769/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 08.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer
und GenossInnen
betreffend Erweiterung der Pflegefreistellung für ArbeitnehmerInnen auf die
Begleitung ihres Kindes während eines Spitalsaufenthaltes
Derzeit besteht allgemeine
Pflegefreistellung in Form eines sondergesetzlich geregelten
Anspruchs auf Dienstfreistellung unter
Fortzahlung des Entgelts, wenn die Pflege eines
kranken Kindes zu Hause notwendig ist. Eine einfache Nachricht bzw. ein
ärztliches Attest an
den/die Dienstgeberln sind für den
jährlich einwöchigen Anspruch ausreichend. Eine
erweiterte Pflegefreistellung im Umfang einer zusätzlichen Woche
jährlich für Eltern von
unter 12jährigen Kindern kann ebenso beansprucht werden, wenn die Pflege
durch einen
Elternteil notwendig ist. Dies gilt für eine erneute Erkrankung eines
Kindes, nicht für eine
durchgehende, zweiwöchige Erkrankung. Werden darüber hinaus
zur Pflege noch zusätzliche
Tage beansprucht, kann ohne vorherige Vereinbarung Urlaub genommen werden.
Im Falle eines Spitalsaufenthaltes gilt, dass durch
die unbekannte Umgebung und durch die
fremden Betreuungspersonen besonders bei
sehr jungen Kindern unter 6 bzw. 3 Jahren
schwerwiegende psychotraumatische Folgen entstehen können. Die Begleitung
durch eine
Vertrauens- und Bezugsperson, z. B. einem Elternteil, der/die auch einen
großen Teil der
persönlichen Pflege im Spital durch seine/ihre Anwesenheit übernimmt,
wird deshalb von
vielen Krankenhäusern forciert. Eltern-Kind-Zimmer, Zusatzbetten auf
Kinderstationen,
kostenlose Unterbringung von Eltern mit Kindern unter 3 Jahren sind nur einige
Hinweise
darauf, dass der Aufenthalt einer Vertrauensperson beim Kind im
Krankenhaus von großem
Vorteil und deshalb auch erwünscht ist.
Das Problem liegt darin, dass derzeit
die Situation für ArbeitnehmerInnen gesetzlich nicht wie
bei der allgemeinen Pflegefreistellung
geregelt ist. Derzeit gilt, dass im Krankenhaus die
Pflege des kranken Kindes durch KrankenhausmitarbeiterInnen gesichert
ist und ein Elternteil
nicht notwendigerweise dabei sein muss. Mit einer Bestätigung vom
behandelnden Arzt, dass
die „elterliche Begleitung des Kindes
für den Heilungserfolg unbedingt erforderlich ist, kann
die Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes beansprucht
werden". Eine Absprache
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin
bezüglich
„entsprechender Vereinbarungen " ist eine Möglichkeit,
derartige außergewöhnliche
Situationen vorab zu klären. Allerdings bleibt die Letztentscheidung nach
derzeitigem Stand
auf Seiten der ArbeitgeberInnen, derartigen Vereinbarungen zuzustimmen.
Nach §8 Abs. 3
Angestelltengesetz besteht weiters Entgeltanspruch, wenn
ArbeitnehmerInnen „durch andere wichtige, seine Person betreffende
Gründe ohne sein
Verschulden während einer
verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste
verhindert wird." Spontan von Gesetzeswegen geschützt für kurze
Zeit z. B. zu seinem Kind
ins Krankenhaus zu fahren, wenn dieses dort
aufgenommen wurde, zählt zu diesem Bereich.
Grundsätzlich gilt jedoch für
Begleitpersonen im Spital die Regelung, dass kein Anspruch auf
Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz besteht, sondern
Kapazitäten des
Erholungsurlaubes in Anspruch genommen werden müssen.
Die unterfertigten Nationalratsabgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, dem Nationalrat so rasch als
möglich eine Regierungsvorlage zu
übermitteln, in der die Begleitung von Kindern im Spital
durch eine Vertrauensperson insbesondere
eines Elternteils so geregelt wird, dass für die
Begleitung im Krankenhaus, gleich der Pflege zu Hause, die im § 16
Urlaubsgesetz geregelte
Pflegefreistellung unter Anspruch auf
Entgeltfortzahlung beansprucht werden kann."
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales