759/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerich­tlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe be­drohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge­setzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

In § 201 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wer eine Person länger Zeit widerrechtlich gefangen hält und während der Frei­heitsentziehung diese Person wiederholt zur Vornahme oder Duldung des Beischla­fes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

Begründung

Der bisherige Strafrahmen in § 201 Strafgesetzbuch von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für den, der eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Frei­heit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornah­me oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden ge­schlechtlichen Handlung nötigt, sowie die Qualifikation des Absatz 2, Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der verge­waltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, ist gerade im Zusammenhang mit dem Fall „Fritzl", wo eine Frau 24 Jahre lang ununterbrochen in einem Verlies ohne Ta­geslicht eingesperrt war und dort wiederholt das Opfer von Vergewaltigungen wurde aus denen sieben Kinder entstehen, mehr als unzureichend.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Justizausschuss zuzuweisen.