(en):
01.10.2007
→Erstmalige Pensionserhöhung: 01.01.2009
Zum 01. Jänner 2008 wurden die Pensionen
abhängig von der bisherigen
Pensionshöhe entweder prozentuell oder mit einem Fixbetrag erhöht.
Die Erhöhung gilt nicht
für Direktpensionen mit einem Stichtag im Jahr 2007 und
Hinterbliebenenpensionen, die von
einer Pension mit einem Stichtag 2007 abgeleitet
sind. Diese Pensionen werden erstmals im
Jänner 2009 erhöht.
In Anbetracht der massiven
Teuerungswelle und der damit zusammenhängenden
Diskussion in der selbst die
Regierungsparteien zumindest nach Außen hin an einem
Strang ziehen und von einem Handlungsbedarf
sprechen, ist diese Regelung der
verzögerten Pensionsanpassung mehr als fragwürdig.
Durch die verzögerte
Pensionsanpassung im ersten Jahr gehen den Neu-
Pensionisten dieses Jahr durchschnittlich 2,1 % Inflationsanpassung dauerhaft
verloren. Das bedeutet eine niedrigere
Pension für alle Zukunft und ein zusätzlicher
Kaufkraftverlust, von dem Pensionisten ohnehin stark betroffen sind.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.