753/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten KO Strache, Ing. Hofer, Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

§ 44 wird Verfassungsbestimmung und lautet:

„§ 44. (Verfassungsbestimmung) Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass nun offensichtlich gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit einer eheähnlichen Verrechtlichung ihres Zusammenlebens eröffnet werden soll, ist es notwendig, die Begriffe Ehe und Familie verfassungsrechtlich abzusichern.

Die Verrechtlichung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erfolgt einzig und allein aufgrund einer seit Jahren und Jahrzehnten „erfolgreichen" Lobbyarbeit der organisierten Homosexualität. Vorhandene Diskriminierungen in diesem Bereich dürften offensichtlich bloß behauptet sein.Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak meinte in einem langen Artikel in der Notariatszeitung 04/2008 zu diesem Thema, dass weder nach Ansicht des VfGH noch nach der Rechtssprechung des EGMR ein Staat verpflichtet sei, eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen zu ermöglichen, oder, außer dem Rechtsinstitut der Ehe, andere Formen des Zusammenlebens gesetzlich zu regeln. Es handle sich bei der rechtlichen Ausgestaltung solchen Zusammenlebens um eine rein rechtspolitische Entscheidung.

 

Für die Unterfertigten ist ein öffentliches Interesse an dieser „Gleichstellung" mit ehe-und familienrechtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Es handelt sich daher nicht um eine familienrechtliche Gleichstellung sondern vielmehr um eine personenstandsrechtliche Privilegierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gegenüber anderem nicht-ehelichen Zusammenleben. Aus welchem Grund Personen, die durch ihre Lebensweise nicht im Stande sind generative Beiträge in die Umlage- und Sozialsysteme des Staates einzubringen, an diesen privilegiert partizipieren sollen, ist bisher in der öffentlichen Diskussion nicht behandelt worden.

Nicht zuletzt stellt die Einführung einer „Ehe light" auch eine Aufweichung der bisherigen Ehe dar. Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak nahm sich des Themas eingetragene (Lebens-) Partnerschaft zuletzt in der Notariatszeitung 04/2008 an (Auszug):

„Die eingetragene (Anm. Lebens-) Partnerschaft ist nur für gleichgeschlechtliche Paare vorgesehen. Die Ehe soll also keine "Konkurrenz" durch eine "Ehe light" bekommen und - worüber offenbar Konsens besteht - weiterhin Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten bleiben. Diese Vorgaben führen aber in ein legistisches Dilemma: Die Ehe als Rechtsinstitut für verschiedengeschlechtliche Paare würde in Frage gestellt werden, wenn ihr die Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen wird. Will man keinen "Etikettenschwindel" betreiben, müsste sich daher die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare inhaltlich von der Ehe unterscheiden. Damit würde das Rechtsinstitut "Lebenspartnerschaft" aber auch für heterosexuelle Paare interessant, die versuchen könnten, die eingetragene Partnerschaft für sich beim VfGH durchzusetzen. Sollte ihnen das gelingen, was ich -wenn das Problem aktuell würde - für wahrscheinlich halte, wäre die "Ehe light" nicht mehr abzuwenden.

Diese könnte nur verhindert werden, wenn die Ehe verfassungsrechtlich geschützt würde. Das zeigen die Beispiele Deutschland und Schweiz. Das deutsche BVerfG hat ausgesprochen, dass die Einführung einer "Ehe light" ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art 6 I GG) wäre, weil der Staat durch die Schaffung einer Konkurrenz seine Pflicht zur Förderung der Ehe verletzen würde. Auch in der Schweiz wurde die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare ohne Kinder beschränkt, weil im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art 14 BV) eine "Ehe, minderen Rechts" von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Einer "Ehe light" für verschiedengeschlechtliche Partner steht daher in Deutschland und der Schweiz der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe entgegen. Dieser ist auch die sachliche Rechtfertigung dafür, heterosexuellen Paaren den Zugang zur eingetragenen Partnerschaft zu verwehren. In Österreich scheitert dieses Argument am fehlenden verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe. Soll daher eine eingetragene Partnerschaft für homosexuelle Paare eingeführt, zugleich die Ehe aber nicht geschwächt werden, ist beides nur möglich, wenn die Ehe verfassungsrechtlich abgesichert wird."

