759/A XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:
In § 201 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wer eine Person länger Zeit widerrechtlich gefangen hält und während der Freiheitsentziehung diese Person wiederholt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."
Begründung
Der bisherige Strafrahmen in § 201 Strafgesetzbuch von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für den, der eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, sowie die Qualifikation des Absatz 2, Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, ist gerade im Zusammenhang mit dem Fall „Fritzl", wo eine Frau 24 Jahre lang ununterbrochen in einem Verlies ohne Tageslicht eingesperrt war und dort wiederholt das Opfer von Vergewaltigungen wurde aus denen sieben Kinder entstehen, mehr als unzureichend.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.