634/A XXIII. GP

Eingebracht am 11.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Cap

und KollegInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Verfahrensordnung für parlamentarische

Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates) geändert wird

§ 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen steht der
Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von
Medienvertretern, der Zutritt zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses
offen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen sind zulässig."

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

Die Abhaltung einer 1. Lesung wird umgehend, längstens aber innerhalb von drei
Monaten verlangt.


Begründung:

Um eine objektive und transparente Berichterstattung zu ermöglichen, sollen in
Untersuchungsausschüssen auch Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen zulässig sein.

Bezugnehmend auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes (G 109/92 und
G 13/93) soll der Öffentlichkeit und nicht nur Medienvertretern die Möglichkeit der
Teilnahme bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen im
Untersuchungsausschuss ermöglicht werden.