705/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Mag. Hauser, Dr. Kurzmann, und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, wird wie folgt geändert:

1.  (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - hat 25 als Höchstwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen."

2.  (Grundsatzbestimmung) § 21 samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Höchstwert zu betragen und soll 15 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen."

3.  (Grundsatzbestimmung) In § 27 Abs. 1 wird die Zahl „15" durch die Zahl „12" ersetzt.

4.  (Grundsatzbestimmung) In § 33 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Höchstwert zu betragen und soll 15 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden."

5.  § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe und in der Oberstufe 25 nicht übersteigen und soll jeweils 15 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 10 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

6.  (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden."

7.  § 57 samt Überschrift lautet:
Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 10 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

8.  § 71 samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 10 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

9.  § 100 samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl

§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 10 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

9. § 108 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 10 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."


Begründung

Im Ministerialentwurf zur Novelle des SchOG steht zu lesen, dass der moderne, qualitätsorientierte Unterricht durch starke Elemente der Individualisierung geprägt ist. Große Klassen und deren zunehmend (auch sprachlich) heterogene Zusammensetzung stehen einer individualisierenden Unterrichtsarbeit entgegen. Um das Ausbildungsniveau weiter anheben zu können und die Qualität der Bildung in Österreich weiter steigern und nachhaltig sichern zu können, erscheint es dringend geboten, die Schülerzahlen pro Klasse zu senken. Dieser Aussage wird von den Antragstellern vorbehaltslos zugestimmt.

Die Novelle bleibt aber nach Meinung der Antragsteller auf halbem Wege stehen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass nur die Festlegung der maximalen Klassenschülerzahl im Gesetz und für alle dort geregelten Schultypen eine tatsächliche Senkung der Klassenschülerzahlen bringt. Nur dann kann auch die gewünschte Qualitätssteigerung im Bildungssystem erreicht werden. Richtwerte, die nur für einen Teil der Schulen gelten und die dann in der Wirklichkeit fast beliebig überschritten werden, stellen keine brauchbare Alternative dar.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.