769/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer

und GenossInnen

betreffend Erweiterung der Pflegefreistellung für ArbeitnehmerInnen auf die

Begleitung ihres Kindes während eines Spitalsaufenthaltes

Derzeit besteht allgemeine Pflegefreistellung in Form eines sondergesetzlich geregelten
Anspruchs auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts, wenn die Pflege eines
kranken Kindes zu Hause notwendig ist. Eine einfache Nachricht bzw. ein ärztliches Attest an
den/die Dienstgeberln sind für den jährlich einwöchigen Anspruch ausreichend. Eine
erweiterte Pflegefreistellung im Umfang einer zusätzlichen Woche jährlich für Eltern von
unter 12jährigen Kindern kann ebenso beansprucht werden, wenn die Pflege durch einen
Elternteil notwendig ist. Dies gilt für eine erneute Erkrankung eines Kindes, nicht für eine
durchgehende, zweiwöchige Erkrankung. Werden darüber hinaus zur Pflege noch zusätzliche
Tage beansprucht, kann ohne vorherige Vereinbarung Urlaub genommen werden.

Im Falle eines Spitalsaufenthaltes gilt, dass durch die unbekannte Umgebung und durch die
fremden Betreuungspersonen besonders bei sehr jungen Kindern unter 6 bzw. 3 Jahren
schwerwiegende psychotraumatische Folgen entstehen können. Die Begleitung durch eine
Vertrauens- und Bezugsperson, z. B. einem Elternteil, der/die auch einen großen Teil der
persönlichen Pflege im Spital durch seine/ihre Anwesenheit übernimmt, wird deshalb von
vielen Krankenhäusern forciert. Eltern-Kind-Zimmer, Zusatzbetten auf Kinderstationen,
kostenlose Unterbringung von Eltern mit Kindern unter 3 Jahren sind nur einige Hinweise
darauf, dass der Aufenthalt einer Vertrauensperson beim Kind im Krankenhaus von großem
Vorteil und deshalb auch erwünscht ist.

Das Problem liegt darin, dass derzeit die Situation für ArbeitnehmerInnen gesetzlich nicht wie
bei der allgemeinen Pflegefreistellung geregelt ist. Derzeit gilt, dass im Krankenhaus die
Pflege des kranken Kindes durch KrankenhausmitarbeiterInnen gesichert ist und ein Elternteil
nicht notwendigerweise dabei sein muss. Mit einer Bestätigung vom behandelnden Arzt, dass
die „elterliche Begleitung des Kindes für den Heilungserfolg unbedingt erforderlich ist, kann
die Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes beansprucht werden". Eine Absprache
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bezüglich
„entsprechender Vereinbarungen " ist eine Möglichkeit, derartige außergewöhnliche
Situationen vorab zu klären. Allerdings bleibt die Letztentscheidung nach derzeitigem Stand
auf Seiten der ArbeitgeberInnen, derartigen Vereinbarungen zuzustimmen.

 

Nach §8 Abs. 3 Angestelltengesetz besteht weiters Entgeltanspruch, wenn
ArbeitnehmerInnen „durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein
Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste
verhindert wird." Spontan von Gesetzeswegen geschützt für kurze Zeit z. B. zu seinem Kind
ins Krankenhaus zu fahren, wenn dieses dort aufgenommen wurde, zählt zu diesem Bereich.

Grundsätzlich gilt jedoch für Begleitpersonen im Spital die Regelung, dass kein Anspruch auf
Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz besteht, sondern Kapazitäten des
Erholungsurlaubes in Anspruch genommen werden müssen.

Die unterfertigten Nationalratsabgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, dem Nationalrat so rasch als
möglich eine Regierungsvorlage zu übermitteln, in der die Begleitung von Kindern im Spital
durch eine Vertrauensperson insbesondere eines Elternteils so geregelt wird, dass für die
Begleitung im Krankenhaus, gleich der Pflege zu Hause, die im § 16 Urlaubsgesetz geregelte
Pflegefreistellung unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung beansprucht werden kann."

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales