737/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde

 

betreffend österreichische Entscheidung in der NSG sowie der IAEO betreffend der Vereinbarung über zivile nukleare Kooperation zwischen den Vereinigten Staaten und Indien

 

 

Die Vereinbarung über zivile nukleare Kooperation zwischen den Vereinigten Staaten und Indien hat international zu einer heftigen Diskussion geführt. Insbesondere die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf das multilaterale Abrüstungs- und Waffenkontrollvertragssystem werden von vielen ExpertInnen als höchst problematisch bezeichnet.

 

Das Ermöglichen von nuklearem Handel mit Indien, welches den zentralen Vertragssystemen wie dem Atomwaffensperrvertrag und dem Atomteststoppvertrag, nicht beigetreten ist bedeutet nicht nur eine Abkehr von einem internationalen Konsens der vergangenen 35 Jahre, sondern wird von zahlreichen ExpertInnen auch als eine quasi Anerkennung des Status Indiens als Nuklearwaffenmacht gesehen.

 

Auch in Indien ist das sog. „123 Abkommen“ heftig umstritten, die mit der Regierung alliierte kommunistische Partei sieht darin eine Beschneidung der indischen Souveränität.

 

Die Kernpunkte der Vereinbarung betreffen auf indischer Seite u.a.:

 

·        eine Verpflichtung zur Trennung von zivilen und militärischen Atomeinrichtungen

·        Abschluss eines Indien-spezifischen Sicherheitsabkommens mit der IAEO

·        Abschluss eines  IAEO-Zusatzprotokolls

·        Weiterbestand des unilateralen Indischen Atomteststoppmoratoriums

·        Umsetzung strengerer Exportkontrollgesetze

 

Die Vereinigten Staaten haben sich ihrerseits zur Änderung der bestehenden Gesetzeslage und der darin enthaltenen Handelsbeschränkungen verpflichtet. Außerdem haben die Vereinigten Staaten zugesagt, eine entsprechende Anpassung der Richtlinien der Nuclear Suppliers Group (NSG) durchzusetzen.

 

Das bedeutet also, dass es einer positiven Entscheidung seitens der NSG sowie des Abschlusses des Abkommens sowie des Zusatzprotokolls mit der IAEO bedarf, bevor das Abkommen dem US-Kongress vorgelegt werden kann. Angesichts der zu Ende gehenden Amtsperiode von Präsident Bush sollte daher bis Mai oder Juni 2008 eine Einigung mit IAEO und NSG zustande kommen.

 

Österreich ist einer der 44 Mitgliedsstaaten der NSG, deren Beschlüsse im Konsensprinzip getroffen werden. Außerdem wurde Österreich im September 2006 für zwei Jahre in den IAEO Gouverneursrat gewählt, dessen Zustimmung für den Abschluss des US-indischen Abkommens notwendig ist. Österreichs Entscheidung ist also in beiden Gremien entscheidend für das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Nuklearvereinbarung.

 

In der Anfragebeantwortung 1413/AB XXIII. GP vom 16.11.2007 gab Außenministerin Ursula Plassnik bekannt:

„Aus österreichischer Sicht bestehen grundsätzliche Vorbehalte gegen jede Regelung, die das bestehende System der nuklearen Nichtweiterverbreitung in Frage stellt oder dessen Funktionieren beeinträchtigt. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch das „123 Agreement" zu beurteilen sein. (...) Ich engagiere mich in meinen internationalen Kontakten mit Nachdruck für Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von Atomtechnologie. So habe ich auch bei meinem Besuch in Indien im März dieses Jahres die klare österreichische Position vertreten, dass der Nichtweiterverbreitungsvertrag (NPT) nicht untergraben werden darf. Erst am 15. November hat Österreich im Rahmen der NSG gegenüber den USA die österreichischen Vorbehalte unter dem Aspekt der Nichtweiterverbreitung deutlich zum Ausdruck gebracht.“

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, wird aufgefordert, im Zusammenhang mit dem sog. „123 Agreement“ zwischen Indien und den Vereinigten Staaten

 

- in der Nuclear Suppliers Group (NSG) keiner Anpassung der Richtlinien und

- im Rahmen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) weder dem Abschluss eines Indien-spezifischen Sicherheitsabkommens noch dem Abschluss eines  IAEO-Zusatzprotokolls

 

zuzustimmen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den außenpolitischen Ausschuss vorgeschlagen.