704/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Aspöck, Dr. Haimbuchner, Dr. Fichtenbauer,

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetzgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBL

Nr. 79/1972, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetzgesetz,  mit dem das Volksabstimmungsgesetz   1972,  BGBl.  Nr. 79/1972, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksabstimmungsgesetz 1972 (VolksabstG), BGBl. Nr. 79/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird wie folgt geändert:

1.   § 2 Absatz 2 lit. c lautet wie folgt:

,,c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art 50 Abs. 4 i.V.m. Art 44 Absatz. 3 B- VG handelt, den Hinweis, dass das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat genehmigte Staatsvertrag abgeschlossen werden soll, sowie den Beschluss des Nationalrates mit seinem vollem Wortlaut, "

2.  Im § 2 Absatz 2 werden lit. c und d zu lit. d und e.

Begründung

Vor dem Hintergrund des Art. 44 Abs. 3 B-VG, wonach jede Gesamtänderung der Bundesverfassung einer Volksabstimmung bedarf, ist die Bundesregierung daher verpflichtet, den Bundespräsidenten die Anordnung einer Volksabstimmung vorzuschlagen (vgl. Öhlinger, RZ 58 zu Art. 50 B-VG in Korinek/Holoubek, Kommentar). Hinsichtlich des lange Zeit in der Lehre schwelenden Streits, ob eine Gesamtänderung in Form eines Staatsvertrages zulässig ist und, sofern diese Frage bejaht wird, ob eine solche beabsichtigte Gesamtänderung einer Volksabstimmung zugänglich sei, wurde durch den neuen, am 1.1.2008 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 4 B-VG eine Klarstellung im Sinne Öhlingers vorgenommen.
Diese Änderung im B-VG muss sich daher auch im Volksabstimmungsgesetz 1972 konsequenter Weise widerspiegeln.

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht