763/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Themessl und weiterer Abgeordneter

betreffend Ungleichbehandlung durch die Sozialversicherungsträger

Die jeweiligen Sozialversicherungsträger differenzieren hinsichtlich der Kostenersatzbeiträge in sachlich nicht gerechtfertigter Weise danach, ob Massageleistungen durch Physiotherapeuten oder Heilmasseure erbracht werden.

So bekommen Patienten, die Heilmassagen bei Heilmasseuren durchführen lassen, im Durchschnitt österreichweit etwa 2,- Euro ersetzt, hingegen wird seitens der Sozialversicherungsträger mehr als das achtfache für Massageleistungen, die durch Physiotherapeuten erbracht werden, ersetzt. Die jeweiligen Sozialversicherungsträger vergüten sohin für identische Leistungen der Physiotherapeuten und der Heilmasseure unterschiedlich hohe Beträge.

Die Ungleichbehandlung verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus ist auch eine klare Wettbewerbsverzerrung festzustellen, da gleiche Leistungen von vergleichbaren Personengruppen unterschiedlich vergütet werden. Die öffentliche Hand - in diesem Fall die monopolartigen Sozialversicherungsträger - unterliegen ebenso den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Sie sind im privatwirtschaftlichen Bereich ebenso an das Diskriminierungsverbot gebunden. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann auch einen Verstoß gegen die Generalklausel des Lauterkeitsrechtes gem. § 1 (UWG) darstellen, weil zu befürchten ist, dass der Wettbewerb durch die öffentliche Hand gefördert wird, die Existenz einer Branche bzw. der Personengruppe der Heilmasseure bedroht und dadurch eine ernstliche Gefahr für den Bestand eines lebenden Wettbewerbs droht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat möge beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen des derzeit zur Verhandlung
stehenden Gesundheitspaketes auf die Sozialversicherungsträger einzuwirken, dass
die unterschiedlichen Kostenersätze der einzelnen Gebietskrankenkassen
angeglichen werden und im Besonderen auch der drastische
Kostenersatzunterschied zwischen Physiotherapeuten und Heilmaßeuren anglichen
wird.“             

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen