610/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Graf und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalra-tes (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäft-sordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. 1975/410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2005/29, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 94 bis 96 lauten:

„§ 94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündli-che Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2)   Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in der-selben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie diese in der Beant-wortung zu begründen.

(3)   Jede Sitzung des Nationalrates hat mit einer Fragestunde zu beginnen; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahm-sweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(4)   In einer Fragestunde können höchstens zwei Mitgliedern der Bundesregie-rung befragt werden. Während einer ordentlichen Tagung soll jedes Mitglied der Bun-desregierung in der Fragestunde mindestens einmal mündliche Anfragen beantwor-ten. Der Präsident teilt den Abgeordneten nach Beratung in der Präsidialkonferenz mit, an welche Mitglieder der Bundesregierung in der Fragestunde mündliche Anfra-gen zu gestellt werden können.

(5)   Der Präsident kann aus aktuellem Anlass auch eine eigene Sitzung zur Ab-haltung einer Fragestunde einberufen. In einer solchen Sitzung sind, sofern für den-selben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.


§ 95. (1) Jeder Abgeordnete hat dem Präsidenten bekannt zu geben, zu wel-chem Thema aus dem Wirkungsbereich eines Mitgliedes der Bundesregierung er eine mündliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung in der Fragestunde stellen will.

(2)         Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidalkon-ferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwech-slung zwischen den Klubs die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Themen.

(3)         Die Parlamentsdirektion hat die Themen dem Befragten 24 Stunden - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - vor Eingang in die Fragestunde mitzuteilen.

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die einzelnen Themen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der Fragesteller nicht anwesend ist.

(2)          Nach Aufruf eines Themas hat der Fragesteller dem befragten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staats-sekretär eine konkrete mündliche Anfrage aus dem Themenbereich zu stellen, wobei eine Begründung zulässig ist. Die Dauer darf eine Minute nicht übersteigen.

(3)          Dem befragten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär steht zur Beantwortung eine Redezeit von zwei Minuten zu.

(4)    Nach der Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Stellungnahme die eine Minute nicht übersteigen darf. Für eine alifällige Replik steht dem befragten Mitglied der Bundesregierung oder dem im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretär gleichfalls eine Redezeit von einer Minute zu."

 

2.       § 97 entfällt.

3.       § 97a erhält die Bezeichnung „§97"

4.   Im neuen § 97 lautet der erste Satz des Abs. 1:

(1) Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden in der Regel mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerech-net - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird."

Informeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss ersucht