695/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Broukal

und GenossInnen

  

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) geändert werden

 

 Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Universtitätsgesetz 2002 wird wie folgt geändert:

 

1.         § 61 (1) lautet:

 

„(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.“

 

2.         § 62 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange eine Zusatzprüfung, die gem. der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.“

 

3.         § 91 entfällt.

 

4.         § 92 entfällt

 

5.         Dem § 141 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

„(8) Das den Universitäten zur Verfügung stehende Budget darf durch die Abschaffung der Studienbeiträge nicht verringert werden. Die Differenz ist über das Bundesfinanzgesetz auszugleichen.“

 

 

Artikel 2

 

 Das Hochschulgesetz 2005 wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 15 Abs. 3 entfällt die Z 9.

 

2.         In § 32 Abs. 2 entfällt die Z 9.

 

3.         § 69 entfällt.

 

4.         § 71 entfällt.

 

5.         Nach § 77 wird ein neuer § 77a eingefügt:

 

            „§ 77a. Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch die Abschaffung der Studienbeiträge nicht verringert werden. Die Differenz ist über das Bundesfinanzgesetz auszugleichen.“

 

Zuweisungsvorschlag:              Wissenschaftsausschuss


 

Begründung:

 

Die Studienbeiträge sind aus bildungs- und sozialpolitischen Gründen abzulehnen. Österreich weist im internationalen Vergleich zu wenig Studierende auf. Die Studienbeiträge sind ein wesentlicher Hinderungsgrund ein Studium an einer Universität zu beginnen und erfolgreich zu absolvieren. Zudem sind die Studienbeträge gerade für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten ein Hindernis ein Studium anzustreben. Die Studienbeiträge sind daher abzuschaffen. Der Einnahmenentfall ist den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aus dem Bundesbudget zu ersetzen.