611/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Dr.
Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer, Neubauer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Im Rahmen der
Rezeptgebühren-Deckelung wurde in den Richtlinien des
Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger eine Mindestobergrenze
festgeschrieben.
§ 16 Abs. 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr läutet nämlich:
„(4) Übersteigt das
ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des
Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1
lit. a sublit. bb
GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit.
bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache
dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen
heranzuziehen."
Liegt das Jahresnettoeinkommen also unter dem
Zwölffachen des Einzelrichtsatzes
für die Ausgleichszulage, das sind im
Jahr 2008 747,-- Euro im Monat, wird die
Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen dieses Richtsatzes
berechnet. Diese
für alle Pensionen geltende
Mindestobergrenze liegt 2008 bei 179,-- Euro.
Das bedeutet, jeder nicht aus
sozialer Schutzbedürftigkeit rezeptgebührenbefreite
Versicherte, muss zumindest 37
Rezeptgebühren bezahlen, bevor er die Obergrenze
erreicht und für den Rest des Jahres
von der Rezeptgebühr befreit ist.
Von dieser Untergrenze der
Deckelung der Rezeptgebühren, die der Hauptverband
beschlossen hat, sind aber nicht nur Pensionisten betroffen, sondern alle
Personen
mit einem Einkommen, das unter dem
Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Zum Beispiel
auch teilzeitbeschäftigte Frauen.
Frau Bundesminister Kdolsky spricht
in den OÖNachrichten vom 02.02.2008 zwar
von einem
„Missverständnis" und meint weiter: Wer eine Ausgleichszulage
erhält, sei
ohnehin von der Rezeptgebühr befreit,
wer unter der Grenze liege, aber
Nebeneinkünfte habe, könne
um Befreiung ansuchen - wird dieser nicht
stattgegeben, dann gelten die 747
Euro als Bemessungsgrundlage.
Wenn dem so ist, dann ist oben
genannte Regelung aber ohnedies obsolet,
abgesehen von der Tatsache, dass im Nationalrat eindeutig beschlossen wurde,
dass als Obergrenze für die Medikamentenkosten zwei Prozent des
Nettoeinkommens heranzuziehen sind.
Das hier eine Untergrenze für diesen Deckel
eingezogen wurde, ist nicht im Sinne des
Gesetzgebers.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird aufgefordert,
dafür
Sorge zu tragen, dass der Abs. 4 des §16 in den Sonderregeln für die
Berechnung
des Jahresnettoeinkommens der
Richtlinien für d|e Befreiung von der Rezeptgebühr
ersatzlos gestrichen und damit der
rechtskonforme Zustand hergestellt wird."
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.