758/A XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Dr.
Fichtenbauer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung
von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Til-
gungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Til-
gung von Verurteilungen und die
Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz
1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972
über die Tilgung von Verurteilungen und
die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972,
zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt
geändert:
In § 5 lautet:
„§
5. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle
Integrität und
Selbstbestimmung und Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden
nicht
getilgt und schließen auch die
Tilgung aller anderen Verurteilungen aus."
Begründung
In Zukunft muss verhindert werden, dass es bei
Personen, welche wegen strafbarer
Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt
wurden,
zu einer Tilgung einer Verurteilung, das Löschen aller nachteiligen
Folgen, die kraft
Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, kommen kann. Gerade aus dem Fall
„Fritzl" ist erkennbar, dass
eine derartige Bestimmung erforderlich ist, wo eine Person
bereits wegen Vergewaltigung 18 Monate inhaftiert und davor bereits als
Exhibitionist
amtsbekannt war, nach 15 Jahren Frist die Vorstrafe aber als getilgt
gilt und derjeni-
ge ein Kind adoptieren konnte.
In formeller Hinsicht wird
beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le-
sung dem Justizausschuss
zuzuweisen.