713/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Darmann, Kollegin und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1.  § 5 lautet:

„Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus."

2.  Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:

„(3a) Aus dem Strafregister darf über Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches, wenn nach §§3 und 4 die Tilgungsfrist abgelaufen wäre, lediglich den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienststellen und Jugendwohlfahrtsbehörden Auskunft erteilt werden."

Begründung:

Der Inzestfall von Amstetten hat auf erschreckende Weise gezeigt, wie wichtig es ist, Informationen über Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) den Gerichten, Staatsanwaltschaften,                                        Sicherheitsbehörden,                    Sicherheitsdienststellen             und

Jugendwohlfahrtsbehörden zeitlich unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Zwar verbietet sich jede Spekulation über den hypothetischen Ablauf vergangener Ereignisse, doch ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das 24 Jahre lange Martyrium nicht unentdeckt geblieben wäre, wenn die Behörden schon früher Zugang zu den Informationen über das strafrechtlich relevante Vorleben des Täters gehabt hätten. Jedenfalls ist aber sicher, dass im Rahmen des Adoptionsverfahrens bzw. der Übertragung der Pflegschaften die Aufmerksamkeit auf die Vorgeschichte des Täters gelenkt worden wäre.

Um künftigen und möglichen anderen Opfern effektiv helfen zu können müssen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienststellen, aber auch Jugendwohlfahrtsbehörden vollen Zugriff auf die Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches im Strafregister des Täters haben. Gerade bei Sexualstraftätern beginnt die „Karriere" oftmals unauffällig und steigert sich in Extremfällen bis hin zu Fällen, wie dem von Amstetten.

In Strafregisterauszügen an andere Stellen als Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sicherheitsdienststellen und Jugendwohlfahrtsbehörden scheinen Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches allerdings dann nicht auf, wenn nach §§3 und 4 die Tilgungsfrist abgelaufen wäre. Eine entsprechende Information ist von der Schutzrichtung dieses Gesetzes nicht gedeckt, da ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht besteht.

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung durchzuführen und die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.