 

Ebenfalls als integraler Bestandteil dieser Begründung sei an dieser Stelle die Stellungnahme des Freiheitlichen Familienverbandes anlässlich der Arbeitsgruppe „Gleichgeschlechtliche Partnerschaften" im Familienministerium vom Herbst 2007 zitiert:

„Stellungnahme des Freiheitlichen Familienverbandes betreffend:

Arbeitsgruppe „Gleichgeschlechtliche Partnerschaften"

Nach Meinung des Freiheitlichen Familienverbandes hat sich der liberale Staat nicht in die sexuelle Ausrichtung von Personen einzumischen, da diese Privatsache ist. Aus Sicht des Freiheitlichen Familienverbandes besteht der Hauptunterschied zwischen der Ehe und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften darin, dass die Ehe durch das gemeinsame Zeugen und Aufziehen von Kindern maßgeblich zur Erhaltung des Staatswesens beitragen soll. Dieser mit der Ehe einhergehende Effekt ist es, der schon in Urzeiten dazu geführt hat, dass diese Art von Lebensgemeinschaft in allen Gesellschafts- und Rechtssystemen rechtlich bevorzugt wurde. Es ist nun einmal ein biologisches Faktum, dass nur zwei verschiedene Geschlechter Leben schenken und damit den Erhalt einer Gesellschaft, Kultur oder eines Volkes gewährleisten können. Es gilt der Rechtsgrundsatz: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln.

Das Institut der Ehe beschränkt in vielen Lebensbereichen die Rechtsstellung von Dritten. Dieser Eingriff in die Rechte Dritter ist nur nach einer Interessensabwägung zu vertreten. Es muss das öffentliche Interesse des Staates am Rechtsinstitut Ehe -und damit an den gewünschten Ergebnissen dieses Instituts, nämlich neuen Staatsbürgern - mit den Interessen der rechtlich schlechter gestellten Staatsbürger (Vermieter, Gläubiger, etc.) abgewogen werden. Alle Kulturen und Rechtssysteme haben bei dieser Interessensabwägung zu allen Zeiten zugunsten der verschiedengeschlechtlichen Ehe entschieden. Eine vergleichbare Interessensabwägung bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften kann aus unserer Sicht nicht zu diesem Schluss kommen.

Es ist schon heute möglich, einen Großteil der mit der Eheschließung einhergehenden Rechtsfolgen mittels Notariats- bzw. sonstiger privatrechtlicher Rechtsakte zu vereinbaren. Für den Freiheitlichen Familienverband ergibt sich auch daher kein Handlungsbedarf von bestehenden Regelungen und sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen abzugehen.

 

Die Bedeutung der geschlechtlichen Orientierung

1.      In den letzten Jahren wurden aus dem Bereich der organisierten Homosexualität immer öfter und immer lauter Forderungen nach "Gleichstellung" erhoben, etwa unter dem Slogan "Gleiches Recht für gleich viel Liebe!". Diese Forderung beruht auf einem fundamentalen Irrtum hinsichtlich der Stellung des Staates und dessen Aufgaben in diesem Problembereich.

         Es ist nicht Aufgabe des Staates, rechtliche Sanktionen für ethische Haltungen als solche oder gar für subjektive Empfindungen zu verhängen. Wer wen mag, attraktiv und begehrenswert findet, oder sich in sonstiger Weise zu jemandem oder etwas hingezogen fühlt, ist für den liberalen Staat grundsätzlich irrelevant und hat daher von ihm zunächst auch nicht sanktioniert zu werden. Erst in zweiter Linie ist die Frage zu stellen, an welchen Aspekten von Verbindungen der liberale Staat weshalb Interessen haben könnte, und wie der Staat diese Interessen fördern könnte.

2.    Betrachten wir zuerst die Ehe, wie sie von § 44 ABGB definiert wird:

"Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen,  in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben,  Kinder  zu zeugen,  sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten."

Schon die einfache Lektüre des  Gesetzestextes zeigt,  worum  es  aus staatlicher Sicht bei der Ehe geht: nicht um irgendwelche emotionalen Bindungen und Zuneigungen, sondern um „handfeste" Leistungen im Interesse des Gemeinwohles, ja des physischen (Fort-) Bestehens des Staates als solchem. Es ist angesichts des kinderpsychologischen Forschungsstandes beinahe überflüssig, darauf hinzuweisen,  dass Kinder  in stabilen Beziehungen  am besten aufwachsen können, dass in stabilen Beziehungen Leistungen gegenseitiger Fürsorge erbracht werden, welche ansonsten von anderen Solidargemeinschaften (letztlich vom Staat), meist kostenintensiver und kaum in derselben Qualität, erbracht werden müssten.

