621/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Ing. Hofer, Mag. Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 46. Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

„4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d Berufsausbildungsgesetz keine Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist ab Kenntnis bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht."


Begründung

Derzeit enden Lehrverhältnisse ex lege in dem Augenblick, in dem das Gewerberecht des Lehrbetriebes (durch Zurücklegung, Löschung, Entziehung) untergeht. Bei den sonstigen Formen der Auflösung eines Lehrvertrages, welche zwingend durch schriftliche Willenserklärungen realisiert werden, hat der Lehrling unverzüglich Kenntnis von der Beendigung des Vertrages. Bei der Gewerbelöschung ist das allerdings nicht der Fall. Oft erlangt der Lehrling erst nach Tagen oder Wochen Kenntnis über die Vertragsauflösung.

Dadurch kommt es in zahlreichen Fällen dazu, dass betroffene Lehrlinge oft über längere Zeiträume in Unkenntnis darüber sind, dass ihr Lehrverhältnis nicht mehr besteht. Das wiederum führt dazu, dass Anträge auf Arbeitslosengeld verspätet gestellt werden. Aus § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz geht jedoch eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Antragsstellung geltend gemacht werden kann. Erlangen die betroffenen Jugendlichen aber erst verspätet Kenntnis von der Endigung des Lehrvertrages, entgeht ihnen regelmäßig ein nicht unerheblicher Betrag an Arbeitslosengeld.

Um diesen Missstand zu beseitigen soll dem Lehrling, in den Fällen des §14 Abs 2 lit d, das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gebühren, sofern er binnen angemessener Frist ab Kenntnisnahme bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht