611/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer, Neubauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr

Im Rahmen der Rezeptgebühren-Deckelung wurde in den Richtlinien des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eine Mindestobergrenze
festgeschrieben.

§ 16 Abs. 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr läutet nämlich:

„(4) Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des
Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb
GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache
dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen."

Liegt das Jahresnettoeinkommen also unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes
für die Ausgleichszulage, das sind im Jahr 2008 747,-- Euro im Monat, wird die
Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen dieses Richtsatzes berechnet. Diese
für alle Pensionen geltende Mindestobergrenze liegt 2008 bei 179,-- Euro.

Das bedeutet, jeder nicht aus sozialer Schutzbedürftigkeit rezeptgebührenbefreite
Versicherte, muss zumindest 37 Rezeptgebühren bezahlen, bevor er die Obergrenze
erreicht und für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit ist.

Von dieser Untergrenze der Deckelung der Rezeptgebühren, die der Hauptverband
beschlossen hat, sind aber nicht nur Pensionisten betroffen, sondern alle Personen
mit einem Einkommen, das unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Zum Beispiel
auch teilzeitbeschäftigte Frauen.

Frau Bundesminister Kdolsky spricht in den OÖNachrichten vom 02.02.2008 zwar
von einem „Missverständnis" und meint weiter: Wer eine Ausgleichszulage erhält, sei
ohnehin von der Rezeptgebühr befreit, wer unter der Grenze liege, aber
Nebeneinkünfte habe, könne um Befreiung ansuchen - wird dieser nicht
stattgegeben, dann gelten die 747 Euro als Bemessungsgrundlage.

Wenn dem so ist, dann ist oben genannte Regelung aber ohnedies obsolet,
abgesehen von der Tatsache, dass im Nationalrat eindeutig beschlossen wurde,
dass als Obergrenze für die Medikamentenkosten zwei Prozent des
Nettoeinkommens heranzuziehen sind. Das hier eine Untergrenze für diesen Deckel
eingezogen wurde, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird aufgefordert, dafür
Sorge zu tragen, dass der Abs. 4 des §16 in den Sonderregeln für die Berechnung
des Jahresnettoeinkommens der Richtlinien für d|e Befreiung von der Rezeptgebühr
ersatzlos gestrichen und damit der rechtskonforme Zustand hergestellt wird."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.