704/A XXIII. GP
Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner, Dr. Fichtenbauer,
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetzgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBL
Nr. 79/1972, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetzgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1972, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Volksabstimmungsgesetz 1972 (VolksabstG), BGBl. Nr. 79/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 lit. c lautet wie folgt:
,,c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art 50 Abs. 4 i.V.m. Art 44 Absatz. 3 B- VG handelt, den Hinweis, dass das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat genehmigte Staatsvertrag abgeschlossen werden soll, sowie den Beschluss des Nationalrates mit seinem vollem Wortlaut, "
2. Im § 2 Absatz 2 werden lit. c und d zu lit. d und e.
Begründung
Vor
dem Hintergrund des Art. 44 Abs. 3 B-VG, wonach jede Gesamtänderung
der Bundesverfassung
einer Volksabstimmung bedarf, ist die Bundesregierung daher verpflichtet, den
Bundespräsidenten die Anordnung einer Volksabstimmung vorzuschlagen (vgl. Öhlinger,
RZ 58 zu
Art. 50 B-VG in Korinek/Holoubek, Kommentar). Hinsichtlich des lange
Zeit in der Lehre
schwelenden Streits, ob eine Gesamtänderung in Form eines Staatsvertrages
zulässig ist und, sofern diese
Frage bejaht wird, ob eine solche beabsichtigte Gesamtänderung einer Volksabstimmung zugänglich sei, wurde durch
den neuen, am 1.1.2008 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 4 B-VG eine Klarstellung im Sinne Öhlingers
vorgenommen.
Diese Änderung im B-VG muss sich
daher auch im Volksabstimmungsgesetz 1972 konsequenter Weise widerspiegeln.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht