683/A XXIII. GP

Eingebracht am 09.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Weinzinger und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) StF: BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt ge­ändert durch BGBl. Nr. 44/2008, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommen­steuergesetz 1988 - EStG 1988) StF: BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:

1.   In § 33 Abs. 4 Z 1 treten an die Stelle der ersten drei Sätze folgende Sätze:
„Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 400 Euro,

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 650 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 900 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 250 Euro jährlich.“

2.   In § 33 Abs. 4 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages von „ 6.000 Euro " der Betrag von
„7.000 Euro".

3.   In § 33 Abs. 4 Z 2 treten an die Stelle der ersten drei Sätze folgende Sätze:
„Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 650 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 900 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 250 Euro jährlich."

Begründung:

Die derzeitige Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages (Alleinerzieherabsetzbetrages) wurde im § 33 EStG durch BGBl. Nr. 312/1992 mit 5.000,- öS (364,- Euro) ab dem Jahr 1993 fest­gesetzt. Dies entspricht etwa 1 Euro pro Tag. Der AVAB galt unabhängig vom Vorhanden-


sein und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder für alle Alleinverdienerhaushalte (ab einem Kind für Alleinerzieherhaushalte).

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 - StReformG 2005 (BGBl. I Nr. 57/2004) wurde der Al-leinverdiener/erzieherabsetzbetrag nach der Kinderanzahl gestaffelt eingeführt. Damit wurde die Anzahl der von einem Einkommen lebenden Personen erstmals berücksichtigt. Die Höhe des AVAB für kinderlose Haushalte wurde damals beibehalten. Die Staffelung stellte sich damit wie folgt dar: Für Alleinverdienerhaushalte ohne Kinder wurde die Höhe von 364,-Euro beibehalten, für das erste Kind wurde ein Betrag von 130,- Euro auf insgesamt 494,-Euro aufgeschlagen. Das zweite Kind ging mit 175,- Euro in den AVAB ein auf insgesamt 669,- Euro. Jedes weitere Kind wurde mit einem Plus von 220,- Euro eingerechnet.

Die inflationsbedingte Preissteigerung von Mitte 2004 bis Ende 2008 wird nach den jüngsten Prognosen der Wirtschaftskammer und der Statistik Austria knapp 11 Prozent betragen. Eine Inflationsanpassung (+11%) der Beträge ergibt beim AVAB eine Höhe von rund 400,- Euro, für dritte und weitere Kinder eine Höhe von rund 250,- Euro.

Mit der Einbeziehung der Kinderanzahl in die Höhe des AVAB wurde ein richtiger und wich­tiger Schritt in Richtung Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips im österreichi­schen Steuersystem unternommen. Durch die beantragte Anpassung dieser Beträge an die seit Inkrafttreten der Steuerreform 2005 eingetretene inflationsbedingte Preissteigerung werden die steuerrechtlichen Standards der Behandlung von Alleinverdienern bzw. Alleinerziehern gehalten, und alle Kinder unabhängig von der Geburtenfolge steuerrechtlich gleich behandelt. Dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit könnte freilich nur durch Einführung eines Familiensteuersplittings zum Durchbruch verholfen werden.

Weiters soll der Grenzbetrag für (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind von derzeit 6.000,-
auf 7.000,- Euro angehoben werden und damit die Möglichkeit eines Zuverdienstes für den
meist die Kinder betreuenden Elternteil ohne Verlust des AVAB angepasst bzw. erleichtert
werden.

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.