634/A XXIII. GP
Eingebracht am 11.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Cap
und KollegInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die
Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse
(Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem die Verfahrensordnung
für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse (Anlage zum
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates) geändert wird
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der
Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen steht der
Öffentlichkeit nach Maßgabe der
räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von
Medienvertretern, der Zutritt zu den Sitzungen des
Untersuchungsausschusses
offen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen
und -Übertragungen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen sind zulässig."
Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss
Die Abhaltung einer 1. Lesung
wird umgehend, längstens aber innerhalb von drei
Monaten verlangt.
Begründung:
Um eine objektive und transparente
Berichterstattung zu ermöglichen, sollen in
Untersuchungsausschüssen auch Fernseh-
und Hörfunkaufnahmen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen zulässig sein.
Bezugnehmend auf das Judikat des
Verfassungsgerichtshofes (G 109/92 und
G 13/93) soll der Öffentlichkeit und
nicht nur Medienvertretern die Möglichkeit der
Teilnahme bei der Anhörung von Auskunftspersonen und
Sachverständigen im
Untersuchungsausschuss ermöglicht werden.