Ob die im ABGB normierten ehelichen Pflichten aus einer starken emotionalen Zuneigung heraus oder aus bloßer Pflichterfüllung oder aus einem wie auch immer beschaffenen Mischungsverhältnis der genannten Beweggründe erfüllt werden,  ist für den liberalen Staat schlichtweg ohne Belang. Von einem "Recht für Liebe" zu sprechen, ist daher im besten Fall irreführend. Der besondere rechtliche Schutz der Ehe als optimaler Institution zur Erfüllung der elementaren generativen Aufgaben, an das Eheband geknüpfte Leistungen/Vergünstigungen des Staates, Eingriffe in Rechte Dritter (etwa in das Eigentumsrecht  bei Eintrittsrechten der Ehepartner in Mietverträge, Rechtsstellung im  Exekutionsrecht,  etc.)  rechtfertigen  sich aus  staatlicher Sicht  ausschließlich aus  den oben  angeführten  öffentlichen Interessen und nicht aus dem Versuch, "Recht für Liebe" zu geben und damit inkommensurable Kategorien –für  einen  liberalen  Staat  unzulässigerweise - zueinander in Beziehung zu setzen.

3.    Vom eben erörterten staatlichen Interesse an stabilen und fruchtbaren Beziehungen her gesehen ist der gesellschaftliche Wandel hin zur Promiskuität, Untreue  und  damit  zur  zunehmenden  Instabilität  menschlicher   Beziehungen insofern bedauerlich, als er eine Verminderung der Fruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Erziehung und des gegenseitigen Beistandes mit sich bringt. Gerade der Schulbereich, wo Lehrer immer mehr elementare Erziehungsaufgaben übernehmen müssen und dadurch zum Teil überfordert werden, zeigt dies mit kaum zu überbietender Deutlichkeit.

Dennoch hat der Staat, der nach einem bekannten Wort die ethischen Grundlagen, auf denen er basiert, nicht selbst schaffen kann, die bedauernswerten veränderten  Lebensrealitäten  selbstverständlich  zur Kenntnis zu nehmen und von seinen Interessen her zu reagieren. Dementsprechend wurden seit den Sechzigerjahren  des  20. Jahrhunderts  einige  Vergünstigungen,  welche bis dato ausschließlich  der  Ehe vorbehalten waren,  auch  auf  Lebensgemeinschaften, wenn  sie nur  bestimmten  Mindesterfordernissen genügten,  ausgeweitet (zu  Einzelheiten  vgl.  den Überblick bei STABENTHEINER, NZ 1995, 49 ff). Dies erklärte sich aus dem Umstand, dass häufig auch aus solchen Verbindungen Kinder entstanden und die Partner einander Beistand leisteten und die Kinder erzogen.

4. Seitdem  ist die  insofern  negative  Entwicklung allerdings nicht stehen geblieben:  Es werden immer weniger Kinder geboren,  auch in Ehen.  Die Trennungs- und Scheidungsrate erreicht ständig neue Höhepunkte. Man muss sich daher fragen,  inwieweit  die  Begründungen  für die oben  angeführten Vergünstigungen überhaupt noch tragen, und zwar gerade auch hinsichtlich der von vornherein  geplant  kinderlosen Ehe.  Letzteres wird hier aus ökonomischen Gründen nicht erfolgen, zumal das hier zu erörternde Thema die Frage der homosexuellen Lebensgemeinschaften ist.

Dass die oben angeführten Vergünstigungen oft auch an heterosexuelle Lebensgemeinschaften  vergeben  werden,  die keine Handlungen  setzen,  welche im staatlichen Bereich Beachtung verdienen, sondern zu bloßen "Spaßbeziehungen"  bzw.  "Selbstbefriedigungsgemeinschaften  auf Gegenseitigkeit" entarten, welche jederzeit auflösbar sind und je nach Gemütsbeschaffenheit oder sonstiger Lage tatsächlich auch aufgelöst werden, lässt es durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass nunmehr Homosexuelle sich "benachteiligt" fühlen. Wenn heterosexuelle Beziehungen, die auf "Liebe mit beschränkter Haftung" beruhen,  Begünstigungen  und  eine  gewisse  rechtliche "Anerkennung" erhalten, können sich Homosexuelle, die wirklich den Anspruch erheben, eine von Liebe und gegenseitiger Solidarität getragene Beziehung zu pflegen, zurecht benachteiligt fühlen.

Die Schlussfolgerung  daraus  kann allerdings  nicht die pauschale Ausweitung des  status  quo  betreffend  heterosexuelle Lebensgemeinschaften sein,  sondern eine Prüfung der bestehenden Regelungen, und darauf aufbauend eine entsprechende  Neuordnung  zu einem einigermaßen widerspruchsfreien System.

Wien, am 24.10.2007                             Freiheitlicher Familienverband Österreichs (FFV)"

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.