735/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert
wird (Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2008)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
(Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz 2008)

Das Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetzblatt BGBl.
I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1.§6 Z 5 entfällt.

2.      In § 10a Abs. 2 Z 1 wird das  Zitat „Fälle des § 10 Abs. 4 und 6, § 11a Abs. 2 und
§ 58c“ durch „Fälle des § 10 Abs. 4 und 6, sowie § 11a Abs. 2“ ersetzt

3.      § 11a Abs. 2 entfällt die Wendung „oder durch Erklärung gemäß § 58c“.

4.      In § 42 wird das Zitat „§§ 25 Abs. 3, 38 und 58c" durch „§§ 25 Abs. 3 und 38“
ersetzt.

5.      Folgender § 42a wird eingefügt:

„§42a (1) Österreichische Staatsbürger, die, da sie nach dem 13. März 1938
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit
Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben oder wegen ihres Einsatzes für die
demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder mit Grund
zu befürchten hatten, besitzen weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft.

(2)   Die Regeln für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung
(Legitimation) gelten für Nachkommen von österreichischen Staatsbürgern im Sinne
des Abs. 1 in der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes.

(3)        Die Behörde hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass der
Einschreiter/die Einschreiterin die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt.

 

Ein Mangel der nunmehr geltenden Rechtslage liegt darin, dass die
Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht selten zum Verlust
der zuletzt innegehabten Staatsbürgerschaft geführt hat. Nicht selten hat dieser
Verlust auch finanzielle oder sozialrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen.

Absatz 1 versucht zweierlei Rechnung zu tragen. Historisches Unrecht wird getilgt, in
dem NS Verfolgte hinsichtlich der Staatsbürgerschaft so gestellt werden, als hätten
sie die österreichische Staatsbürgerschaft nie verloren. Es gilt die Vermutung der
zwangsweisen Entziehung der Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen
Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft in einer Zwangslage. Durch die
Feststellung des Bestands der Staatsbürgerschaft wird eine durchgehend
bestehende Staatsbürgerschaft dokumentiert. Die erfolgte Ausbürgerung wird somit
im nachhinein beseitigt und die Betroffenen in vollem Ausmaß hinsichtlich der
österreichischen Staatsbürgerschaft restituiert. Die durchgehend bestehende
österreichische Staatsbürgerschaft beseitigt aber auch das Risiko eines
Staatsbürgerschaftverlusts gegenüber der geltenden Gesetzeslage. In Folge kann
durch das Wegfallen der Notwendigkeit der expliziten Wiedererlangung der
österreichischen Staatsbürgerschaft kein allfälliger Verlusttatbestand hinsichtlich
einer anderen Staatsbürgerschaft eintreten.

Durch Absatz 2 soll sichergestellt sein, dass auch Hinterbliebene österreichischer
NS-Flüchtlinge einen Anspruch auf die Feststellung der bestehenden
österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Durch den Verweis ist sichergestellt,
dass auch die Nachkommen von NS Verfolgten eine bestehende Staatsbürgerschaft
der Vorfahren über den Wege der
Abstammung für sich geltend machen können.

Durch Absatz 3 soll die Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Feststellung des
aufrechten Bestands der Staatsbürgerschaft geschaffen werden.

Durch Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass die Antragsstellung auf
bescheidmäßige Feststellung auch an den österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland möglich ist, da der Großteil der Betroffenen im Ausland lebt und dieser
Umstand keine Hürde darstellen soll.

Mit Umsetzung dieses Antrags ist den Feststellungen der Historikerkommission
bezogen auf die Restituierung der Staatsbürgerschaft von NS Vertriebenen
entsprochen.

Zu Z 7: Die Regelung wird durch § 42a ersetzt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung
innerhalb von drei Monaten verlangt.