735/A XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert
wird
(Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2008)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz
2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit
dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz
2008)
Das
Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch
das
Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1.§6 Z 5 entfällt.
2.
In
§ 10a Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „Fälle des § 10 Abs. 4
und 6, § 11a Abs. 2 und
§ 58c“ durch „Fälle des § 10 Abs. 4 und 6,
sowie § 11a Abs. 2“ ersetzt
3. § 11a Abs. 2 entfällt die Wendung „oder durch Erklärung gemäß § 58c“.
4.
In § 42 wird das
Zitat 㤤 25 Abs.
3, 38 und 58c" durch „§§ 25 Abs. 3 und 38“
ersetzt.
5. Folgender § 42a wird eingefügt:
„§42a (1)
Österreichische Staatsbürger, die, da sie nach dem 13. März 1938
Verfolgungen durch Organe der NSDAP
oder der Behörden des Dritten Reiches mit
Grund zu befürchten hatten oder
erlitten haben oder wegen ihres Einsatzes für die
demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren
oder mit Grund
zu befürchten hatten, besitzen
weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft.
(2)
Die Regeln
für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung
(Legitimation) gelten für
Nachkommen von österreichischen Staatsbürgern im Sinne
des Abs. 1 in der jeweils geltenden Fassung
dieses Gesetzes.
(3)
Die Behörde hat auf Antrag
einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass der
Einschreiter/die Einschreiterin die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt.
Ein Mangel der
nunmehr geltenden Rechtslage liegt darin, dass die
Wiederverleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft nicht selten zum Verlust
der zuletzt innegehabten
Staatsbürgerschaft geführt hat. Nicht selten hat dieser
Verlust auch finanzielle oder sozialrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen.
Absatz 1 versucht zweierlei
Rechnung zu tragen. Historisches Unrecht wird getilgt, in
dem NS Verfolgte
hinsichtlich der Staatsbürgerschaft so gestellt werden, als hätten
sie die österreichische Staatsbürgerschaft nie verloren. Es gilt die
Vermutung der
zwangsweisen Entziehung der Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen
Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft in einer Zwangslage. Durch die
Feststellung des Bestands der Staatsbürgerschaft wird eine durchgehend
bestehende Staatsbürgerschaft
dokumentiert. Die erfolgte Ausbürgerung wird somit
im nachhinein beseitigt und die Betroffenen
in vollem Ausmaß hinsichtlich der
österreichischen Staatsbürgerschaft restituiert. Die durchgehend
bestehende
österreichische Staatsbürgerschaft beseitigt aber auch das Risiko
eines
Staatsbürgerschaftverlusts gegenüber der geltenden Gesetzeslage. In
Folge kann
durch das Wegfallen der Notwendigkeit der expliziten Wiedererlangung der
österreichischen Staatsbürgerschaft kein allfälliger
Verlusttatbestand hinsichtlich
einer anderen Staatsbürgerschaft eintreten.
Durch Absatz 2 soll
sichergestellt sein, dass auch Hinterbliebene österreichischer
NS-Flüchtlinge einen Anspruch auf die Feststellung der bestehenden
österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Durch den Verweis ist
sichergestellt,
dass auch die Nachkommen von NS
Verfolgten eine bestehende Staatsbürgerschaft
der Vorfahren über den Wege der
Abstammung für sich geltend
machen können.
Durch Absatz 3 soll die
Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Feststellung des
aufrechten Bestands der
Staatsbürgerschaft geschaffen werden.
Durch Absatz 4 soll
sichergestellt werden, dass die Antragsstellung auf
bescheidmäßige Feststellung
auch an den österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland möglich ist, da der
Großteil der Betroffenen im Ausland lebt und dieser
Umstand keine Hürde darstellen soll.
Mit Umsetzung dieses Antrags ist den Feststellungen
der Historikerkommission
bezogen auf die Restituierung der Staatsbürgerschaft
von NS Vertriebenen
entsprochen.
Zu Z 7: Die Regelung wird durch § 42a ersetzt.
In formeller
Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung
innerhalb
von drei Monaten verlangt.